Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00182
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom
Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ war vom 5. Dezember 2019 bis 22. Januar 2020 (SHAB-Datum) einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG (Handelsregister-Nr.: ...; seit dem August 2022 [SHAB-Publikation] in Liquidation, aus dem Handelsregister gelöscht im September 2024); nach seinem Austritt fungierte A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG (vgl. Handelsregisterauszug). Vom 1. Februar 2020 bis zur arbeitgeberischen Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2021 war der Versicherte als Sales Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 14/111 ff.). Am 1. Dezember 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardstrasse zur Arbeitsvermittlung (100 %) an (Urk. 14/142) und beantragte am 10. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2021 (Urk. 14/134). Mit Verfügung vom 4. April 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse syndicom (nachfolgend: syndicom) einen Leistungsanspruch mangels einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist (Urk. 14/71). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/59) wies die syndicom mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. September 2024 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2024 ab dem 1. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 4. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Y.___ AG (November 2020 bis November 2021) sowie die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG vom 3. Dezember 2021 zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8/5-6). Je eine Kopie dieser Eingaben wurde der Beschwerdegegnerin innert der bereits angesetzten Vernehmlassungsfrist zugestellt (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 12. November 2024 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Oktober 2024 ein (Urk. 17, Urk. 18). Je eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das mit Verfügung vom 22. Januar 2025 versehentlich nicht zugestellte Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 nachträglich zugestellt (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den eingereichten Unterlagen sei der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 bis 30. November 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen. Im Auszug aus dem individuellen Konto [IK, vom 24. Januar 2022] sei für die Jahre 2020 und 2021 kein von der Y.___ AG gegenüber der AHV abgerechnetes Einkommen ersichtlich. Darin hätten die von der Y.___ AG abgerechneten Löhne für das Jahr 2020 jedoch bereits ersichtlich sein müssen, soweit diese gegenüber der AHV korrekt deklariert und bezahlt worden wären. Für das Jahr 2020 sei jedoch kein Einkommen ausgewiesen; dieser Auszug sei bereits bereinigt. Dies bedeute, dass die Arbeitgeberin die AHV-Beiträge nicht abgerechnet oder keinen Lohn ausgerichtet habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nicht angegeben, dass er rechtliche Schritte gegen die Arbeitgeberin eingeleitet habe. Soweit er eine Sistierung des Verfahrens bis zur Bereinigung des IK-Auszugs für das Jahr 2021 verlange, fielen für das Jahr 2021 lediglich 11 Beitragsmonate in Betracht. Eine Sistierung sei somit nicht angezeigt. Die einspracheweise in Aussicht gestellte Arbeitgeberbescheinigung der C.___ GmbH und der bereinigte IK-Auszug seien nie eingereicht worden. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, die Beweismittel für die Geltendmachung des Anspruchs selber zu besorgen. Gleichwohl habe sie den IK-Auszug [vom 23. Juli 2024] bei der Ausgleichskasse nunmehr eingeholt. Dieser belege, dass der Beschwerdeführer die Beitragspflicht nicht erfülle, da weder 2020 – was ja bereits bekannt gewesen sei – noch 2021 Einkommen der Y.___ AG abgerechnet worden seien (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe innert der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist [für die Beitragszeit] vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2021 nachweislich gearbeitet. Vom 1. Februar 2020 bis 30. November 2021 sei er als Sales Manager bei der Firma Y.___ AG angestellt gewesen. Damit habe er die erforderlichen 12 Beitragsmonate ohne Zweifel erfüllt. Dies sei auch infolge der Lohnflüsse auf seinem B.___ Konto belegt. Daran vermöge auch nichts zu ändern, wenn der IK-Auszug aus dem Jahr 2020 bereinigt sei (Urk. 1). Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Auszüge eines auf ihn lautenden Kontos bei der B.___ für den Zeitraum von Ende Februar 2020 bis Ende August 2020 bei (Urk. 3).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, mit der Beibringung von Bank- und Postbelegen seien der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen. Der Lohnfluss lasse sich jedoch nicht allein durch eine Lohnabrechnung nachweisen. Solche Dokumente stellten lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst Angaben machen könne. Ergäben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liege Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden müsse. Die beschwerdeweise eingereichten Bankkontoauszüge für die Zeit von Februar bis August 2020 umfassten lediglich 7 Monate. Damit seien die 12 Beitragsmonate noch nicht erfüllt. Zudem würden die überwiesenen Beträge dem vertraglich vereinbarten Lohn nicht entsprechen. Somit sei der Nachweis für den Lohnfluss nicht erbracht. Alsdann habe der Beschwerdeführer Kontoauszüge für den Zeitraum von September 2020 bis November 2021 in Aussicht gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Auszüge nicht schon im Einspracheverfahren eingereicht habe. Es handle sich dabei auch nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, welche der Beschwerdeführer nicht schon früher hätte einreichen können. In diesem Zusammenhang sei auch auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Die nun nachträglich eingereichten Kontoauszüge würden nicht beweisen, dass es sich bei den Zahlungen der Y.___ AG effektiv um Lohn handle. Folglich änderten die in Aussicht gestellten Kontoauszüge nichts daran, dass die Zahlungen bei der Ausgleichkasse offensichtlich nicht als Lohn abgerechnet worden seien. Die Kontoauszüge seien im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Beweismittel zuzulassen – auch nicht als echte Noven, stelle das Vorgehen des Beschwerdeführers doch offensichtlich einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde mutwillig und abzuweisen (Urk. 13).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 (Urk. 14/134). Die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) dauerte vom 1. Dezember 2019 bis 31. November 2021. Dies ist unbestritten. Für den fraglichen Zeitraum sind keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und die erforderliche zwölfmonatige Beitragszeit nachweisen kann.
3.2 Den Unterlagen zufolge war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 bis 30. November 2021 als Sales Manager (100 %) bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 14/113 ff.). Laut Arbeitsvertrag betrug der Jahresbruttolohn Fr. 78'000.--, inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Sozialabzüge (AHV, IV, Suva, BVG, Krankentaggeld, Urk. 14/113). Den eingereichten Lohnblättern 2020/2021 zufolge bezog der Beschwerdeführer ein Monatslohn in Höhe von jeweils Fr. 6'500.-- brutto resp. Fr. 5'572.-- netto (Urk. 14/109; vgl. auch die Lohnabrechnungen von November 2020 bis November 2021, Urk. 14/98 ff., Urk. 8/5). Aus den beschwerdeweise eingereichten B.___-Kontoauszügen über den Zeitraum vom 27. Februar bis 27. August 2020 (Urk. 3) ergeben sich weder regelmässige noch betragsmässig mit dem vereinbarten Lohn überein-stimmende Zahlungseingänge. Vielmehr sind unregelmässige, mehrheitlich 2-3 Mal monatlich erfolgte Überweisungen der Y.___ AG in unterschiedlicher Höhe zwischen Fr. 2'300.-- und Fr. 25'000.--, insgesamt Fr. 191’970.--, verbucht. Die Zahlungen erfolgten mehrheitlich per Bank- und vereinzelt per Postüberweisung. Die dem Gericht in Aussicht gestellten B.___-Kontoauszüge für den Zeitraum von September 2020 bis November 2021 (vgl. Urk. 1 S. 3) hat der Beschwerdeführer nie eingereicht. Mithin fehlt es an jeglichen Zahlungsbelegen für die behaupteten Löhne der Monate September 2020 bis November 2021. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit den Zahlungen gemäss den eingereichten Kontoauszügen vom Februar bis August 2020 sei der Lohnfluss für die Anstellungsdauer vom 1. Februar 2020 bis 30. November 2021 in Höhe von Fr. 122'584.-- [22 x Fr. 5'572.--] ausgewiesen (vgl. Urk. 7), kann ihm damit nicht gefolgt werden. Insbesondere wird der vertraglich vereinbarte Lohn (sowohl für eine Arbeitstätigkeit von Februar bis August 2020, entsprechend 7 Monate, als auch für die Gesamtarbeitszeit von Februar 2020 bis und mit November 2021, entsprechend 22 Monate) mit den verbuchten Überweisungen von insgesamt Fr. 191’970.-- massiv überschritten und liess der Beschwerdeführer hierfür jegliche Begründung vermissen. Zudem lieferte der Beschwerdeführer keine Erklärung für die angebliche – und unübliche - Lohnvorauszahlung. Es fällt überdies auf, dass nach Eingang der Vergütungen der Y.___ AG fast ausnahmslos gleichentags Belastungsanzeigen in identischer oder ähnlicher Höhe zugunsten eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos im Ausland erfolgten, so etwa am 13. März, 6. April 2020 und 22. Mai 2020 (Urk. 3), ferner auch (Rück)vergütungen an ein Geschäftskonto lautend auf D.___. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Beträge – auf Umwegen - sogleich wieder an die Y.___ AG GmbH zurückbezahlt hat. Es drängt sich zudem die Frage auf, ob zwischen dem Beschwerdeführer und A.___, seit dem 22. Januar 2020 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelunterschrift, ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Gegen die behaupteten Lohnzahlungen sprechen schliesslich auch die IK-Auszüge vom 24. Januar 2022 und 23. Juli 2024 (Urk. 14/56, Urk. 14/81 f.), welchen kein von der Y.___ AG abgerechneter Lohnbezug zu entnehmen ist. Im – vom Beschwerdeführer selbst eingereichten - Schreiben vom 7. Oktober 2024 hielt die Ausgleichskasse ausdrücklich fest, dass nach am 11. März 2024 abgeschlossener Arbeitgeberkontrolle infolge diverser Unstimmigkeiten und fehlenden Nachweisen für die Jahre 2020 und 2021 keine Buchungen auf dem individuellen Konto hätten vorgenommen werden können (Urk. 18). Die Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 14/112 = Urk. 8/6) und die Lohnabrechnungen von November 2020 bis November 2021 (Urk. 14/98 ff., Urk. 8/5) sind für den umstrittenen Lohnfluss nicht beweisbildend (BGE 131 V 444 E. 1.2, vgl. hievor E. 1.3). Anzumerken ist auch, dass die eingereichten Lohnabrechnungen einen falschen AHV/IV/EO-Beitragssatz aufweisen (5.125 % statt 5.275 % ab 1. Januar 2020 resp. 5.3 % ab 1. Januar 2021). Erwähnenswert ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer während der vorliegend massgeblichen Beitragsrahmenfrist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einziger Gesellschafter der E.___ GmbH (Handelsregister-Nr.: F.___) war, über welche des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 30. April 2021 die Auflösung und Liquidation anordnete und welche erst im September 2023 gelöscht wurde, mithin erst am Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
3.3 Nach dem Gesagten ergeben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2020 bis November 2021 einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Y.___ AG nachgegangen ist. Zwar gingen seitens der Y.___ AG verschiedene Zahlungen auf das B.___-Konto des Beschwerdeführers ein. Um welche Art von Zahlungen es sich dabei handelte, ist nach dem Gesagten unklar. Ein effektiver Lohnfluss lässt sich jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.
Dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Beschäftigung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) erfüllte, machte er weder vor der Beschwerdegegnerin noch im Beschwerdeverfahren geltend.
4. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) innert zweifach erstreckter Frist (vgl. Urk. 16, Urk. 19) nicht mittels der erforderlichen Belege substantiiert hat (vgl. Urk. 20, Urk. 21), ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (vgl. Ziff. 12 und 13 des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen und können die Prozessaussichten offengelassen werden. Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2024 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Arbeitslosenkasse syndicom
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger