Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00197
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 19. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ war gemäss Anstellungsvertrag vom 11. beziehungsweise 14. Februar 2020 seit dem 24. Februar 2020 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/5) und kündigte den Arbeitsvertrag gemäss Kündigungsschreiben vom 12. März 2023 per 31. Juni (richtig: 30. Juni) 2023 (Urk. 7/3). Am 3. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung bei einem möglichen Stellenantritt ab dem 3. Juli 2023 an (Urk. 7/1) und beantragte am 29. Juli 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Urk. 7/9). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Juli 2023 bis am 2. Juli 2025 (Urk. 7/43) und stellte den Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. September 2023 für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. Juli 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/30). Am 28. November 2023 wurde der Versicherte sodann vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Dauer von 36 Tagen ab dem 21. September 2023 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Urk. 7/93); auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/92).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 forderte die Unia Arbeitslosenkasse zum rückwirkenden Vollzug von noch 15 der 36 verfügten Einstelltage für die Kontrollperiode Oktober 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 2'749.85 zurück (Urk. 7/63). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 4. März 2024 (Urk. 7/74) wies sie mit Entscheid vom 10. September 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/94).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (zur Post gegeben am 5. Oktober 2024) Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte eine Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeit, sowie den Erlass der Rückforderung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe darum gebeten, die Einstelltage seien durch laufende Taggelder zu tilgen (Urk. 1 Ziff. IV und Urk. 7/74). Er bitte daher um Überprüfung und Korrektur der Entscheidung (Urk. 1 S. 2).
2.2
2.2.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.2.2 Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG legt die Vollzugsfrist für eine Einstellung auf sechs Monate, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, fest.
Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (vgl. die AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Ziff. D50, Stand: 1. Juli 2023; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3).
2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage wurde mit Verfügung des AWA vom 28. November 2023 für die Zeit ab dem 21. September 2023 verfügt (Urk. 7/93). Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschwerdeführer gemäss Abrechnung vom 23. November 2023 bereits Taggelder bis Ende November 2023 ausgerichtet worden (vgl. Urk. 7/51). Innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist war eine Tilgung der Einstelltage durch laufende Taggelder für den Monat Dezember 2023 möglich, da für diesen Monat noch keine Taggelder ausbezahlt worden waren. Gemäss Abrechnungen vom 28. Dezember 2023 (Urk. 7/55) sowie vom 18. Januar 2024, welche die Abrechnung vom 28. Dezember 2023 ersetzte (Urk. 7/59), tilgte die Beschwerdegegnerin 21 der 36 Einstelltage durch Verrechnung mit noch zustehenden Taggeldern betreffend den Monat Dezember 2023, was sich als zulässig erweist (vgl. vorstehende E. 2.2.2). Es blieben somit 15 Einstelltage übrig (vgl. Urk. 7/63 S. 2).
2.4 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2024 als Pizzakurier-Fahrer auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst angestellt (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin – rechtzeitig innert sechs Monaten ab Beginn der Einstellungsfrist am 21. September 2023 – für die Kontrollperiode Oktober 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 2'749.85 vom Beschwerdeführer zurück. Für den Monat Oktober 2023 waren dem Beschwerdeführer gemäss Abrechnung vom 24. Oktober 2023 für 22 kontrollierte Tage Fr. 4'033.05 ausbezahlt worden (Urk. 7/49).
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin am 9. Februar 2024, war für die Beschwerdegegnerin aufgrund des Zwischenverdienstes noch unklar, ob und wann die übrigen 15 Einstelltage mit laufenden Taggeldern getilgt werden könnten, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2024 auf dessen telefonische Rückfrage hin mitteilte (vgl. Urk. 7/64). Dies erweist sich als nachvollziehbar, da die auf den 6. Februar 2024 datierte Lohnabrechnung für den Zwischenverdienst im Monat Januar bei der Beschwerdegegnerin erst am 1. März 2024 einging (Urk. 7/65-66).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die verbleibenden 15 Einstelltage mittels Rückforderung der bereits ausbezahlten Taggelder für den Monat Oktober 2023 tilgte, musste sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses doch die Verwirkungsfrist im Auge behalten. Davon abgesehen bleibt fraglich, ob sich der rückerstattungspflichtige Bezüger von Arbeitslosentaggeldern überhaupt darauf berufen kann, der Tilgung von Einstelltagen durch laufende Taggelder sei der Vorzug zu geben. Durch eine Rückforderungsverfügung entsteht ihm im Vergleich zur Tilgung mit laufenden Taggeldern kein Nachteil, sondern vielmehr ein Vorteil, besteht bei einer Rückforderung doch noch die Möglichkeit eines Erlasses, welche bei einer direkten Tilgung entfällt.
In masslicher Hinsicht wurde die rechtzeitig erlassene Rückforderungsverfügung nicht angefochten und ist sie auch nicht zu beanstanden (vgl. die nachvollziehbare Abrechnung vom 9. Februar 2024 [Urk. 7/62]).
2.5 Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'749.85 als rechtens.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Einstellungsverfügung des AWA vom 28. November 2023 verlangte und geltend machte, es entspreche nicht den tatsächlichen Umständen, dass er eine zumutbare Stelle verweigert habe, ist er darauf hinzuweisen, dass die besagte Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 7/92-93) und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugeführt werden kann. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung die Erlassfrage erst prüfen kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits sind zwei getrennte Verfahren zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2). Dies wurde so auch im angefochtenen Entscheid festgehalten (vgl. Urk. 2 S. 3-4). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin noch nicht über ein Erlassgesuch entschieden und kann das hiesige Gericht auch nicht über ein solches befinden. Der Einspracheentscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, wobei es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1a). Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrMuraro