Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00195
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1966 geborene X.___ meldete sich am 6. Oktober 2023 erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/198). Ab dem 1. November 2023 war der Versicherte als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/200-201). Am 25. März 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 30. April 2024 (Urk. 7/199); aufgrund einer anschliessenden befristeten Anstellung endete das Arbeitsverhältnis schliesslich per 30. Juni 2024 (Urk. 7/200).
1.2 Am 25. März 2024 stellte sich der Versicherte erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/243) und beantragte am 19. Juli 2023 (richtig: 2024) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024 (Urk. 7/203). Nach erfolgten Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Beitragszeit – verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. August 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 (Urk. 7/165) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 29. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 (Urk. 11). Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Mit Schreiben vom 17. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 15 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten mit Schreiben vom 25. März 2025, 7. April 2025 sowie 26. April 2025 (Urk. 18 ff.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
1.3 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.4 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz. B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
1.5 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
1.6 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund seiner Beschäftigung vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023 geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland sei auf dem Formular PD U1 nicht als Versicherungszeit anerkannt worden. Solche Zeiten hätten nicht als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach schweizerischem Recht zurückgelegt worden wären, und seien daher nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Betreuung der Mutter sei zudem kein Befreiungsgrund gegeben. Hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung beim RAV am 6. Oktober 2023 sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 bereits Arbeitslosenentschädigung in Deutschland bezogen habe, zudem habe er dannzumal keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023 bei der Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen sei (Urk. 1). Im Rahmen der Replik machte er weiter geltend, dass er in der Zeit vom 3. Oktober bis 1. November 2023 als unechter Grenzgänger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe (Urk. 11). In seinem Schreiben vom 17. März 2025 führte er weiter aus, dass er in der massgebenden Rahmenfrist vom 3. Oktober 2021 bis 3. Oktober 2023 die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, wobei sowohl die Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit als auch der Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter anzuerkennen seien (Urk. 15, vgl. auch Urk. 22). In seinen Schreiben vom 25. März 2025 sowie 7. April 2025 wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er als Spätaussiedler Anspruch auf Eingliederungshilfe habe (Urk. 20, Urk. 22).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis zum 30. Juni 2024 als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH erwerbstätig war (Urk. 7/200) und dementsprechend in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 eine Beitragszeit von 8 Monaten nachweisen kann.
Bezüglich der punkto Beitragszeit weiter geltend gemachten selbständigen Tätigkeit in Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023 ist anzumerken, dass die Agentur für Arbeit diese im Formular U1 nicht als Versicherungszeit anerkannt hat. Daran vermag auch der handschriftliche Eintrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die An- und Abmeldung des Gewerbes nichts zu ändern (Urk. 7/107). Zwar kann aufgrund der beigebrachten An- und Abmeldung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 7/87-89), was aber nicht zwingend dazu führt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als Versicherungszeit anzuerkennen ist (vgl. KS ALE 883, Rz. E21). Aufgrund der versagten Anerkennung der Tätigkeit als Versicherungszeit durch die deutschen Behörden entfällt aber die zwingende Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Beitragszeit. Für Beschäftigungszeiten (KS ALE 883, Rz. A13 ff.) und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (KS ALE 883, Rz. A93 ff.), die keine Versicherungszeiten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, falls diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staats als Versicherungszeiten gegolten hätten (KS ALE 883, Rz. E19). Da die Schweiz keine Versicherung für selbständig Erwerbstätige kennt, entfällt eine Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023.
Insgesamt ist die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 aufgrund der nicht erfüllten Beitragszeit nicht zu beanstanden.
3.2 Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 ist anzumerken, dass die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig ist, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden sind.
Dies ist vorliegend aber - was den Zeitpunkt 3. Oktober 2023 betrifft - nicht der Fall. So bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 Arbeitslosenleistungen in Deutschland (Urk. 7/109) und stellte sich am 6. Oktober 2023 dem zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Schon allein deshalb entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen 3. und 31. Oktober 2023. Weiter würde es bezüglich der Kontrollperiode Oktober 2023 auch an einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mangeln (vgl. Urk. 7/168, Art. 20 Abs. 3 AVIG).
3.3 Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitraum von September 2022 bis 29. Mai 2023 erfolgten Pflege seiner an Krebs erkrankten Mutter nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen. So ist unbestrittenermassen von einer unterjährigen Verhinderung einer Arbeitstätigkeit auszugehen, zudem würde es für diese Phase an einem schweizerischen Wohnsitz mangeln (vgl. E. 1.2).
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er ab dem 3. Oktober 2023 als unechter Grenzgänger zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden; eine solche Einstufung würde eine Arbeitstätigkeit voraussetzen (vgl. KS ALE 883, Rz. A 29). Per Oktober 2023 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Deutschland, zudem stellte er sich am 6. Oktober 2023 in der Schweiz der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Zuletzt ist anzumerken, dass der Begriff «Spätaussiedler» kein solcher des FZA ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Eingliederungshilfe betraf den Zeitraum vom 17. Dezember 2001 bis zum 28. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/44, Urk. 19/1). Für die vorliegend strittigen Zeiträume ab 3. Oktober 2023 sowie 1. Juli 2024 kann der Beschwerdeführer aus der erfolgten Eingliederungshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4 Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2024.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 bis Urk. 23
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty