Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00191
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 19. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2001, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 10. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 als Verkäufer und Logistics Responsible bei der Y.___ GmbH angestellt (vgl. Urk. 5/40 f.). Am 24. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung (Urk. 5/109) und beantragte am 21. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 5/32 ff.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/60 f.). Die dagegen vom Versicherten am 6. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/52) wies das AFA mit Entscheid vom 17. September 2024 ab (Urk. 5/44 ff. = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-254]), was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstelldauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 spätestens bis zum 5. Juli 2024 hätte einreichen müssen. Die Arbeitsbemühungen seien jedoch erst am 8. Juli 2024 eingereicht worden. Die Briefkästen der RAV würden üblicherweise mehrmals täglich geleert und die eingehenden Nachweisformulare mit dem Eingangstempel vom jeweiligen Tag abgestempelt werden. Ausserdem würden die Briefkästen jeweils am Morgen vor den Öffnungszeiten geleert werden und die eingegangene Post jeweils mit dem Datum des vorherigen Arbeitstages abgestempelt werden.
Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er die Arbeitsbemühungen am 5. Juli 2024 in den Briefkasten des RAV gelegt habe, müsse somit ein Nachweisformular der Kontrollperiode Juni 2024 mit Eingangsdatum 5. Juli 2024 vorhanden sein, was aber nicht der Fall sei. Ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht habe, liege nicht vor. Es sei von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folge der Beschwerdeführer zu tragen habe, weshalb er zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste, erhöhe sich die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sanktion praxisgemäss um zwölf Tage und ist vorliegend auf 28 Einstelltage festzusetzen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe die Arbeitsbemühungen rechtzeitig am 5. Juli 2024 in den dafür vorgesehenen Briefkasten beim RAV eingeworfen. Wahrscheinlich seien seine Dokumente erst nach dem Wochenende am Montag aus dem Briefkasten genommen und mit diesem Datum abgestempelt worden.
3.
3.1 Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2025, B324). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet (nach dem 5. Tag des Folgemonats) eingereicht werden (vgl. Urk. 5/63).
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 zwölf Bewerbungen verfasst hat. Diese sind auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufgelistet (vgl. Urk. 5/62 f.). Das Formular ist mit dem 5. Juli 2024 datiert und wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Vom RAV Rüti wurde das Formular mit dem Datumstempel als am 8. Juni 2024 eingegangen gekennzeichnet. In der Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde vom Beschwerdegegner das Eingangsdatum des 8. Juni 2024 wiederholt (vgl. Urk. 5/60). Im Einspracheentscheid korrigierte der Beschwerdegegner das Eingangsdatum des Nachweisformulars auf den 8. Juli 2024 (vgl. Urk. 2). Angesichts dessen, dass es sich um das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 handelte und der Beschwerdeführer das Formular am 5. Juli 2024 datierte, ist ausgewiesen, dass das RAV Rüti das Nachweisformular des Beschwerdeführers für die Kontrollperiode Juni 2024 irrtümlicherweise mit einem falschen Datum gestempelt hat. Damit lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 beim RAV Rüti eingegangen ist. Mit Blick darauf, dass das Dokument am 9. Juli 2024 im System des RAV Rüti erfasst wurde (vgl. Urk. 5/3), ist jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner von einem Versehen ausging und das Eingangsdatum des Nachweisformulars auf den 8. Juli 2024 festgelegt hat. Der Beschwerdeführer offeriert vorliegend weder einen Beweis noch wenigstens ein Indiz dafür, dass er das Nachweisformular für die Kontrollperiode Juni 2024 tatsächlich am 5. Juli 2024 und damit rechtzeitig in den Briefkasten des RAV Rüti eingeworfen habe. Auch wenn es möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer fraglichen Nachweis tatsächlich fristgerecht in den Briefkasten des RAV Rüti eingeworfen hat – wie er behauptet – so hat er diesen Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers muss unter diesen Umständen somit als unbewiesen gelten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2024 nicht fristgerecht eingereicht wurden. Für das Vorliegen von entschuldbaren Gründen liefern weder die Akten Anhaltspunkte noch wurden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
3.3 Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen liegt im obersten Bereich des für ein mittelschweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 16 bis 30 Tagen (vgl. vorstehend E. 1.3). Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE D63; vgl. auch E. 1.3 hiervor). Der Beschwerdegegner berücksichtigte erschwerend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden war (Urk. 2).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (Urk. 5/83) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, da er seine Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Dezember 2023 zu spät eingereicht hat (Urk. 5/83). Bereits damals wurde die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge mehrfacher Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten erhöht. So wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 21. Februar und 15. März 2022 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG je für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollmonate Januar und Februar 2022 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (Urk. 5/166-170). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 für weitere 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er während der Kündigungsfrist (22. Oktober bis 31. Dezember 2022) keine Arbeitsbemühungen unternommen hatte (Urk. 5/151).
4.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nun zum wiederholten Mal aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG einzustellen ist. Der Einstellraster des SECO unterscheidet zwar, ob keine Arbeitsbemühungen unternommen oder diese zu spät eingereicht wurden (vgl. AVIG-Praxis ALE D79). Gewichtiger ist jedoch, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten Verstoss handelt. Die Sanktionshöhe richtet sich primär danach. Gemäss Einstellraster gilt das Verschulden in beiden Fällen bei erstmaligem Verstoss als leicht (5–9 Einstelltage) und bei zweitmaligem Verstoss als leicht bis mittel (10–19 Einstelltage). Ab dem dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen (AVIG-Praxis ALE D79, 1. Abschnitt Ziffer 1.D und 1 E). Spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 15. Januar 2024 musste der Beschwerdeführer wissen, dass er die Arbeitsbemühungen rechtzeitig, bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen hat (vgl. Urk. 5/83).
4.4 Vorliegend geht es zwar erst zum zweiten Mal um eine Einstellung wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen und weitere Verstösse in den letzten zwei Jahren (Beobachtungszeitraum) sind nicht dokumentiert. Wie der Beschwerdegegner jedoch zu Recht berücksichtigte, kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Arbeitsloser wiederholt nicht nach und zeigte kein tadelloses Verhalten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Einstelldauer zu reduzieren. In Anbetracht der gesamten Umstände und der Tatsache, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 150 E. 2), ist die vom Beschwerdegegner angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage nicht zu beanstanden. Mit dieser Sanktion bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens, wohl im oberen Bereich des für mittelschwere Verschulden vorgeschriebenen Rahmens. Überdies machte der Beschwerdeführer keine subjektiven Umstände geltend, die sein Verschulden relativieren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 60 728 Unia Rüti ZH
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikStadler