Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00180
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 21. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, dipl. Event Manager, meldete sich am 19. April 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8 S. 76) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. April 2022 (Urk. 8 S. 76). Ab dem 1. April 2022 wurde dem Versicherten in einer bereits seit dem 1. Februar 2020 (bis zum 31. Oktober 2022) laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, wobei der erzielte Zwischenverdienst angerechnet wurde (vgl. Urk. 8 S. 173). Mit Verfügung Nr. «…» vom 23. Juni 2022 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) fest, dass der Versicherte im Zeitraum vom 1. bis zum 18. April 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Für die ihm im April 2022 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total Fr. 1‘605.80 netto sei er rückerstattungspflichtig (Urk. 8 S. 726 ff.). Mit Eingaben vom 4. Juli bzw. 8. August 2022 stellte X.___ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 8 S. 511 f. und Urk. 8 S. 506 ff.). Mit Verfügung Nr. «…» vom 14. November 2022 hiess das AWA das Erlassgesuch vom 4. Juli bzw. 8. August 2022 gut und erliess dem Versicherten die Rückerstattung von Fr. 1‘605.80 (Urk. 8 S. 702 ff.).
1.2 Mit Verfügung Nr. «…» vom 23. August 2022 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___ mit Wirkung ab dem 19. April 2022 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er vor Anspruchsstellung keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 8 S. 171 ff.). Mit Verfügung Nr. «…» vom 26. September 2022 forderte die ALK (Urk. 8 S. 168) die für die Kontrollperiode April 2022 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung aufgrund der rückwirkenden Tilgung der 7 Einstelltage in der Höhe von Fr. 1‘249.35 zurück. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2022 Einsprache und stellte zugleich ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 8 S. 422 ff.).
Mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 19. Dezember 2022 trat das AWA auf die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2022 nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei (Urk. 8/694). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil AL.2022.00326 vom 14. Februar 2023 ab (Urk. 8 S. 407 ff.).
Nachdem die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtskräftig geworden war, wies die ALK mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 21. März 2024 die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung ab (Urk. 8 S. 151 ff.).
Das sachlich zuständige Amt für Arbeit (AFA) wies das zuständigkeitshalber überwiesene Gesuch um Erlass der Rückforderung des Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom 16. Juli 2024 mangels guten Glaubens ab (Urk. 8/197 ff.). Die dagegen am 22. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8 S. 136) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass sein Erlassgesuch gutzuheissen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilagen seiner Akten, Urk. 8 S. 1-809), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet die Rückforderung im Betrag von Fr. 1'249.35. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner erklärte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesuchs im Wesentlichen (Urk. 2), dass per 1. April 2022 noch keine rechtsverbindliche Zusicherung für eine Anstellung bei Z.___ AG vorgelegen habe, als der Beschwerdeführer seine frühere Stelle per 31. März 2022 gekündigt habe. Auch wenn wohl vielversprechende Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten, sei es infolge von Verzögerungen bei der Lokal-Eröffnung nicht zum Stellenantritt per 1. April 2022 gekommen, weshalb sich der Beschwerdeführer per 19. April 2022 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Unter diesen Umständen hätte er um seine Stellensuchpflicht vor Anspruchsstellung wissen müssen und dass ihm wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen Einstelltage drohten. Beim Empfang der unbestrittenermassen am 20. Juni 2022 für die ganze Kontrollperiode April 2022 ausbezahlten Taggelder sei der Beschwerdeführer daher nicht gutgläubig gewesen, da er mit einer Rückforderung infolge möglicher Einstelltage hätte rechnen müssen. Nachdem die Gutgläubigkeit im erwähnten Sinne nicht gegeben sei, könne die Frage der grossen Härte offengelassen werden.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend (Urk. 1), sowohl der gute Glaube als auch eine grosse Härte lägen vor, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung gegeben seien. So habe er die ausbezahlten Taggelder in gutem Glauben erhalten, bevor die Einstelltage verfügt worden seien.
4.
4.1 Bestand und Höhe der Rückforderung wurden mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 21. März 2024 bereits rechtskräftig beurteilt, nachdem die gegen die Rückforderungsverfügung vom 26. September 2022 erhobene Einsprache unter Hinweis auf die in Rechtskraft erwachsene Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen abgewiesen worden war (Urk. 8 S. 151 ff.)
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 1'249.35 zu Recht abgewiesen hat, weil er nicht gutgläubig war.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Anspruchsstellung per 19. April 2024 keine Suchbemühungen tätigte und deshalb 7 Einstelltage rechtskräftig verfügt wurden. Dabei beruft er sich auf den ihm in Aussicht gestellten Stellenantritt als stellvertretender Geschäftsführer im neu zu eröffnenden Restaurant Z.___ AG ab 1. April 2022, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich vorher hätte bewerben müssen (Urk. 1).
Praxisgemäss gilt eine Stelle erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag per 1. April 2022 lag aber nicht vor. Trotz Aufforderung, den angeblich ausgestellten Arbeitsvertrag innert angesetzter Frist einzureichen, unterliess der Beschwerdeführer die entsprechende Vorlage mangels dessen Existenz (Urk. 8 S. 623). Wie der Beschwerdegegner unter Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Unterlagen (E-Mail namens der Firma Z.___ AG vom 30. Mai 2022 betreffend Verzögerung und E-Mail der A.___ GmbH vom 12. April 2022 betreffend Planungs-Arbeiten, Urk. 8 S. 142 und S. 146) richtig feststellte, war dem Beschwerdeführer zwar ab April 2022 eine Stelle als stellvertretender Geschäftsführer im neu zu eröffnenden Lokal in Aussicht gestellt, doch wurde im Verlauf aufgrund von Bau-Verzögerungen klar, dass sich die Eröffnung des Restaurants und somit auch der Arbeitsbeginn verschieben würde. Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag wurde sodann erst per 1. August 2022 abgeschlossen (vgl. Arbeitgeberfragebogen von Z.___ AG, Urk. 8 S. 45 f.).
Der Hinweis des Beschwerdegegners, dass dem sich schon in der vierten anspruchsberechtigten Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern befindenden Beschwerdeführer, der unter anderem mit Verfügung vom 10. August 2018 schon wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung eingestellt worden war (vgl. Urk. 8 S. 175), die Konsequenz der unterlassenen Stellensuche vor Anspruchsstellung (Einstelltage respektive Rückforderung infolge Einstelltagen) bekannt gewesen sein müsse (vgl. Urk. 2 S. 2), erscheint sodann überzeugend. Bei der Entgegennahme der Auszahlung der Arbeitslosenkasse musste der Beschwerdeführer somit damit rechnen, dass ohne gültigen Arbeitsvertrag ab 1. April 2022 und bei Wiedereintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit per 19. April 2022 trotz unterlassener Stellensuchpflicht eine Korrektur dieser ausbezahlten Arbeitslosentaggelder vorgenommen werde.
Auch aus dem Umstand, dass sein Erlassgesuch hinsichtlich der Rückforderung von Fr. 1'505.80 mit Verfügung vom 14. November 2022 gutgeheissen wurde (Urk. 8 S. 702 ff.), lässt sich nichts auf den vorliegenden Fall ableiten, da ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen war.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gutgläubig war.
Daran ändern auch die weiteren - für die vorliegende Beurteilung irrelevanten - Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wobei im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen ist (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
4.3 Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger