Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00200
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1998 geborene (Urk. 8/24) X.___, Mutter von Y.___ (geboren im September 2020) und Z.___ (geboren im Oktober 2023 [Urk. 8/8, Urk. 8/36, Urk. 8/95]), arbeitete ab dem 1. November 2021 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % für die A.___ AG als Verkäuferin. Diese Stelle kündigte sie am 16. Januar 2024 auf den 4. Februar 2024, um mehr Zeit für die Kinderbetreuung zu haben (Urk. 8/8-9, Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/143). Daneben arbeitete sie ab 1. Januar 2023 als Allrounderin in der Administration der B.___ GmbH in einem 60%-Pensum. Diese Stelle wurde ihr wegen Geschäftsaufgabe per 29. Februar 2024 gekündigt (Urk. 8/8, Urk. 8/30, Urk. 8/142).
Am 19. März 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung an (Urk. 8/33). Am 21. März 2024 stellte sie zudem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (Urk. 8/24-27). Das RAV ersuchte das Amt für Arbeit (AFA) in der Folge um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. Urk. 8/72). Nach Abklärungen verneinte dieses mit Verfügung vom 14. August 2024 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab dem 19. März 2024 (Urk. 8/68-71). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Umfang eines Arbeitsausfalls von 40 % anzuerkennen (Urk. 8/48), wies es mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sie im Umfang eines Arbeitsausfalls von 40 % vermittlungsfähig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9; vgl. Urk. 10-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, das heisst wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 5.1).
1.2 Der Umstand, dass eine versicherte Person sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen will, führt nicht ohne Weiteres zu Vermittlungsunfähigkeit. Vermittlungsunfähigkeit tritt jedoch ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer Stelle aufgrund von Bindungen und Dispositionen sehr ungewiss ist. Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie sie die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 6. Auflage, Zürich 2025, S. 84 f. mit Hinweisen sowie AVIG-Praxis ALE Ziff. B224-225a, ebenfalls mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seine Annahme im angefochtenen Einspracheentscheid, die Beschwerdeführerin sei ab dem 19. März 2024 nicht vermittlungsfähig, damit, es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie ab dem 19. März 2024 über keine tragfähige, durchwegs gewährleistete Betreuung ihrer zwei Kinder verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie deshalb ihre Stelle gekündigt habe. Dass sie anschliessend in der Zeit vor der Stellung ihres Antrags auf Arbeitslosenentschädigung keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, deute darauf hin, dass sie damals wegen der fehlenden Kinderbetreuung nicht beabsichtigt habe, eine Folgestelle anzutreten. Auch könne die bisherige Betreuungsperson, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, gemäss ihren ersten Auskünften aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft die Kinder beaufsichtigen. Erst am 21. August 2024 habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer RAV-Beraterin angegeben, ihre Schwiegermutter könne ihre Kinder hüten, während sie zu 40 % arbeite. Dies reiche nicht aus für die Annahme, dass die Schwiegermutter die Kinderbetreuung dauerhaft übernehmen könne. Von Bedeutung sei auch, dass die Beschwerdeführerin die Formulare «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» und «Bescheinigung Kinderbetreuung» nicht ausgefüllt und eingereicht habe, womit selbst der geltend gemachte Arbeitsausfall von 40 % nicht überprüft werden könne. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage sei, umgehend jede zumutbare Arbeit anzunehmen oder längerfristig an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie sei bereit und in der Lage, an festgelegten Arbeitstagen eine Teilzeittätigkeit mit einem Pensum von insgesamt 40 % anzunehmen. Die Betreuung der Kinder übernehme dann ihre Schwiegermutter (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift legte sie die ausgefüllten Formulare «Bescheinigung Kinderbetreuung» und «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» bei (Urk. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 hält der Beschwerdegegner an seinem Standpunkt fest und führt ergänzend an, die Beschwerdeführerin habe zwar an den Beratungsgesprächen und einer arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können. Jedoch habe sie mehrfach übereinstimmend angegeben, dass keine dauerhafte (auf längere Zeit bestehende) und tragfähige Kinderbetreuung vorhanden sei. Darauf deute auch hin, dass sie selbst die eine Teilzeitstelle gekündigt und nach dem Verlust der zweiten Teilzeitstelle keine Arbeitsbemühungen getätigt habe. Die mit der Beschwerde eingereichten Formulare «Bescheinigung Kinderbetreuung» und «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» vermöchten an der Beurteilung gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid nichts zu ändern. Allenfalls wäre die Vermittlungsfähigkeit per 1. November 2024 neu zu prüfen (Urk. 7 S. 2 f.).
3.
3.1 Vom 1. Januar 2023 bis zum 4. Februar 2024 war die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier Teilzeitstellen bei der A.___ AG und der B.___ GmbH mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 100 % erwerbstätig (Urk. 8/28-31). Ihr erstes Kind, geboren 2020 (Urk. 8/95), wurde während der Arbeit von ihrer Schwiegermutter betreut beziehungsweise hielt sich mittwochs und freitags jeweils am Nachmittag in der Kita auf. Nach der Geburt des zweiten Kindes im Oktober 2023 war die Beschwerdeführerin bis zum 8. Januar 2024 im Mutterschaftsurlaub (Urk. 8/8). Am 16. Januar 2024 kündigte sie die eine Teilzeitstelle bei der A.___ AG im 40%-Pensum, um mehr Zeit für die Kinderbetreuung zu haben (Urk. 8/8-9, Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/143). Die zweite Stelle bei der B.___ GmbH im 60%-Pensum verlor sie per 29. Februar 2024 wegen Geschäftsaufgabe (Urk. 8/30, Urk. 8/142). Daraufhin meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, dies im Umfang von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 8/24, Urk. 8/33). Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll vom 2. April 2024 gab sie dem AFA an, nun eine Stelle im 60%-Pensum zu suchen und bezüglich Arbeitstagen flexibel zu sein. Ihre Schwiegermutter schaue auf die Kinder (Urk. 8/7-8).
3.2 Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse mit, dass in der Vergangenheit ihre Schwiegermutter auf die Kinder aufgepasst habe. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie die Kinder mittlerweile aber nicht mehr beaufsichtigen, so dass sie selber auf sie aufpassen müsse (Urk. 8/118; vgl. auch Urk. 8/91).
Am 17. Juli 2024 und – nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht innert Frist reagiert hatte – am 31. Juli 2024 forderte das AFA sie auf, einen Fragebogen auszufüllen. Dem kam die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 nach. Im Fragebogen hielt sie fest, dass sie bereit und in der Lage sei, bis maximal 60 % zu arbeiten und eine Stelle in diesem Umfang sofort anzutreten (Urk. 8/60). Der Aufforderung in Frage 6, das beiliegende Formular «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» ebenfalls auszufüllen und zu retournieren, kam sie nicht nach; hingegen hielt sie zu diesem Punkt fest, bei fixen Arbeitstagen könne sie alles (also wohl die Drittbetreuung ihrer Kinder) organisieren (Urk. 8/61). Zu den Fragen 7 und 9, wie sie die Kinderbetreuung während ihren letzten Anstellungen organisiert habe, hielt sie fest, ihre Schwiegermutter habe trotz schlechter gesundheitlicher Verfassung versucht, auf ihr Kind zu schauen. Auf längere Dauer sei es ihr nicht mehr möglich (Urk. 8/61). In der Vergangenheit habe sie aber immer auf beide Kinder aufgepasst (Urk. 8/62). Die Frage 10, ob sie - wie im Schreiben vom 26. Juni 2024 vermerkt - nach wie vor selbst auf die Kinder aufpassen müsse oder mittlerweile eine andere Lösung gefunden habe, beantwortete sie dahingehend, dass keine andere Kinderbetreuung möglich sei. Weiter führte sie in Beantwortung der Fragen 11-15 aus, dass sie nie eine andere Kinderbetreuung gehabt habe (weshalb sie wohl auch das beiliegende Formular «Bescheinigung Kinderbetreuung» nicht aufforderungsgemäss ausfüllte und retournierte), aber auf der Suche nach einer finanzierbaren Kita sei (Urk. 8/62-64).
In ihrer Einsprache vom 20. August 2024 brachte die Beschwerdeführerin neu vor, aufgrund der Kinderbetreuung habe sie sich entschieden, ab dem 19. März 2024 beim RAV mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % angemeldet zu sein (Urk. 8/48). Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll vom 21. August 2024 gab sie an, dass ihre Schwiegermutter für 40 % auf die Kinder schauen könnte (Urk. 8/6). Mit ihrer Beschwerde vom 30. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Formulare «Bescheinigung Kinderbetreuung» und «Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme» ein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2024 bereit und in der Lage sei, im Umfang von 40 % (16 Stunden pro Woche) jeweils montags, dienstags und donnerstags am Vormittag und samstags am Nachmittag zu arbeiten. Während dieser Zeit könne ihre Schwiegermutter die Kinder betreuen (Urk. 3; vgl. auch Urk. 7 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin meldete sich per 26. November 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/21). Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll vom 26. November 2024 begründete sie dies damit, sie fühle sich von der Situation gestresst und wolle einen Job, der zu ihr passe. Zudem erhalte sie aktuell kein Geld von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5).
3.3 Die anfänglichen Aussagen und Umstände (vgl. vorstehend E. 3.1) deuten zunächst eher darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach der Kündigung der Teilzeitstelle bei der A.___ AG und ohne den (unverschuldeten) Verlust der weiteren Teilzeitstelle bei der B.___ GmbH weiterhin im Umfang von 60 % erwerbstätig gewesen wäre und ihre Kinder während der Arbeitszeit von ihrer Schwiegermutter hätte betreuen lassen.
Auffällig ist allerdings, dass sie im Zeitraum zwischen dem Verlust der zweiten Stelle und der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung keine Stellensuchbemühungen nachgewiesen hat (Urk. 8/132; vgl. auch Urk. 8/128-131). Ihre späteren Aussagen zur Betreuung ihrer Kinder widersprechen zudem ihren anfänglichen Äusserungen: Am 26. Juni 2024 und im Fragebogen vom 12. August 2004 gab sie an, dass ihre Schwiegermutter die Kinder in der Vergangenheit beaufsichtigt habe, diese Aufgabe aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beziehungsweise auf längere Dauer nicht mehr werde übernehmen können. Aktuell kümmere sie selbst sich um die Kinder (Urk. 8/61, Urk. 8/118).
Nach dem Erhalt der Verfügung vom 14. August 2024, womit eine Vermittlungsfähigkeit verneint wurde, änderte die Beschwerdeführerin ihre Darstellung erneut. Nun machte sie geltend, im Umfang von 40 % eine Stelle zu suchen; während dieser Zeit könne ihre Schwiegermutter für die Kinderbetreuung aufkommen (Urk. 8/6, Urk. 8/48). Im Beschwerdeverfahren reichte sie auch die von der Schwiegermutter unterzeichnete «Bescheinigung Kinderbetreuung» mit entsprechenden Angaben ein (Urk. 3).
Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 166) erstellt, dass ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (19. März 2024) eine tragfähige Betreuung der beiden Kinder gewährleistet war, so dass die Beschwerdeführerin jederzeit in der Lage gewesen wäre, im geltend gemachten Umfang eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass sie selbst die Kinder in der darauffolgenden Zeit betreute, ohne dass die Möglichkeit bestand, die Kinder durch eine Kita oder eine ähnliche Institution beaufsichtigen zu lassen. Dass die Schwiegermutter hierzu bereits vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2024 bereit und in der Lage war, ist nach dem Gesagten nicht hinreichend erstellt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 19. März 2024 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Da die Schwiegermutter am 30. Oktober 2024 ihre sofortige Bereitschaft, die Kinderbetreuung zu übernehmen, erklärt hat (Urk. 3), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner zu überweisen, damit er die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2024 prüfe (vgl. auch Urk. 7 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Amt für Arbeit (AFA) im Sinne der Erwägungen überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt