Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00217
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ war vom 1. September 2022 bis 31. Oktober 2023 bei der Y.___ AG als Consultant tätig (vgl. Urk. 7 S. 25). Am 3. November 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7 S. 32) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2023 (Urk. 7 S. 2831, Datum unleserlich). In der Folge bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügungen Nr. «…» und Nr. «…» vom 25. September 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen jeweils ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2024 ab dem 1. Augst 2024 und während der Kontrollperiode August 2024 ab dem 1. September 2024 für jeweils 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7 S. 91 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 79 f.) wies das AFA mit Einspracheentscheiden Nr. «…» und Nr. «…» vom 28. Oktober 2024 ab (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die jeweils auferlegten Einstelltage seien zu überprüfen (Urk. 1/1-2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage seiner Akten, Urk. 7 S. 1-142 ff.). Der Beschwerdeführer machte am 23. Dezember 2024 eine Eingabe (Urk. 8/1-2, samt Beilagen, Urk. 9/1-6). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 14. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.
3.1
3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den angefochtenen Entscheiden (Urk. 2/1-2) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Juli und August 2024 erst am 12. September 2024 und somit nicht fristgerecht eingereicht habe. Da kein entschuldbarer Grund für die verspäteten Einreichungen vorliege, seien die Arbeitsbemühungen für die Monate Juli und August 2024 androhungsgemäss nicht mehr zu berücksichtigen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 7 Tagen liege im Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung (Urk. 2/1-2).
3.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, er habe die Nachweisformulare wie immer pünktlich abgeschickt, doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert, sodass die Übermittlung nicht geklappt habe. Er habe finanzielle Probleme und habe sich nicht gut gefühlt, daher sei die Einstellung mit je 7 Tagen zu überprüfen, zumal er in diesen Monaten eigentlich genügend Bewerbungen getätigt habe (Urk. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. August 2024 respektive ab dem 1. September 2024 jeweils für die Dauer von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Damit die monatlichen Arbeitsbemühungen kontrolliert werden können, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 2.1 und AVIG-Praxis ALE Rz. B324). Auf dem Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde der Beschwerdeführer denn auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereicht werden (vgl. zum Beispiel Urk. 7/23 S. 2).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Beschwerdeführer obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe rechtzeitig zuhanden des RAV eingereicht hat. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich und es ist unbestritten, dass sowohl das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die vorliegend zu beurteilenden Kontrollperioden Juli 2024 als auch August 2024 erst am 12. September 2024 im Rahmen des Beratungsgespräches beim Beschwerdegegner einging (vgl. beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 1 und Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll, Urk. 7/1 S. 2).
4.3 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, beide Nachweise für die Kontrollperioden Juli und August 2024 pünktlich per E-Mail abgeschickt zu haben, doch offenbar habe sein E-Mail-Konto oder seine Internetverbindung nicht richtig funktioniert, sodass die Übermittlung nicht geklappt habe (Urk. 1/1). Da es in der Verantwortung der versicherten Person liegt, die Übermittlung der getätigten Arbeitsbemühungen ans RAV korrekt vorzunehmen und durch Überprüfung sicherzustellen, stellt dieses Vorbingen keinen entschuldbaren Grund dar.
Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 4.1). Aufgrund des Gesagten müssen daher die in den Kontrollperioden Juli und August 2024 getätigten Bewerbungen als verspätet beim RAV eingegangen qualifiziert werden, weshalb sie nicht mehr beachtet werden können.
4.4 Im Ergebnis ist daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für beide Monate Juli und August 2024 erfüllt, womit der Beschwerdeführer beide Male zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer die Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
5.2 Der Beschwerdegegner setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. vorstehend E. 2.2) im mittleren Bereich auf je 7 Tage fest. Die Dauer der Einstellung bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen bemisst sich unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und objektiven Umstände und in Anlehnung an den „Einstellraster“ des seco (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, Ziff. 1.E) und liegt bei 5-9 Tagen. Muss die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstelldauer zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre (Beobachtungszeitraum) berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Der Beschwerdeführer reichte zwar in den beiden Kontrollperioden Juli und August 2024 die Nachweise für die getätigten Arbeitsbemühungen erst am 12. September 2024 verspätet ein, doch wurde er vorliegend mit den gleichentags ergangenen Verfügungen vom 25. September 2024 (Urk. 7/23-24) respektive mit den diese bestätigenden Einspracheentscheiden vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/1-2) jeweils mit 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Unter diesen Umständen kann nicht von wiederholten Einstellungen gesprochen werden, weshalb sich keine Verlängerung der Einstelldauer rechtfertigt.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass die von ihm für die Kontrollperioden Juli und August 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen (vgl. Urk. 7/24-27), weshalb sich aufgrund der konkreten Verhältnisse eine Reduktion von jeweils 7 auf jeweils 5 Einstelltage rechtfertigt, da verspätetes Einreichen des Nachweises genügender Arbeitsbemühungen die mildeste Form des Versäumnisses, genügende Arbeitsbemühungen nachweisen bzw. nachweisen zu können, darstellt.
5.3 Demnach sind die angefochtenen Einspracheentscheide Nr. «…» und Nr. «…» vom 28. Oktober 2024 (Urk. 2/1-2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Einstelldauer von jeweils 7 auf jeweils 5 Tage zu reduzieren ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide Nr. «…» und Nr. «…» des Amtes für Arbeit vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, als die Einstelldauer von jeweils 7 auf jeweils 5 Tage reduziert wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 35 030 Syndicom Zürich+Ost
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger