Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00189
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 14. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verschiedentlich befristet als Artistin/Tänzerin angestellt; zuletzt vom 1. bis 30. September 2023 (Urk. 6/30 ff; Urk. 6/38). Am 11. Oktober 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/46) und beantragte am 15. Oktober 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Oktober 2023 (Urk. 6/42 ff.). Mit Verfügung vom 22. August 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV mit Wirkung ab dem 20. Juli 2024 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/114). Die von der Versicherten am 9. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/113) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Oktober 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. September 2024 von einer Einstellung in der Anspruchsbe-rechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerde-antwort vom 5. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 14. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits¬lo-senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Per-son an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs-fähigkeit fördern.
Die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 64a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs-berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, gemäss Rückmeldung des Kursanbieters habe die Beschwerdeführerin den Kursstart am 19. Juli 2024 ohne Angabe eines Grundes verpasst. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe am 19. Juli 2024 beim Kursanbieter angerufen mit der Bitte um Verschiebung des Kurses, zumal sie infolge ungerechter Strafen im Juni und Juli ihre Rechnungen nicht habe bezahlen können. Sie sei sehr verzweifelt gewesen und habe kein Geld für die Fahrkarte gehabt. Kurse könnten nicht ohne entschuldbaren Grund abgesagt werden. Bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. Juli 2024 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie an diesem Kurs teilnehmen würde. Letztere habe dem RAV-Berater nicht frühzeitig mitgeteilt, dass sie finanzielle Probleme habe und sich daher keine Fahrkarte kaufen könne. Es liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin sich so zu organisieren, dass sie ihren Pflichten nachkommen und am Kurs teilnehmen könne. Grundsätzlich sei es auch unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Fahrkarte hätte kaufen können, zumal sie auch an den Beratungsgesprächen im Juli und August habe teilnehmen können. Die geltend gemachte Kontaktaufnahme mit dem Kursanbieter am 19. Juli 2024 sei nicht aktenkundig. Ohnehin wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin erst am Starttag des Kurses dort gemeldet haben soll. Bei einer frühzeitigen Meldung hätte beispielsweise die Möglichkeit einer Bevorschussung der Spesen abgeklärt werden können. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe darstellen, womit sie zu Recht wegen Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Bei einer Kursdauer von fünf Wochen werde praxisgemäss eine Einstelldauer von 17 Tagen verfügt. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 16. April 2024 sanktioniert worden, wodurch sich die Einstelldauer auf 18 Tage erhöhe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei zu Unrecht sanktioniert worden. Sieben Tage vor dem Kurs habe sie sich bei der Schule korrekt abgemeldet. Dasselbe habe sie auch ihrem RAV-Berater mitgeteilt und ihm ihre schwierige Situation erklärt. Sie habe um eine Verschiebung des Kurses gebeten, weil sie in einer schwierigen Situation sei mit der Wohnungsmiete und Rechnungen. Sie habe sich Geld von Freunden ausgeliehen. Zudem suche sie nonstop Arbeit und sei immer korrekt und bisher nie beim RAV oder Sozialamt gewesen. Der RAV-Berater übe Willkür aus, habe kein Verständnis und sage ihr, sie solle aufs Sozialamt gehen, als ob er sie loswerden wollte. Er habe sie zudem in eine grosse Notlage gebracht, indem er sie unter das Existenzmininum sanktioniert habe. Bereits im Juli sei sie von ihm willkürlich sanktioniert worden, weshalb sie in eine schwierige finanzielle Situation gekommen sei. Sie habe Einspruch erhoben und ihr Geld zurückbekommen. Dies aber sehr spät, erst nach einem Monat. Sie habe weder Geld für die Wohnungsmiete noch für ihre Rechnungen oder Zugfahrkarten, zumal sie im Juli zu Unrecht sanktioniert worden sei. Ihr RAV-Berater treibe sie in die Obdachlosigkeit. Sie finde es sehr schade, wie er mit ihr umgehe (Urk. 1).
3.
3.1 Am 5. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom RAV angewiesen, den Strategiekurs D, Starter halbtags, Präsenz, bei der Y.___ in Zürich vom 19. Juli bis 24. August 2024 zu absolvieren (vgl. Urk. 6/114, Urk. 6/16)
3.2 Mit E-Mail vom 19. Juli 2024 teilte die Kursleiterin dem zuständigen RAV-Berater mit, die Beschwerdeführerin habe ohne Angabe eines Grundes den Starttag verpasst. Diese führe nach Absprache mit dem AFA zu einer Rückweisung, da grundlegende Informationen für die weiteren Kurstage verpasst worden seien und die Integration in die Gruppe nach dem verpassten Starttag nicht mehr möglich sei (Urk. 6/155).
3.3 Mit Stellungnahme vom 20. August 2024 (Eingang) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe kein Geld gehabt für die Fahrkarte (Urk. 6/136).
4.
4.1 Ausweislich der Akten steht fest und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den vom RAV angeordneten Strategiekurs D, Starter halbtags, bei der Y.___ in Zürich vom 19. Juli bis 24. August 2024 nicht angetreten hat. Eine solche Nichtbefolgung einer Weisung des RAV führt gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund gegeben ist.
4.2 Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, vgl. hievor E. 1.2). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht (Urteil des Bundesgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gesundheitliche und/oder familiäre Gründe sind vorliegend weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin solche geltend gemacht. Dass sie sich sieben Tage vor dem Kursstart korrekt abgemeldet habe, bringt die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vor und steht im Widerspruch zu den übrigen Akten sowie eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2024 (vgl. hievor E. 3.3) sowie Einsprache vom 10. September 2024 (Eingang), wonach sie kein Geld gehabt resp. den Kursanbieter am 19. Juli 2024 telefonisch um Verschiebung des Kurses gebeten habe, weil sie wegen gestrichener Taggelder finanziell «im Desaster» und verzweifelt gewesen sei (Urk. 6/113). Die geltend gemachte telefonische Kontaktaufnahme am 19. Juli 2024 steht überdies im Widerspruch zur E-Mail der Kursleiterin vom 19. Juli 2024, wonach die Beschwerdeführerin den Kursstart ohne Angabe eines Grundes verpasst habe (vgl. E. 3.2). Alsdann trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 2. und 11. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 25. Juni 2024 resp. 13. Juli 2024 für 7 resp. 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. Urk. 6/160, Urk. 6/167) und diese Verfügungen erst am 15. August 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben resp. die dagegen erhobene Einsprache gutgeheissen wurde (Urk. 6/57, Urk. 6/59). Mithin erscheint es durchaus vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit des Kursstarts am 19. Juli 2024 in einem finanziellen Engpass befunden hat. Allerdings führte sie selbst aus, sie habe sich von Freunden Geld ausgeliehen. Es darf damit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Ausgaben für die Zugfahrt von ihrem Wohnort in Greifensee zum Kursort in Zürich von rund Fr. 4.60 (einfach Fahrt, mit Halbtax; Stand: Januar 2026) eigenverantwortlich hätte erhältlich machen können. Da die (später aufgehobene) Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits am 2. und 11. Juli 2024 verfügt worden war, hätte sie bis zum Kursstart am 19. Juli 2024 zudem hinreichend Zeit gehabt, sich vorgängig mit dem RAV und/oder Kursanbieter betreffend allfällige Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den Fahrkosten in Verbindung zu setzen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein willkürliches Verhalten auf Seiten des RAV. Insbesondere liegt bei einer später wiedererwogenen resp. infolge Einsprache aufgehobenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Willkür vor.
Zusammenfassend sind entschuldbare Gründe für das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten nicht ersichtlich.
4.3 Mithin hat die Beschwerdeführerin eine Weisung des RAV nicht befolgt und ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG rechtens.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Gemäss dem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) Rz. D79 (Stand: 1. Juli 2024) ist bei Nichtantreten eines rund fünf Wochen dauernden Kurses ein mittelschweres Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 bis 18 Tagen anzuordnen.
5.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
5.4 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tagen bewegt sich im Rahmen des vom seco für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasses. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Kurs bereits im Dezember 2023 (Urk. 6/228, Urk. 6/238) und Juni 2024 nicht angetreten hatte (Urk. 6/190, Urk. 6/195, Urk. 6/197, vgl. demgegenüber Urk. 6/192 [Arbeitsbeginn in Herisau]; vgl. ausserdem Urk. 6/15). Eine Sanktionierung erfolgte – nach Lage der vorliegenden Akten – jedoch nicht. Die Vorstrafe von 16. April 2024 erfolgte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Urk. 6/209) und kann vorliegend nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist die verfügte Einstelldauer - da innert des vorgesehenen Rasters - nicht zu beanstanden. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).
6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 727 Unia Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger