Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00218


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 27. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Oktober 1982 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2022 bis zur arbeitgeberischen Kündigung per 31. Mai 2023 als Betriebsmitarbeiterin Schalenlinie bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/244, Urk. 7/247). Am 17. März 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 7/227 ff., Urk. 7/243). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte die Syna Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 2‘043.35 zurück, welcher infolge des nicht korrekt angerechneten Zwischenverdienstes für die Kontrollmonate November 2023 und Februar 2024 zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/70). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/58) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 22. November 2024 von einer Rückforderung abzusehen respektive diese zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 8. April 2026 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um unter Beilage entsprechender Belege darzutun, wie und gestützt worauf sich der in der Rückforderung vom 1. Juli 2024 betreffend den Monat Februar 2024 angerechnete Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto ergibt; im Säumnisfall werde gestützt auf die vorhandenen Akten von einem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 brutto ausgegangen (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).

1.3    Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

1.4    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

1.5    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe ab dem 27. Juni 2024 - mit Erhalt der Lohnabrechnungen - davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführerin infolge Anrechnung ungenauer Lohnangaben auf den Formularen «Zwischenverdienstbescheinigung» unrechtmässig zu hohe Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden seien. Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin einwende, sie habe sich korrekt verhalten und das Geld nicht durch falsche Mittel erschlichen (Urk. 2).

2.2    In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach bestem Wissen gehandelt. Insbesondere habe sie der Beschwerdegegnerin den Arbeitsvertrag und die monatlichen Bescheinigungen zugestellt. Sie habe darauf vertraut, dass die Beschwerdegegnerin korrekte Berechnungen durchführe, bevor sie Auszahlungen ausrichte. Alsdann habe sie (die Beschwerdeführerin) erst am 28. November 2024 mit der Arbeit angefangen. Dies bedeute, dass sie im November nur drei Tage gearbeitet habe. Die Taggelder für den November seien zu spät ausbezahlt worden. Dies habe Stress und ausserdem zur Folge gehabt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin einen Vorschuss habe verlangen müssen. Am 6. Dezember 2023 habe sie die Lohnabrechnung über den Zwischenverdienst erhalten und sogleich der Beschwerdegegnerin zugestellt. Dies in der Annahme, letztere würde die Auszahlung korrekt berechnen. Daher verstehe sie die Grundlage der angeblichen Überbezahlung nicht. Es sei ihr nie mehr ausbezahlt worden, als ihr zustehe. Darüber hinaus habe sie während des Zwischenverdiensts drei Schichten gearbeitet; morgens, nachmittags und nachts, einschliesslich sonn- und feiertags. Dadurch habe sich ihr Stundenlohn erhöht von Fr. 29.-- auf Fr. 35.--. Dies sei nicht als Überzahlung anzusehen, da sie ein 100%-Pensum geleistet und erwartet habe, dass sich ihre Anstrengungen auszahlten. Die Arbeitslosenkasse bestimme ihren monatlichen Anspruch, ohne dass sie (die Beschwerdeführerin) die Möglichkeit habe, diese Berechnung in Frage zu stellen, da sie keinen Zugang habe zu den Grundlagen dieser Entscheidung. Sie ihrerseits habe stets die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zunächst habe sie im Dezember die vorläufige Gehaltabrechnung geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe dies abgelehnt mit der Begründung, es werde die Arbeitgeberbescheinigung verlangt. So habe sie auf die Bescheinigung warten müssen und diese bei Erhalt sofort der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Bescheinigung habe dem entsprochen, was sie während der gesamten sechs Monate des Zwischenverdienstes verdient habe. Die Beschwerdegegnerin habe in dieser Zeit ohne Bedenken Zahlungen getätigt. Es sei nicht verständlich, weshalb jetzt eine Rückforderung verlangt werde. Sie (die Beschwerdeführerin) habe hart gearbeitet und beträchtliche Opfer erbracht. Ein Arbeitspensum von bis zu 100 % einschliesslich Sonn- und Feiertagen sei für sie als Alleinerziehende von drei kleinen Kindern wirklich eine grosse Herausforderung gewesen. Es sei entmutigend, wenn diese Bemühungen von jener Organisation, die sie eigentlich motivieren sollte, zunichte gemacht würden. Wenn es während der Zeit, in der sie gearbeitet habe, keine Probleme gegeben habe, verstehe sie nicht, weshalb diese Angelegenheit erst jetzt, am Ende des Zwischenverdienstes, angesprochen werde. Eine Rückerstattung könne sie sich zu keinem Zeitpunkt leisten, zumal sie ihren Verdienst nicht durch Betrug erworben habe. Die Rückforderung empfinde sie als rücksichtslos und unfair (Urk. 1).


3.    

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]; Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (sinngemäss) den Erlass der Rückforderung beantragt haben sollte (Urk. 1), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach dem Entscheid über die Rückforderung an sich um Erlass ersuchen kann.

3.2    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 2‘4043.35 und damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im November 2023 und Februar 2024 unrechtmässig (d.h. über ihren gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.


4.    

4.1    Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erzielte die Beschwerdeführerin einen über die Personalvermittlungsagentur Z.___ AG vermittelten, vom 28. November 2023 bis 31. Mai 2024 befristeten Zwischenverdienst bei der A.___ AG (Urk. 7/49, Urk. 7/149, Urk. 7/153). Gemäss Einsatzvertrag vom 21. November 2023 setzte sich der Verdienst aus einem Grundlohn à Fr. 24.96/Stunde, zuzüglich einer Feiertagsentschädigung (3.75 %) in Höhe von Fr. 0.94 und einer Ferienentschädigung (13.04 %) à Fr. 3.25/Stunde zusammen (Urk. 7/153 f.).

4.2    Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 13. Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Weisung AVIG ALE, C125). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30 %/21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, 2025, S. 146 zu Art. 24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3).

4.3

4.3.1    Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 5. Dezember 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat November 2023 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 753.51 brutto. Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) für 23.25 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulagen von total Fr. 55.37 sowie Fr. 20.41 als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit; Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beantragte die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 7/144 ff.; vgl. auch Lohnabrechnung vom 5. Dezember 2023, Urk. 7/82).

    Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädigung, vgl. hievor E. 4.2) in Höhe von Fr. 677.95 (Fr. 580.32 + Fr. 21.86 + Fr. 55.37 + Fr. 20.41).

4.3.2    In ihrer Abrechnung vom 8. Dezember 2023 ging die Beschwerdegegnerin im Kontrollmonat November 2023 von einem anrechenbaren Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 589.35 brutto aus. Auf Grundlage eines versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 2‘971.-- und unter Berücksichtigung von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungskosten (Fr. 180.--) sowie Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von insgesamt Fr. 861.75 (Fr. 608.30 + Fr. 253.45) richtete sie Arbeitslosenentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 3‘145.80 brutto resp. Fr. 2'994.70 netto aus (Urk. 7/51).

4.3.3    Mit Rückforderungsverfügung vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von (korrekterweise, vgl. hievor E. 4.3.1) Fr. 677.95 aus. Unter Berücksichtigung von Reise- (Fr. 165.--) und Verpflegungskosten (Fr. 180.--), jedoch ohne Kinder- und Ausbildungszulagen, ermittelte sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 2‘062.20 netto und daraus resultierend ein Rückforderungsbetrag von Fr. 932.50 (Fr. 2‘062.20 – Fr. 2‘994.70, Urk. 7/61).

    Nach dem bisher Gesagten erweist sich diese Rückforderung als korrekt.

4.4

4.4.1    Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 6. März 2024 erzielte die Beschwerdeführerin im Kontrollmonat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘795.62 brutto. Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à Fr. 29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) für 52.86 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulagen von total Fr. 230.26 sowie Fr. 24.49 [recte: Fr. 24.47] als Abgeltung für die Ausgleichsruhezeit (Urk. 7/118 ff.; vgl. auch Bescheinigung vom 28. Juni 2024, Urk. 7/67 ff; vgl. ausserdem Lohnabrechnung vom 6. März 2024, Urk. 7/79).

    Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1‘623.73 brutto (Fr. 1‘319.36 + Fr. 49.67 + Fr. 230.23 + Fr. 24.47).

4.4.2    Mit Abrechnung vom 20. März 2024 zahlte die Beschwerdegegnerin für den Februar 2024 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'369.10 brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 1‘205.05 brutto resp. Fr. 1'110.85 netto aus (Urk. 7/55).

4.4.3    In der Rückforderungsverfügung vom 1. Juli 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 aus und forderte gestützt darauf den zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1’110.85 (Fr. 3'313.70 - Fr. 1’110.85) zurück (Urk. 7/60).

4.4.4    Da sich weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) noch aus der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 (Urk. 6) und den damit eingereichten Akten (Urk. 7/1-132) ergibt, weshalb und gestützt worauf die Beschwerdegegnerin im Monat Februar 2024 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 3'313.70 brutto anrechnete (Urk. 7/60), wurde ihr mit Verfügung vom 8. April 2026 Frist angesetzt, um dies dem Gericht unter Beilage entsprechender Belege darzutun; säumigenfalls werde gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Urk. 7/118 ff., Urk. 7/79, vgl. hievor E. 4.4.1) ein Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 1'623.70 angenommen (Urk. 10).

    Die Beschwerdegegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen, womit androhungsgemäss von einem Zwischenverdienst im Februar 2024 in Höhe von Fr. 1'623.70 auszugehen ist.

    Beim vorliegend versicherten Verdienst von Fr. 2'971.-- ergibt sich unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'623.70 für den Februar 2024 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 1'110.69 brutto (Fr. 2'971.-- / 21.7 x 22 x 0.8 - Fr. 1'623.70 x 0.8) resp. Fr. 1'024.39 netto (Fr. 1'110.69 abzüglich 5.3 % AHV/IV/EO und 2.47 % NBU).

    Daraus resultiert ein Rückforderungsanspruch für den Monat Februar 2024 in Höhe von Fr. 86.46 (Fr. 1'110.85 - Fr. 1'024.39).

4.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in den Kontrollmonaten November 2023 und Februar 2024 insgesamt Fr. 1’018.96 (Fr. 932.50 + Fr. 86.46) zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Mithin erweisen sich die diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4), im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern. Mit den Rückforderungen vom Juli 2024 (Urk. 7/60 f.) wurden sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt.


5.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen hat.

    Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin in den korrigierten Abrechnungen vom 25. September bzw. Oktober 2023 für die Kontrollmonate Juli bis Oktober 2023 (Urk. 7/159, Urk. 7/162 ff.) sowie ab Juni 2024 (Urk. 7/46, Urk. 7/38, Urk. 7/35, Urk. 7/32, Urk. 7/19, Urk. 7/14, Urk. 7/12, Urk. 7/8, Urk. 7/5) jeweils zwei Kinderzulagen und eine Ausbildungszulage ausgerichtet wurden; die korrigierten Abrechnungen der Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 enthalten hingegen keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Aus den Lohnabrechnungen der Z.___ für die Monate November 2023 (Urk. 7/82) und Februar 2024 (Urk. 7/79) - wie auch für alle anderen Monate während des Arbeitsverhältnisses - ergibt sich nicht, dass Kinderzulagen zur Auszahlung gelangten. Ob die Beschwerdeführerin im November 2023 und Februar 2024 einen entsprechenden Anspruch hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Gemäss den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst vom November 2023 und Februar 2024 hat sie jedenfalls keine Kinder- und/oder Ausbildungszulage bei der Arbeitgeberin beantragt (Urk. 7/145, Urk. 7/68).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger