Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00210


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 20. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner















Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 15. März bis 12. Juli 2024 bei Y.___ (Y.___) als «KYC Review Officer» tätig (Urk. 8/81-85). Am 10. Juli 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/30) und beantragte am 30. Juli 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 13. Juli 2024 (Urk. 8/8-11). Mit Verfügung vom 21. August 2024 (Urk. 8/55-56) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 10 Tage ab 13. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2024 (Urk. 8/48-49) wurde mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. November 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2024. Am 21. Dezember 2024 reichte er eine im Vergleich zur Beschwerde inhaltlich fast identische Eingabe (Urk. 4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 (Urk. 7) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar 2025 (Urk. 9) verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2024 (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei und deshalb vor Ablauf des entsprechenden Arbeitsverhältnisses von einer drohenden Arbeitslosigkeit gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Überprüfungszeitraum vom 13. April bis 12. Juli 2024 verpflichtet gewesen, mindestens 30 Bewerbungen zu tätigen, habe aber für diese Periode nur 11 Arbeitsbemühungen eingereicht (S. 1). Bei im Job-Room eingetragenen Arbeitsbemühungen werde jeweils das Speicherdatum vermerkt und die versicherte Person müsse jedes Mal das Datum der Bewerbung angeben, wobei sie darauf hingewiesen werde, dass wahre und vollständige Angaben gemacht werden müssten. Dieses Datum sei massgebend dafür, für welchen Monat die Arbeitsbemühungen berücksichtigt würden. Am 13. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer 10 Arbeitsbemühungen abgespeichert, welche zwischen April und Juni 2024 getätigt worden seien. Ab dem 13. Juli 2024 habe er weitere Bemühungen mit Bewerbungsdaten im Juli 2024 abgespeichert. Im Weiteren führte der Beschwerdegegner aus, dass sich aus einer Arbeitsbemühung vom 25. März 2024 eine Anstellung per 13. August 2024 ergeben habe, wobei der entsprechende Arbeitsvertrag am 2. August 2024 unterzeichnet worden sei. Bei intensiveren Arbeitsbemühungen hätte der Beschwerdeführer möglicherweise bereits früher eine Anstellung finden können, weshalb er mit den nur 11 getätigten Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Anspruchstellung seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dabei erweise sich die Einstellungsdauer von 10 Tagen als angemessen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er habe insgesamt 39 Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Er habe von April bis Juli 2024 alles Mögliche unternommen, um eine Arbeit zu bekommen, und habe die Bewerbungen dann im Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen. Solange er beim RAV nicht registriert gewesen sei, habe er auch keine Arbeitsbemühungen in den Job-Room stellen können. Aufgrund der befristeten Stelle bei Y.___ habe er sich beim RAV abgemeldet (S. 1), wobei er in seiner Email vom 4. März 2024 an den zuständigen RAV-Mitarbeiter erklärt habe, dass er sich bis zum Ende des Projekts bei Y.___ beim RAV abmelden und seine Arbeitssuche drei Monate vor Vertragsende wieder aufnehmen werde, was der RAV-Mitarbeiter bestätigt habe. Er habe die Arbeitsbemühungen erst ab dem 10. Juli [2024] – dem Datum, an welchem er sich wieder beim RAV gemeldet habe in den Job-Room stellen können, die Bewerbungen seien aber im März, April, Mai, Juni und Juli 2024 verschickt worden. Die erste von 28 Bewerbungen im Juli 2024 habe er am 11. Juli 2024 und die letzte am 31. Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen (S. 2 f.) Im Übrigen habe er auch vor seiner Anstellung bei Y.___ jeweils mehr als das Doppelte der geforderten Anzahl von Arbeitsbemühungen getätigt (S. 2).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) wiederholte der Beschwerdegegner unter anderem, dass das Bewerbungsdatum relevant sei und mithin der Monat, in welchem die Bewerbung verschickt worden sei (S. 2).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 28. Februar 2024 den Vertrag betreffend das vom 15. März bis 12. Juli 2024 befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ (Urk. 8/84-85) und meldete sich anschliessend per 14. März 2024 beim RAV ab. Seitens des zuständigen RAV-Mitarbeiters wurde er am 1. März 2024 darüber informiert, dass er aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags die Stellensuche drei Monate vor entsprechendem Vertragsende wieder aufnehmen müsse (Urk. 8/73; vgl. auch das Bestätigungsemail des Beschwerdeführers vom 4. März 2024, Urk. 1 S. 2). Kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Y.___ meldete er sich am 10. Juli 2024 erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/30) und stellte im Juli 2024 folgende Arbeitsbemühungen in den Job-Room (Urk. 8/67-70, Urk. 8/86-88):


Datum der Bewerbung

Datum der Speicherung der Bewerbung im Job-Room

25. März 2024

13. Juli 2024

18. April 2024

13. Juli 2024

13. Mai 2024

13. Juli 2024

16. Mai 2024

13. Juli 2024

17. Mai 2024

13. Juli 2024

24. Mai 2024

13. Juli 2024

4. Juni 2024

13. Juli 2024

11. Juni 2024

13. Juli 2024

18. Juni 2024

13. Juli 2024

21. Juni 2024

13. Juli 2024

24. Juni 2024

13. Juli 2024

11. Juli 2024

13. Juli 2024

14. Juli 2024

14. Juli 2024

14. Juli 2024

14. Juli 2024

14. Juli 2024

14. Juli 2024

15. Juli 2024

18. Juli 2024

15. Juli 2024

18. Juli 2024

15. Juli 2024

18. Juli 2024

16. Juli 2024

18. Juli 2024

16. Juli 2024

18. Juli 2024

16. Juli 2024

18. Juli 2024

17. Juli 2024

18. Juli 2024

17. Juli 2024

18. Juli 2024

17. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

18. Juli 2024

19. Juli 2024

19. Juli 2024

19. Juli 2024

19. Juli 2024

19. Juli 2024

19. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

30. Juli 2024

31. Juli 2024

31. Juli 2024

31. Juli 2024

31. Juli 2024

31. Juli 2024

4. August 2024

    Am 13. August 2024 trat der Beschwerdeführer bei der Z.___ (A.___) AG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vertragsunterzeichnung am 2. August 2024; Urk. 8/57-65), für welches er sich am 25. März 2024 beworben hatte (Urk. 8/86).

3.2    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen setzt die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, rechtsprechungemäss vor dessen Ablauf ein. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. In diesem Sinne ist gemäss Weisung des SECO vom Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist. Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3    

3.3.1    Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ am 12. Juli 2024 endete, sind vorliegend die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 13. April bis 12. Juli 2024 zu beurteilen. Aufgrund des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ist unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungsdaten ausgewiesen, dass er während des genannten Zeitraums insgesamt 11 Arbeitsbemühungen (April: 1; Mai: 4; Juni: 5; 11. Juli: 1) tätigte (vgl. E. 3.1). Damit hat er für die relevante Zeitperiode in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht betreffend Stellensuche nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 1.2).

3.3.2    Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe von April bis Juli 2024 insgesamt 39 Bewerbungen verschickt (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Zeit von April bis Juli 2024 38 Arbeitsbemühungen nachgewiesen, 27 Bewerbungen datieren indes nach dem 12. Juli 2024 (vgl. E. 3.1). Damit liegen sie ausserhalb des relevanten Überprüfungszeitraums vom 13. April bis 12. Juli 2024 (vgl. E. 3.3.1) und sind deshalb für die zu beurteilende Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer korrekt wiedergegebene Anzahl von 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat hätten allesamt im genannten Überprüfungszeitraum respektive bis zum 12. Juli 2024 getätigt werden müssen.

    Im Weiteren zielt auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeitsbemühungen erst nach seiner erneuten Meldung beim RAV am 10. Juli 2024 in den Job-Room stellen können (Urk. 1 S. 1, S. 3), ins Leere. Für die Frage des Nachweises einer genügenden Anzahl von Arbeitsbemühungen im relevanten Überprüfungszeitraum ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Bewerbungen im Job-Room hochgeladen werden konnten, massgebend, sondern das Datum der jeweiligen Bewerbungen. Nicht relevant ist deshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gespräch mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter vom 1. März 2024 respektive seine damit im Zusammenhang stehende Email vom 4. März 2024 (S. 1 ff.).

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» aufgeführten Daten der im Juli getätigten Arbeitsbemühungen nicht in Frage zu stellen ist. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass er im Juli 2024 28 Bewerbungen verschickt habe (Urk. 1 S. 4).


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung).

4.2    Gemäss Einstellraster des SECO unter Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode andererseits. Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Da die objektiven Gegebenheiten bei ungenügenden Arbeitsbemühungen eines auf (über) drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es sachgerecht, die Einstelldauer in beiden Fällen ausgehend vom für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster von 9 bis 12 Tagen (Rz.  D79 1.A 3) festzusetzen (vgl. hierzu BGE 141 V 365 E. 4.5 betreffend einen Fall gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen).

    Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Das bedeutet, dass die im SECO-Raster vorgesehene Einstellungsdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3).

4.3    Die vom Beschwerdegegner verfügten 10 Einstelltage bewegen sich im unteren Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse. Sie sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und tragen den gesamten Umständen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse 60.730

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SennSchleiffer Marais