Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00188


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 3. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2018 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin nach Langzeitabsenz per 31. Juli 2023 bei der Y.___ AG als Teamleiterin Customer Service angestellt (Urk. 6 S. 27 f.). Am 2. Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6 S. 34) und beantragte am 15. Mai 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (Urk. 6 S. 30 ff.). In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 26. August 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 20 Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Sie habe ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 dem RAV zu spät eingereicht (Urk. 6 S. 55 f.). Die dagegen am 30. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 52) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 19. September 2024 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 1. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, von einer Einstellung sei abzusehen (Urk. 1, unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten, Urk. 6 S. 1-151 ff.), was der Beschwerdeführerin am 5. November 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).


2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

2.2    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.

3.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 unbestrittenermassen zu spät und zwar erst am 6. August 2024 (Eingangsdatum: 7. August 2024) eingereicht habe. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn ein entschuldbarer Grund vorliege, ansonsten diese als fehlend gewertet würden. Dabei sei nachvollziehbar, dass die schwerwiegende Krebsdiagnose ihrer Mutter eine belastende Situation dargestellt habe, doch ergebe sich weder daraus noch aus der im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 retrospektiv vom 3. bis und mit 5. August 2024 attestierten Arbeitsunfähigkeit ein Verunmöglichen eines fristwahrenden Handelns. So sei die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht hospitalisiert gewesen und habe ihre Psychiaterin kontaktieren können. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei somit nicht zu beanstanden, wobei die verfügten 20 Einstelltage angesichts der konkreten Umstände, namentlich den bereits mehrfach sanktionierten Verletzungen von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten, gerechtfertigt seien (Urk. 2 und Urk. 5).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 aus entschuldbaren Gründen nicht einhalten können. So habe sie an diesem Wochenende erfahren, dass ihre Mutter an einer unheilbaren Krebsdiagnose leiden würde. Aufgrund dieser psychischen Ausnahmesituation sei sie unter Verweis auf das beigelegte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk. 3) nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen; habe dies aber sogleich nach dem Bemerken nachgeholt (Urk. 1).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. August 2024 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde oder ob ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen vorliegt.


4.

4.1    Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 2.1 und AVIG-Praxis ALE Rz. B324). Auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde die Beschwerdeführerin denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk. 6 S. 78).

4.2    Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.) nicht fristgerecht, mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben. Dies habe sie erst am 6. August 2024 - einem Dienstag - gemacht (vgl. Urk. 1)

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands im Zusammenhang mit der schwerwiegenden Krebsdiagnose ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen zu sein, die Nachweise rechtzeitig zu erbringen und beruft sich damit einen entschuldbaren Grund (vgl. dazu E. 2.1).

4.2    Ein Krankheitszustand bildet ganz allgemein - wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht - ein unverschuldetes Hindernis, das zur Wiederherstellung der dadurch verpassten Frist führt. Die Erkrankung muss jedoch derart sein, dass die säumige Person durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit hierfür nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 774/04 vom 16. Februar 2005; BGE 133 V 89 E. 6.2.5, 119 II 86 E. 2a und 112 V 255 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).

    Bejaht hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund etwa bei einer Person, die wegen einer schweren Lungenentzündung hospitalisiert war, sowie bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Frist weder fähig war, selber zu handeln, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Als entschuldbarer Grund wurde auch eine offenkundige Schizophrenie gewertet. Verneint hat das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund im Falle eines immobilisierten rechten Armes, einer schweren Grippe sowie bei einer Person, die unter Konzentrationsstörungen sowie existenziellen Ängsten litt und mit Psychopharmaka behandelt wurde. Gleiches gilt für eine Person, die nach einem Motorradunfall mit mehreren Operationen nicht darlegte, wann sie aus dem Spital entlassen wurde und innert Frist wiederholt um eine Fristerstreckung ersucht hatte (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; oberwähntes Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2012 E. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.3).

4.3    Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf das von ihr vorgelegte ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 (Urk. 3). Ihr wurde durch die Praxis A.___ der B.___ AG, wo sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, vom 3. bis inklusive 5. August 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einer massiven psychosozialen Belastungssituation aufgrund der schwerwiegenden Krebsdiagnose der Mutter und einem damit einhergehenden psychischen Ausnahmezustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, dem Einreichen der Arbeitsbemühungen fristgerecht nachzukommen.

4.4    Die mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. September 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit stand gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden Krebsdiagnose bei ihrer Mutter im Zusammenhang. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr belastende Situation dargestellt hat. Dennoch erschliesst sich nicht, weshalb sie deswegen vom 3. bis und mit zum 5. August 2024 gänzlich davon abgehalten worden sein soll, die Nachweise der bereits vor Kenntnisnahme der Krebsdiagnose - nämlich bis am 29. Juli 2024 - getätigten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 (Urk. 6 S. 57 ff.) dem RAV einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen. So wies der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Lage der Akten weder hospitalisiert noch es ihr gemäss ihren eigenen Angaben verunmöglicht gewesen sei, im Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ihre Psychiaterin zu konsultieren oder eben fristwahrend - durch blosse elektronische Übermittlung ihrer schon getätigten Arbeitsbemühungen - zu handeln (vgl. Urk. 2 und Urk. 5). 

4.5    Für das unbestrittenermassen nicht fristgerechte Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Juli 2024 liegen nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe vor.

    Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

5.2    Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 1.E 1-3) gilt das Verschulden bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10-19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen. Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

    Der Beschwerdegegner stellte die Beschwerdeführerin für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit Sanktionen im mittleren bis oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ausgesprochen wurden (vgl. vorstehende E. 2.2). Erschwerend wurde zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wiederholt wegen Pflichtverletzungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, namentlich wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (vgl. Urk. 6 S. 73 f., Urk. 6 S. 101 f.).

    Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die von ihr für die Kontrollperiode Juli 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen (vgl. Urk. 6 S. 57 ff.), weshalb sich aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Reduktion von 20 auf 15 Einstelltage rechtfertigt.

5.3    Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2024 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Einstelldauer von 20 auf 15 Tage zu reduzieren ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 19. September 2024 dahingehend abgeändert, dass die Einstelldauer von 20 auf 15 Tage reduziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse ALK 60 732 Unia Zürich 3

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger