Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00209
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 13. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ (bis zur Namensänderung per 4. Februar 2025 Y.___) arbeitete seit dem 1. Mai 2023 bei der Stadt O.___ in der Abteilung Z.___ auf Abruf, wobei der jeweils befristete Vertrag bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde (Urk. 7/5-7). Am 31. Mai 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und erhob am 1. Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2024 (Urk. 7/18) wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 8. November 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-35). Die Beschwerdeführerin orientierte das hiesige Gericht über den mit Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 21. Januar 2025 zurückgeforderten Betrag von Fr. 1'426.90 für die in den Kontrollperioden Juli und August 2024 zu Unrecht ausbezahlt erhaltene Arbeitslosenentschädigung bei fehlender Anspruchsberechtigung (Urk. 10-11/1-9), wogegen sie Einsprache erhob (Urk. 11/6) und ein Erlassgesuch stellte (Urk. 11/5). In der Folge wies das hiesige Gericht die Unia Arbeitslosenkasse darauf hin, dass - entgegen ihrer Feststellung in der Rückforderungsverfügung, wonach die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Juni 2024 gerichtlich definitiv verneint worden sei - das Beschwerdeverfahren noch hängig sei (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 59 E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2310 Rz. 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, welche die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz. 154 mit Hinweisen).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Versicherte während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken; er muss umso länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 146 V 112 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 107 V 61 f. E. 1; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 152).
Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist in diesem Fall grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zulässige Beschäftigungsschwankung 10 %. Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz B97).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass die auf Abruf beschäftigte Beschwerdeführerin aus den monatlich schwankenden Beschäftigungen keinen anrechenbaren Verdienstausfall habe. Sie habe als Mitarbeiterin Z.___ bei der Stadt O.___ keine zugesicherten Stunden, weshalb sie grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleide, wenn sie im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht beziehungsweise nicht im von ihr gewünschten Umfang zur Arbeit aufgefordert werde. Anders verhielte es sich bloss dann, wenn eine Normalarbeitszeit ermittelt werden könnte. Im massgebenden Beobachtungszeitraum sei die höchstens zulässige Abweichung des Beschäftigungsumfangs von 20 % von den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden in mehreren Monaten über- oder unterschritten worden, weshalb nicht von einer regelmässigen Arbeitszeit und damit auch nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden könne. Damit liege kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr variables Arbeitspensum um 20 % gesunken sei, obwohl ihr circa 70 Stunden pro Monat zugesichert worden seien. Indem sie im Juni 2024 nur 44 Stunden und im Juli 2024 32 Stunden gearbeitet habe, liege diese Beschäftigung mehr als 20 % unter dem errechneten Durchschnitt von 57.63 Stunden pro Monat, womit ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Insbesondere geht es um die Frage, ob sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet.
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, handelt es sich beim zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung per 1. Juni 2024 ungekündigten Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt O.___ um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf. Dies ergibt sich explizit aus den Anstellungsverfügungen vom 14. April und 7. November 2023, womit die Beschwerdeführerin befristet und hernach verlängert bis voraussichtlich 31. Dezember 2024 angestellt wurde. Demnach sei der Beschäftigungsgrad schwankend und könne nicht garantiert werden; der Einsatz könne von der Angestellten angenommen oder abgelehnt werden, wobei die Einsätze jeweils in gegenseitiger Absprache erfolgten und verbindlich seien (Urk. 7/5-6).
Dem klaren Wortlaut der Anstellungsverfügungen folgend gab die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Juli 2024 an, dass es sich um eine befristete Beschäftigung auf Abruf handle (Urk. 7/7 Ziff. 1). Auch aus den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen ergibt sich denn, dass die Beschwerdeführerin in unterschiedlichem Umfang für ihre Arbeitgeberin tätig war und dabei im massgebenden 12-monatigen Beobachtungszeitraum zwischen 38 und 73 Stunden leistete beziehungsweise daraus Löhne zwischen Fr. 1'158.60 und Fr. 2'190.75 erzielte (vgl. E. 1.2 und Urk. 7/14-15 sowie nachfolgend E. 3.3).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise, dass eine von dieser schriftlich vereinbarten Arbeit auf Abruf ohne Garantie für ein minimales Arbeitspensum abweichende mündliche Zusicherung seitens der Arbeitgeberin besteht, wonach der Beschwerdeführerin circa 70 Stunden pro Monat versprochen worden seien, wie sie dies beschwerdeweise geltend macht (Urk. 1 S. 1).
3.2 Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit bei der Stadt O.___ fällt unter die in E. 1.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Arbeit auf Abruf. Bei einem solchen Arbeitsverhältnis erleidet die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Ausfall an normaler Arbeitszeit und somit auch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Diesfalls kann die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal betrachtet werden und somit auch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegen (vgl. E. 1.2).
3.3 Bei der Ermittlung der Normalarbeitszeit ist auf den Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen. In diesem Zeitraum leistete die Beschwerdeführerin bei der Stadt O.___ folgende Stunden (Urk. 7/15 und Urk. 7/14, wobei die Lohnabrechnung jeweils den vorangegangenen Einsatzmonat betrifft, vgl. insbesondere auch Aufstellung im Einspracheentscheid, Urk. 2 Ziff. 8):
Juni 2023 73.0 Stunden 26.68 %
Juli 2023 62.0 Stunden 7.59 %
August 2023 61.0 Stunden 5.86 %
September 2023 70.0 Stunden21.48 %
Oktober 2023 52.0 Stunden -9.76 %
November 2023 72.0 Stunden 24.95 %
Dezember 2023 58.0 Stunden 0.65 %
Januar 2024 59.0 Stunden 2.39 %
Februar 2024 63.0 Stunden 9.33 %
März 2024 38.0 Stunden -34.06 %
April 2024 40.0 Stunden -30.59 %
Mai 2024 43.5 Stunden -24.51 %
Daraus resultiert ein monatlicher Durchschnitt von 57.63 Stunden (vgl. Berechnungsformular eines anrechenbaren Arbeitsausfalls bei fortgeführter Arbeit auf Abruf, Urk. 7/16). Da bei der Beschwerdeführerin in den Monaten Juni 2023, September 2023, November 2023, März 2024, April 2024 und Mai 2024 die Beschäftigungsschwankungen über der zulässigen Abweichung von 20 % liegen, kann nicht von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass kein Arbeits- und Verdienstausfall anrechenbar ist.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 mangels anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger