Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00203


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Z.___ GmbH


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 2002 geborene X.___ war in der Zeit vom 23. Mai bis 31. Dezember 2022 als Asphalteur für die A.___ AG erwerbstätig (Urk. 8/9). Aufgrund des auslaufenden Arbeitsverhältnisses stellte er sich am 28. November 2022 beim zuständigen RAV der Arbeitsvermittlung zur Verfügung bei einem möglichen Stellenantritt per 1. Januar 2023 und beantragte ab diesem Zeitpunkt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/2, Urk. 8/3). Am 27. April 2023 meldete sich der Versicherte im Zusammenhang mit einem per 19. April 2023 erfolgten Arbeitsbeginn von der Stellenvermittlung ab (Urk. 8/41).

1.2    Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 2. Januar 2023 mangels erfüllter Beitragszeit ab (Urk. 8/47) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 1. November 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2023 anzuerkennen und die Sache zur Berechnung des versicherten Verdienstes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2023 anzuerkennen und die Sache zu weiteren Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'343.85 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 beantragte die Unia Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

1.2    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmenden Personen verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von 8.727 Monaten nachweisen könne. Bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit in der Zeit vom 21. Januar bis 13. Mai 2022 könne der Beschwerdeführer zwar darlegen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG bestanden habe. Fraglich sei jedoch, in welchem Zeitraum er für die Arbeitgeberin gearbeitet habe, die ausbezahlten Löhne würden sich nicht mit den Lohnabrechnungen decken. In den Monaten Januar und Februar 2022 würden die Lohnzahlungen gänzlich fehlen; selbst wenn man von einer Beitragszeit vom 1. März bis 13. Mai 2022 ausgehen würde, wäre die gesetzliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der ehemalige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bestätigt habe und der Beschwerdeführer den Lohn in bar wie auch per Banküberweisung erhalten habe; deshalb sei auch keine Forderungseingabe beim Konkursamt oder ein Antrag auf Insolvenzentschädigung erfolgt. Zumindest in den Monaten März bis Mai 2022 sei der Lohnfluss durch die Bankbelege ausgewiesen; weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate unentgeltlich tätig gewesen ist (Urk. 1 S. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Auszahlungen am 25. und 31. März 2022 den Löhnen der Monate Januar und Februar 2022 entsprechen würden (S. 5). Aufgrund der nachgewiesenen Tätigkeit vom 21. Januar bis 13. Mai 2022 sei von einer beitragspflichtigen Beschäftigung von insgesamt 12.460 Monaten auszugehen (S. 6).


3.

3.1    Vorliegend unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist (2. Januar 2021 bis 1. Januar 2023) für die Zeit vom 12. bis 19. Oktober 2021 und vom 8. November bis 9. Dezember 2021 (C.___ AG, Urk. 8/4) sowie für die Zeit vom 23. Mai bis 31. Dezember 2022 (A.___ AG, Urk. 8/9) Beitragszeiten nachweisen kann (8.727 Monate, Urk. 2 S. 4). Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit der Anstellung bei der B.___ AG in der Zeit ab 21. Januar 2022 verhält.

3.2    Mit Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2022 vereinbarte der Beschwerdeführer bei der B.___ AG eine befristete Anstellung für die Zeit vom 21. Januar bis 30. Juli 2022 als Gebäudereiniger (Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin die Anstellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Januar bis 13. Mai 2022 durchgehend für die B.___ AG tätig gewesen sei. Den Lohn habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit in bar und per Banküberweisung erhalten, weshalb dieser auch keine Forderungseingabe beim zuständigen Konkursamt gemacht und zudem keinen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt habe (Urk. 3/3).

    Den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontodaten ist zu entnehmen, dass dieser von der B.___ AG am 25. März 2022 einen Betrag von Fr. 1'362.--, am 31. März 2022 einen solchen von Fr. 1'000.-- und am 18. Mai 2022 einen solchen von Fr. 1'864.25 (Schlussrechnung) erhalten hat (Urk. 8/35). Den vorliegenden Lohnabrechnungen per März und April 2022 ist zu entnehmen, dass die Auszahlung der ausgewiesenen Beträge mit Valuta 15. Mai 2022 erfolgte; die Beträge entsprechen dabei dem Schlussrechnungsbetrag von Fr. 1'864.25 und der in Abzug gebrachte «Vorschuss» in der Höhe von Fr. 1'000.-- entspricht dem am 31. März 2022 überwiesenen Betrag (Urk. 8/34). Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die am 25. März 2022 erhaltene Zahlung in der Höhe von Fr. 1'362.-- für die Arbeit per Januar und Februar 2022 gedacht war. An die Einhaltung allfälliger Termine für die Lohnzahlungen können bei einer von der Zahlungsunfähigkeit bedrohten AG nicht übertriebene Anforderungen gestellt werden. So ist es gerichtsnotorisch, dass die Lohnzahlungen gegen Ende der Zahlungsfähigkeit meist unregelmässig und wenig geordnet erfolgen. Weiter führte das Bundesgericht im Falle eines schleppenden Geschäftsgangs aus, dass die unregelmässige Auszahlung eines Lohnes nicht widersprüchlich, sondern eher folgerichtig sei. Dabei erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ein Versicherter lediglich in jenen Perioden einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, in welchen er auch einen Lohn erhalten habe (Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4.3).

3.3    In Würdigung der vorliegenden Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 21. Januar bis 13. Mai 2022 eine beitragspflichtige Tätigkeit nachweisen kann, was einer solchen von gut 3.5 Monaten entspricht; unter Berücksichtigung der unbestritten zurückgelegten Beitragszeit von 8.727 Monaten führt dies zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat.

    Zur weiteren Anspruchsberechnung – insbesondere was den versicherten Verdienst betrifft – ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, wie es sich mit der Zahlung der D.___ GmbH in der Höhe von Fr. 1'000.-- am 3. Mai 2022 (Urk. 8/35) sowie den ins Feld geführten Barzahlungen verhält.

    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat, und es ist die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


4.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte dabei einen Aufwand von 8 Stunden geltend (Urk. 3/4), was bei einem massgebenden Stundenansatz für eine treuhänderische Vertretung in der Höhe von Fr. 145.-- einer Entschädigung von Fr. 1'160.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 68.15 (inklusive Fr. 30.-- für das Aufsetzen der Vollmacht) sowie der massgebenden Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'327.65.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 18. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Laufe der massgebenden Rahmenfrist erfüllt hat. Für die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'327.65 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty