Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00222
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war ab dem 13. Januar 2020 bei der Y.___ AG als Flachdach-Isoleur angestellt (Urk. 8/5 S. 1). Am 5. September 2021 stürzte er während der Ferien in Portugal auf die linke Schulter (Urk. 8/80). Die Suva als zuständige Unfallversicherung richtete nebst Heilbehandlungsleistungen ab dem 8. September 2021 Unfalltaggelder aus (Urk. 8/17, Urk. 8/25). Die Y.___ AG löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2022 auf (Urk. 8/5 S. 1). Am 4. Juli 2022 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/1). Am 7. Juli 2022 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/4 S. 1). Daneben bezog er weiterhin Unfalltaggelder aufgrund einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25). Am 22. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/133). Alsdann teilte die Suva X.___ mit Schreiben vom 30. November 2022 mit, dass gemäss der Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Sie werde die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen daher per 16. Dezember 2022 einstellen (Urk. 8/18). Die Unia Arbeitslosenkasse orientierte X.___ mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 darüber, dass sie in der Zeit bis 16. Dezember 2022 keine Arbeitslosenentschädigung auszahlen werde, da er bis dahin Unfalltaggelder erhalten habe. Es sei jedoch möglich, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Juli 2022 auf den 1. Dezember 2022 zu verschieben, ohne Verlust des Höchstanspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/22). Mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 beantragte der Versicherte, dass der Beginn der Rahmenfrist auf den 16. Dezember 2022 festzulegen sei (Urk. 8/24). Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. Z.___, leitender Arzt chirurgische Klinik Spital A.___, attestierte diesem ab dem 9. Januar 2023 in einer Verweisungstätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/52). In der Abrechnung für die Arbeitslosenentschädigung für den Januar 2023 vom 3. Februar 2023 hielt die Unia Arbeitslosenkasse sodann eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Juli 2022 bis 3. Juli 2024 fest (Urk. 8/34). Hierzu liess sich der Versicherte am 16. Februar 2023 vernehmen und beantragte erneut, dass die Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Dezember 2022 auszurichten sei (Urk. 8/35). Mit Abrechnung vom 2. März 2023 betreffend Dezember 2022 legte der Sachbearbeiter der Unia Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41). Zudem bejahte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 16. Dezember 2022 (Urk. 8/41). Nach der Schulteroperation im Spital A.___ vom 11. Juli 2023 (Urk. 8/57) wurde X.___ vorerst bis 21. Juli 2023 (Urk. 8/58) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/60, Urk. 8/64). Ab dem 22. Juli 2023 bestand gemäss Dr. Z.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 13. September 2023 teilte die Suva X.___ mit, dass sie auf die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Dezember 2022 zurückkomme, weil ihre Überprüfung ergeben habe, dass sie weiterhin leistungspflichtig sei (Urk. 8/67). Am 7. Februar 2024 verfügte die Unia Arbeitslosenkasse die Rückforderung der für die Zeit vom 16. Dezember 2022 bis 31. Januar 2024 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung und die Verrechnung mit den Unfalltaggeldern der Suva für dieselben Perioden (Urk. 8/88). Die Suva erbrachte in der Folgezeit fortlaufend Unfalltaggelder (Urk. 8/102, Urk. 8/116). Am 20. August 2024 beantragte X.___ unter Hinweis darauf, dass er unfallbedingt vom 5. September 2021 bis 31. August 2024 arbeitsunfähig gewesen sei, erneut die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/119). Mit Verfügung vom 29. August 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2024; dies mit der Begründung, er weise in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitragspflichtige Beschäftigung nach und es lägen keine Gründe für die Befreiung von der Beitragszeit vor (Urk. 8/122). Die von X.___ dagegen am 2. September 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/124), wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab (Urk. 2). Im weiteren Verlauf kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 8. November 2024 an, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung abweisen werde, da sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt habe (Urk. 8/133). Die Suva leistete bis zum 31. Dezember 2024 Unfalltaggelder (Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 sprach sie X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/141).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 24. Oktober 2024 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 25. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten sei, ihm ab dem 3. Januar 2025 (eventualiter ab dem 9. Januar 2025) im Rahmen einer neuen zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosentaggelder im gesetzlichen Umfang auszurichten (Urk. 1 S. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 7 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-142).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt. Den Parteien wurde ferner mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte. Es bleibe ihnen jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 10).
In der Folge liessen sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch einmal vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG; lit. e) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG; lit. f).
1.2
1.2.1 Eine arbeitslose Person gilt als vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
1.2.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt eine körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4, 142 V 380 E. 3.2, 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.2).
1.3
1.3.1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
1.3.2 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).
1.4
1.4.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
1.4.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 keine beitragspflichte Beschäftigung ausgeübt habe. Es sei ferner aktenkundig, dass er in jener Zeit aufgrund der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher zu prüfen, ob der Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Nichterfüllung der Beitragszeit wegen Unfalls) vorliege. Diesbezüglich sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. August bis 15. Dezember 2022 und vom 11. Juli 2023 bis 21. Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Dies entspreche einer Dauer von 4.933 Monaten. Für den Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis 10. Juli 2023 sowie vom 22. Juli 2023 bis 31. Juli 2024 sei dem Beschwerdeführer jedoch von den behandelnden Ärzten für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Es wäre ihm somit möglich gewesen, in einem Pensum von 20% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr als zwölf Monate an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Befreiungsgrund liege auch nicht vor. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2024 sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 anerkannt habe, dass er im Zeitraum 1. August 2022 bis 15. Dezember 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei mithin mit Blick auf Art. 15 AVIG sowie e contrario Art. 15 Abs. 3 AVIV und auch auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach als Mindestvoraussetzung für eine Vermittlungsfähigkeit und die damit einhergehende Vorleistungspflicht eine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit gelte, nicht vermittlungsfähig gewesen. Folglich seien auch die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt gewesen. Im vorliegenden Fall habe sich nachträglich herausgestellt, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens eine Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt gewesen sei. Demgemäss wäre eine Neufestsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorzunehmen gewesen. Dies wäre gemäss BGE 127 V 475 auch noch möglich gewesen, weil die Beschwerdegegnerin noch keine Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt habe. Die Beschwerdegegnerin habe gleichwohl ohne Erklärung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2022 bis 30. Juli 2024 als massgebend erachtet. Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen (Beitragszeit und Leistungsbezug) sei aber der erste Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginne an diesem Tag (Urk. 1 S. 8). Die Voraussetzungen für eine rechtmässige Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug seien mangels Erfüllung der Voraussetzung «Vermittlungsfähigkeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG am 1. August 2022 und bis mindestens 15. Dezember 2022 (wenn nicht sogar 9. Januar 2023) nicht erfüllt gewesen. Damit sei bereits die Eröffnung der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Beschwerdegegnerin nicht rechtens gewesen. Ausgehend von einer rechtmässigen Eröffnung der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens per 16. Dezember 2022 (möglicherweise angesichts der fachärztlich ab 9. Januar 2023 attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit erst per 9. Januar 2023) ende die erste (alte) Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 15. Dezember 2024, (möglicherweise auch erst am 8. Januar 2025, Urk. 1 S. 9). Eine neue, zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wie er sie bereits am 20. August 2024 beantragt habe, könne frühestens nach Ablauf der alten, ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden, mithin frühestens am 16. Dezember 2024 (Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdegegnerin könne sodann auch nicht gefolgt werden, wenn sie einen Grund für die Befreiung von der Beitragspflicht verneine. Er habe aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gewusst, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom 5. September 2021 in seiner angestammten Tätigkeit in der fraglichen Zeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Suva habe die Unfalltaggelder per 16. Dezember 2022 eingestellt. Ab dem 9. Januar 2023 sei ihm eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden (Urk. 1 S. 10). Am 7. September 2023 habe ihm die Suva mitgeteilt, dass sie die Leistungseinstellung per 16. Dezember 2022 wieder aufhebe, was sie in der Folge mit Schreiben vom 13. September 2023 festgehalten habe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 625) sei in seinem Fall davon auszugehen, dass für ihn keine Veranlassung dafür bestanden habe anzunehmen, es werde von ihm für die restliche Zeit bis zur definitiven Leistungseinstellung der Unfalltaggelder per 31. Dezember 2024 die Verwertung der zudem nur minimal bestehenden Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Unfalltaggeldern verlangt (Urk. 1 S. 10). Es werde — wie festgehalten — bestritten, dass im vorliegenden Fall eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 zur Anwendung komme. Aber selbst wenn von einer solchen Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgegangen würde, so hätte von ihm gemäss den obigen Ausführungen nur erwartet werden können, dass er in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 7. September 2023, mithin während rund 9 Monaten, einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Für die übrige auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fallende Zeit wäre vom Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (Nichterfüllung der Beitragszeit wegen Unfalls) auszugehen (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug — und damit auch diejenige für die Beitragszeit (E. 1.3.1) — neu festzusetzen sei (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begrenzt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und sie legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und eine neue kann frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Die Rahmenfrist kann ebenso wenig durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht aber unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozes-sualrevisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2022, dass der Beginn der Rahmenfrist auf den 16. Dezember 2022 festzusetzen sei (Urk. 8/24). Am 1. März 2023 legte der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 fest (Urk. 8/41), was infolge einer Beitragszeit von 22 Monaten gerade noch den Anspruch auf die maximale Höchstzahl von 520 Taggeldern gewährleistete. Am selben Tag fasste er die Information zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben zusammen (Urk. 8/39). Er telefonierte gleichentags mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Hernach stellte er ihm das Informationsschreiben vom 1. März 2023 per E-Mail zu (Urk. 8/40). Er teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem mit, dass er ihm die Abrechnungen bezüglich Arbeitslosenentschädigung für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 am Folgetag zusenden werde (Urk. 8/40). In den bei den Akten liegenden Abrechnungen wurde ebenfalls eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeitperiode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 festgehalten (Urk. 8/41). Angesichts dessen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG), falls er mit der Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht einverstanden gewesen sein sollte. Nach Lage der Akten machte er davon auch unter Berücksichtigung der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von 90 Tagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.2; René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweis) keinen Gebrauch. Auf die auf den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 rechtskräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug könnte somit nur zurückgekommen werden, wenn ein Grund für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder ein Wiederwägungsgrund (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben wäre. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom 1. August bis 15. Dezember 2022 bzw. 9. Januar 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen sei (E. 2.2). Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Zwar gingen sowohl die Suva als auch die IVStelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Flachdach-Isoleur nach dem Unfall vom 5. September 2021 nicht mehr zumutbar war (Urk. 8/133 S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG entspricht aber nicht einer Vermittlungsunfähigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung geht von einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus, wozu es keiner besonderen beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (BGE 141 V 625 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Abklärungen der Suva und der IV-Stelle war dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 8/133 S. 1). Zu den Arbeitsunfähigkeitsattesten der behandelnden Ärzte (vgl. dazu E. 3.2 nachstehend) ist festzuhalten, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, sein Attest an die Leistungseinstellung der Suva anpasste (Urk. 8/38). Überwiegend wahrscheinlich erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit aber nicht erst mit der Einstellung der Unfalltaggelder. So beschränkte Dr. Z.___ die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils explizit auf die angestammte Tätigkeit und erachtete eine Teilarbeitsfähigkeit seine Berufskompetenz überschreitend aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse für nicht gegeben (vgl. Schreiben vom 11. Januar 2023 [Urk. 8/33] und vom 9. März 2023 [Urk. 8/44]). Der Beschwerdeführer selbst hatte bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung am 4. Juli 2022 eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angegeben (Urk. 8/1). Eine Vermittlungsunfähigkeit infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit per 1. August 2022, wie beschwerdeweise postuliert, war weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. Damit erweist sich der auf den 1. August 2022 festgesetzte Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht als zweifellos unrichtig. Da weder ein Grund für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch ein Wiederwägungsgrund (Art. 53 Abs. 3 ATSG) gegeben ist, kann die rechtskräftig festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht abgeändert werden.
Damit beginnt die zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. August 2024 (E. 1.3.2). Daraus folgt, dass bezüglich der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 gilt (E. 1.3.1).
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Strittig und im Folgenden zu prüfen bleibt, ob ein Befreiungstatbestand (E. 1.4.2) gegeben ist.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2022 die Einstellung der Unfalltaggelder per 16. Dezember 2022 ankündigte. Sie führte aus, dass sie den Fall per 16. Dezember 2022 abschliessen und die Ausrichtung von weiteren Versicherungsleistungen ablehnen werde (Urk. 8/18 S. 1). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss den Zeugnissen der behandelnden Ärzte, Dr. B.___ (Urk. 8/29, Urk. 8/38) und Dr. Z.___ (Urk. 8/31, Urk. 8/44 S. 2, Urk. 8/52), spätestens ab dem 16. Dezember 2022 (Urk. 8/38) in einer Verweisungstätigkeit jedenfalls zu 20 % arbeitsfähig war. Ausgehend davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit spätestens ab dem 16. Dezember 2022 bis zur Schulteroperation vom 11. Juli 2023 im Spital A.___ (Urk. 8/57) hätte verwerten können. Aufgrund seiner Schadenminderungspflicht war er dazu auch verpflichtet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 AVIG) Arbeit unverzüglich annehmen. Der Beschwerdeführer meldete sich gemäss der von ihm unterzeichneten Anmeldebestätigung am 4. Juli 2022 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) und wurde dabei über seine Rechte und Pflichten als arbeitslose versicherte Person aufgeklärt. Nach der Schulteroperation am 11. Juli 2023 (Urk. 8/57) war der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ ab dem 22. Juli 2023 in einer Verweisungstätigkeit wieder zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 8/64). Dies galt laut den nachfolgenden Beurteilungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/60, Urk. 8/72, Urk. 8/93, Urk. 8/107) und Dr. med. C.___, Oberärztin i.V. Chirurgie, Spital A.___ (Urk. 8/60), mindestens bis zum Ende der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024. Damit war der Beschwerdeführer jedenfalls seit 16. Dezember 2022 für rund 18 Monate in der Lage und verpflichtet, eine beitragspflichtige Beschäftigung zu suchen und grundsätzlich in der Lage, die Beitragszeit zu erfüllen.
3.3 Es muss sodann berücksichtigt werden, dass die Suva mit Schreiben vom 13. September 2023 (und damit nach rund acht Monaten seit Attestierung einer Teilarbeitsfähigkeit) auf ihre Einstellung der Taggeldleistungen per 16. Dezember 2022 zurückkam und rückwirkend bis 31. Dezember 2024 wieder Unfalltaggelder ausrichtete (Urk. 8/67, Urk. 8/96). Der Beschwerdeführer brachte unter Hinweis auf BGE 141 V 625 vor, dass ihm der Entscheid der Suva bereits am 7. September 2023 angekündigt worden sei und er ab dem 7. September 2023 nicht mehr habe annehmen müssen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verwerten müsse (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer kann hierbei nicht gefolgt werden, da sein Fall mit dem BGE 141 V 625 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Wie bereits dargelegt (E. 3.1) ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen. Je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die versicherte Person verpflichtet sein, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Dem stellte das Bundesgericht im zitierten Entscheid die beim Unfalltaggeld zu berücksichtigenden Regelungen gegenüber. Bezogen auf das Taggeld der Unfallversicherung muss bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde. Wenn feststeht, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (BGE 141 V 625 E. 4.1). Bezogen auf den von ihm zu beurteilenden Fall konstatierte das Bundesgericht, dass es dem Versicherten objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. August 2011 bis 18. August 2013 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es habe für ihn aber wegen der auch nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2012 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Unfalltaggelder — ohne Aufforderung, sich gemäss kreisärztlicher Feststellung um eine zumutbare Tätigkeit zu bemühen — sowie der nach der Entfernung des Osteosynthesematerials noch geplanten beruflichen Abklärung, keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung verlangt. Deshalb bestehe gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein Befreiungstatbestand (BGE 141 V 625 E. 4.4). Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass sich der Versicherte — im Unterscheid zum hier vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt — erst nach dem Fallabschluss der Suva bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt lit. A von BGE 141 V 625). Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht entscheidend, dass die Suva von ihm keinen Berufswechsel verlangte und die Taggelder aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausrichtete, ausschlaggebend ist vielmehr, dass er als beim RAV gemeldete stellensuchende Person seine Pflicht, auch eine Arbeit in einer Verweisungstätigkeit anzunehmen, kannte oder hätte kennen müssen und, wie oben ausgeführt, dazu auch in der Lage gewesen wäre. Wenn er gleichwohl davon ausging, dass diese Pflicht nach der Ankündigung der Wiederausrichtung der Unfalltaggelder nicht mehr bestehe und er deswegen seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten müsse, so ändert dies am weiteren Verlauf der Rahmenfristen nichts. Anders als im vom Bundesgericht mit BGE 141 V 625 E. 4.4 beurteilten Fall sind vorliegend keine Umstände erkennbar, welche für ein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers in die von ihm getroffene Annahme sprechen würden.
3.4 Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (zumindest) im Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis 10. Juli 2023 sowie vom 22. Juli 2023 bis 30. Juli 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % hätte arbeiten können (E. 2.1), sind daher nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung deckt sich — wie aufgezeigt — mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Aus dem Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 die Nachzahlung und Wiederausrichtung der Unfalltaggelder anzeigte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten BGE 141 V 625 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als im vom Bundesgericht mit BGE 141 V 625 beurteilten Fall, kann vorliegend der Befreiungsgrund gemäss Art 14 Abs. 1 lit. b AVIG nicht bejaht werden. Ein anderer Befreiungsgrund (E. 1.4.2) ist nicht ersichtlich.
Weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 nicht erfüllt hat und auch kein Befreiungsgrund gegeben ist, hat er ab dem 1. August 2024 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, da im AVIG für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Kostenpflicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin steht sodann trotz ihres Obsiegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 127 V 205 E. 3a).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher