Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00216


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 8. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Juni 2023 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per 31. Mai 2024 als Fahrzeugverkäufer bei der Y.___ (Urk. 6/9 ff., Urk. 6/57 ff.). Am 13. Mai 2024 meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Zürich Regensdorf zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/74) und beantragte am 2. Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2024 (Urk. 6/5 ff.). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte den Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit ab 3. Juni 2024 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/63). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/45) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. November 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Amt für Arbeit, welches die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die objektive Beweisführungslast für die Eröffnung bzw. den Zeitpunkt der Zustellung des Verwaltungsentscheids trägt der Absendende (Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer], 3. Aufl., Zürich 2024, N. 108 und N. 111 zu § 13). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin wurde der angefochtene Einspracheentscheid mit A-Post-Sendung am 8. oder 9. Oktober versandt (Urk. 5). Der Zeitpunkt, wann die Sendung beim Beschwerdeführer eintraf, ist daher nicht genau bestimmbar. Praxisgemäss geht das Gericht bei einer Zeitdifferenz von wenigen Tagen zur üblichen postalischen Zustelldauer ohne weitere Abklärungen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus.

1.3    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.4    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.5    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, die Pflicht zur Stellensuche beginne bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit. Praxisgemäss würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis am 29. April 2024 gekündigt worden. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 29. April bis 2. Juni 2024. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis am 7. Juni 2024 die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung einzureichen. Dieser Aufforderung sei er innert Frist nicht nachgekommen. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die getätigten Stellenbemühungen könne er infolge eines Brandes, anlässlich welchem sämtliche Unterlagen verbrannt worden seien, nicht mehr nachweisen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen geblieben sei, bei den kontaktierten Arbeitgebern eine Bewerbungsbestätigung zu verlangen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, durch einen Brand in seinem Werkhof seien alle [Bewerbungs-]Unterlagen zerstört worden. Deshalb habe er keine Arbeitsbemühungen vorlegen können, obwohl er bereits im Mai mit der Arbeitssuche begonnen habe. Er habe dies bereits in seiner Eingabe vom 4. August 2024 geschildert und einen Polizeibericht als Beweis beigefügt (Urk. 1).

    In seiner Einsprache vom 4. August 2024 führte der Beschwerdeführer aus, am 29. Mai 2024, um 09.33 Uhr, sei es bei ihm in der Autoverwertung in Z.___ im A.___ zu einem Brand gekommen, bei welchem er seinen Werkhof verloren habe. Der Brand sei so stark gewesen, dass die Polizei und Feuerwehr diesen erst um 16.30 Uhr unter Kontrolle gehabt hätten. Dabei sei es zum Verlust seiner gesamten Dokumente, des Laptops, der Unterlagen und weiteren wertvollen Sachen gekommen. Er habe die Arbeitssuche fortgesetzt und seine Pflichten immer ernst genommen. Infolge des Brandes könne er dies nicht vorweisen. Durch das unerwartete Ereignis sei er gezwungen gewesen, seine Kommunikationswege einzuschränken, und er habe keinerlei Initiative ergreifen können. Er sei stets bemüht, die Dinge korrekt zu erledigen, und er bedaure sehr, dass ihm dies unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei. Nach dem Vorfall habe er zudem eine Menge Papierkram und Unterlagen zu bearbeiten gehabt. Seiner Einsprache legte der Beschwerdeführer den Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht über einen Brandfall an der B.___ in Z.___ A.___, als geschädigte Person die «Autoverwertung C.___» bezeichnend und datierend vom 30. Mai 2024, bei (Urk. 6/45f.).


3.    

3.1    Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dies beinhaltet die Pflicht zur Stellensuche bereits vor Anspruchsstellung. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der ALV, wird nur für den Zeitraum der drei letzten Monate vor der Anmeldung geprüft, ob sich die versicherte Person genügend um eine Stelle bemüht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz B314).

    Vorliegend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2024 auf den 31. Mai 2024 (Urk. 6/57) und beantragte letzterer ab dem 1Juni 2024 Arbeitslosenentschädigung (vgl. 6/5). Im massgeblichen Zeitraum vom 29. April 2024 bis 31Mai 2024 hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Dies ist unbestritten.

3.2    Der aus dem Brand resultierende Verlust von elektronischen Geräten und Bewerbungsunterlagen ist nicht ausgewiesen; es liegt lediglich der einspracheweise eingereichte Antrag auf einen gerichtspolizeilichen Bericht bei den Akten (Urk. 6/46, vgl. hievor E. 2.2). Davon abgesehen liessen sich getätigte Bewerbungen ungeachtet eines allfälligen Verlusts von elektronischer Hardware im Postausgang des Email-Accounts des Beschwerdeführers abrufen. Überdies hätte letzterer – wie bereits von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt - bei den angeblich kontaktierten Arbeitgebern eine Bewerbungsbestätigung verlangen können (vgl. hievor E. 2.1). Andere Entschuldigungsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3.3    Mithin erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht.


4.    Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 5 Tagen – somit im Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 1.5) – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Einstellrasters des SECO, gemäss welchem bei fehlenden Arbeitsbemühungen innert einmonatiger Kündigungsfrist (vgl. Urk. 6/59) eine Einstellung für 4 bis 6 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.B), und trägt den vorliegenden Umständen hinreichend Rechnung. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 725 Unia Regensdorf

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger