Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00196
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, meldete sich am 2. August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Fehraltorf zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab demselben Tag am 12. August 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/6/37 und Urk. 9/6/32-35).
Mit Verfügung vom 19. August 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. August 2024 mangels erfüllter Beitragszeit (Urk. 9/6/29). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 11. September 2024 (Urk. 9/6/26) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2024 erhob der Versicherte am 18. Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur substantiierten Begründung seiner Beschwerde angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 18. November 2024 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen (Urk. 5), wozu er weitere Unterlagen einreichte (Urk. 6/1-7) und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung beantragte. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 6. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-6). Das rechtliche Gehör wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (Urk. 12) gewahrt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer ab dem 2. August 2024 Arbeitslosenentschädigung beantragt habe, dauere die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. August 2022 bis 1. August 2024. In dieser Rahmenfrist weise der Beschwerdeführer gemäss nachfolgender Aufstellung 1.820 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen aus.
Relevante Beitragsperiode | Monate | Arbeitgeber |
1. Mai 2023 | 0.047 | Y.___ AG |
9. März bis 25. April 2023 | 1.586 | Y.___ AG |
2. bis 5. August 2022 | 0.187 | Z.___ AG |
Total | 1.820 |
Die Beitragszeiten seien anhand der eingereichten Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen und Einsatz- und Arbeitsverträge festgelegt worden. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit seien damit die erforderlichen zwölf Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nicht erreicht worden.
Gemäss den Arztzeugnissen sowie der Taggeldübersicht der SUVA sei er infolge eines Unfalls vom 25. April 2023 bis 29. Februar 2024 zu 100 % sowie vom 3. März bis und mit 30. Juni 2024 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Damit sei keine über zwölfmonatige volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliege. Aus den Akten ergebe sich auch kein anderer Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und dies werde auch nicht geltend gemacht.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 5), er sei seit dem 25. April 2023 aufgrund eines Unfalls zu 100 % krankgeschrieben und er könne nicht nachvollziehen, weshalb Art. 14 AVIG hier nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerde beigelegt wurden verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 6/2-7).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 10), selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer vom 3. März bis 21. April 2024 durchgehend zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass auch diesfalls lediglich vom 25. April 2023 bis zum 21. April 2024 eine vollständig Arbeitsunfähigkeit vorliege und folglich die Voraussetzung von mehr als zwölf Monate daran gehindert zu werden, Beitragszeit zu generieren, nicht erfüllt sei.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 2. August 2024 (Urk. 9/6/32). Die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 1.1) dauerte vom 2. August 2022 bis 1. August 2024. Dies ist unbestritten. Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist lediglich 1.82 Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung ausweisen kann und die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten damit nicht erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) zufolge Arbeitsunfähigkeit gegeben seien.
3.2 Das Vorliegen des Befreiungstatbestands Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausserstande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert selbst nichts, wenn im Zuge der Abklärungen hinsichtlich Unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Urteile 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010 E. 6.1.2 und 8C_367/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.3).
Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann für arbeitslose Personen aus mannigfaltigen Gründen erschwert sein. Die Arbeitslosenversicherung sieht aber nur für einzelne, abschliessend geregelte Konstellationen Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit vor. Ist der Versicherte krankheitsbedingt gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während weniger als zwölf Monaten verhindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann der gesetzliche Befreiungsgrund nicht zur Anwendung gelangen, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden muss. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 126 V 384 E. 2 b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28. Februar 2013 E. 6.2.2.2, wo der Versicherte krankheitsbedingt während der Rahmenfrist die zwölf Monate [1. September 2010 bis spätestens 28. August 2011] nur knapp verfehlt hat).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte damit von der Erfüllung der Beitragszeit nur dann befreit, wenn er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten (u.a.) wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; BGE 130 V 229 E. 1.2.3 und E. 1.3 hiervor).
Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen krankheits- oder unfallbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllen konnte (E. 1.2 hiervor).
3.3 In der vorliegend relevanten Rahmenfrist vom 2. August 2022 bis 1. August 2024 legte der Beschwerdeführer folgende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auf:
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom | Arbeitsunfähigkeit | Arbeitsunfähigkeitsgrad |
8. Juni 2023 (Urk. 11/1) | 3. Mai bis 6. August 2023 | 100 % |
20. Juli 2023 (Urk. 11/2) | 3. Mai bis 22. Oktober 2023 | 100 % |
26. Oktober 2023 (Urk. 9/5/81) | 22. Oktober bis 31. Dezember 2023 | 100 % |
1. Januar 2024 (Urk. 9/5/79) | 1. Januar bis 28. Februar 2024 | 100 % |
18. Januar 2024 (Urk. 9/5/80) | 3. März bis 30. Juni 2024 | 50 % |
14. März 2024 (Urk. 9/6/14) | 26. Februar bis 2. März 2024 | 50 % |
27. Juni 2024 (Urk. 9/6/36) | 1. Februar bis 21. April 2024 22. April bis 4. August 2024 | 100 % 50 % |
26. Oktober 2024 (Urk. 9/6/12) | 22. Oktober bis 31. Dezember 2023 | 100 % |
1. November 2024 (Urk. 9/6/16) | 5. August bis 31. Oktober 2024 1. November bis 31. Dezember 2024 | 50 % 100 % |
Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weisen demnach in der für den Beschwerdeführer günstigsten Konstellation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. Mai 2023 bis 21. April 2024 und hernach ab 22. April bis 1. August 2024 (Ende des relevanten Zeitraums) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus.
3.4 Gemäss Taggeldübersicht der Suva bezog der Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 25. April 2023 sodann ab diesem Tag bis 2. März 2024 aufgrund einer 100%igen und ab 3. März bis 31. Mai 2024 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld (Urk. 9/5/14-15). Davon ausgehend, dass damit ab 25. April 2023 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, sind selbst unter der Annahme, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab 22. April 2024 zufolge einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgewiesen ist, die Voraussetzungen der mehr als zwölf Monate dauernden Verhinderung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt. Damit kann offenbleiben, welcher Grad an Arbeitsunfähigkeit in den Perioden mit widersprüchlichen Angaben der Ärzte vorlag.
Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG sind damit nicht erfüllt, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden muss.
4. Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts-vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef