Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00204



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ war ab 20. November 2023 bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/115-116). Am 24. April 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2024 (Urk. 8/95-96). Am 7. Mai 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur (Urk. 8/106) und beantragte am 1. Juli 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2024 (Urk. 8/91-94).

    Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (Urk. 8/63-65) wurde der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ab 1. Juni 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 30. Juli 2024 (Urk. 8/55-56) wurde mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventuell sei die Einstellung auf ein angemessenes Mass von ein bis 15 Tage zu reduzieren (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3    Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und kausal adäquat verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit Hinweis auf BGE 122 V 40). Für die Beurteilung der Frage, inwiefern der Arbeitslosenversicherung ein Schaden entsteht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, ist von Bedeutung, welche versicherungsrechtlichen Folgen ein pflichtgemässes Verhalten zeitigte (vgl. BGE 122 V 40 E. 4c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin einen einwandfreien Leumund bestätigt. Die erst nach Ende der Probezeit vom Beschwerdeführer vorgelegten Betreibungs- und Strafregisterauszüge hätten indes mehrere Einträge enthalten. Damit liege auf Seiten des Beschwerdeführers ein Vertrauensbruch vor, welcher zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt habe (S. 2 ff. Ziff. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen und eine Einstellungsdauer von 36 Tagen angemessen sei (S. 5 Ziff. 12 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von den Einträgen in den Betreibungs- und Strafregistern gewusst. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass er durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben habe und die Kündigung selbst verschuldet sei (S. 2).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Juni 2024.

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. November 2023 bei der Arbeitgeberin angestellt war (Urk. 8/115-116). Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde am 4. November 2023 vom Beschwerdeführer unterschrieben. Gleichentags unterzeichnete er die «Bestätigung einwandfreier Leumund» (Urk. 8/75), in welcher er bekräftigte, keine Einträge im Strafregister zu haben und dass gegen ihn keine Betreibungen vorliegen würden. Im Weiteren verpflichtete er sich, die Straf- und Betreibungsregisterauszüge umgehend nachzureichen. In der Bestätigung wurde unter anderem festgehalten, der Arbeitsvertrag trete erst in Kraft, wenn die genannten Auszüge vorliegen und keine Einträge enthalten würden. Ferner sei der einwandfreie Leumund beim Abschluss und auch während des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung und unabdingbare Vertragsgrundlage. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Betreibungs- und Strafregisterauszüge erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Probezeit respektive nach dem 5. März 2024 der Arbeitgeberin vorlegte. In beiden Auszügen fanden sich Einträge, welche vor dem 4. November 2023 datieren (Urk. 8/76-79 S. 2 Ziff. 1, Urk. 8/33-34 S. 1; vgl. auch Urk. 8/57). Am 24. April 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per 31. Mai 2024 (Urk. 8/95-96). Als Kündigungsgrund gab die Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Vertrauensbruch an, da die Angaben des Beschwerdeführers vom 4. November 2023 betreffend einwandfreien Leumund nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 8/76-79 S. 2 Ziff. 3, Urk. 8/33-34 S. 1).

3.3    Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seine Vorgesetzten im Dezember 2023 respektive nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über die Einträge in den entsprechenden Registern in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/30 S. 1, Urk. 8/50). Daraus folgt, dass er die Arbeitgeberin bei Unterzeichnung der Bestätigung betreffend einwandfreien Leumund am 4. November 2023 über die entsprechenden Einträge nicht informiert und zumindest zu jenem Zeitpunkt unwahre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin gemacht hat. Damit hat er seine bereits in vorvertraglichen Verhandlungen bestehende - arbeitsrechtliche Informationspflicht gegenüber der Arbeitgeberin verletzt und so Anlass zur Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses gegeben. Aufgrund dieser Missachtung der Informationspflicht kann indes nicht automatisch auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a IVV geschlossen werden. Das Verschweigen der Einträge in den Betreibungs- und Strafregisterauszügen seitens des Beschwerdeführers war nicht kausal für die in Frage stehende Arbeitslosigkeit. Hätte nämlich der Beschwerdeführer am 4. November 2023 die Arbeitgeberin über die bestehenden Einträge in den betreffenden Registern informiert, so ist unter Berücksichtigung des Wortlauts der Bestätigung betreffend einwandfreien Leumund (Urk. 8/75) wonach der Arbeitsvertrag erst in Kraft tritt, wenn die Auszüge vorliegen und keine Einträge enthalten respektive der einwandfreie Leumund beim Abschluss zwingende Voraussetzung und unabdingbare Vertragsgrundlage ist - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Arbeitsstelle bei der Arbeitgeberin nicht erhalten hätte. Hätte er die Arbeitsstelle gar nie erhalten, kann die durch den Verlust derselben eingetretene erneute Arbeitslosigkeit nicht adäquat kausal seinem Verhalten zugerechnet werden. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais