Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00223



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 8. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.Die 1969 geborene X.___ war im Rahmen eines vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem 40%-Pensum beim Verein Y.___ als verantwortliche Fachperson Kommunikation angestellt (Urk. 7 S. 6 ff.). Am 28. Juni 2024 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Lagerstrasse, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7 S. 12) und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (Urk. 7 S. 6-9). Mit Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 7 S. 116 f.) stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für 1Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 65 f.) wies die AFA mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 27. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstelltage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 S. 1-156). Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), welche am 13. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 27. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



2.    

2.1    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

    Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.2    Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

    Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314) ist die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE   141   V   365  E. 2.2 und E. 4.2).

2.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dahingehend, die Beschwerdeführerin sei bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet gewesen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei diese Pflicht spätestens in den letzten drei Monaten vor Beendigung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe es trotz Kenntnis um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unterlassen, im relevanten Beurteilungszeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2024 Arbeitsbemühungen zu tätigen. Aufgrund der vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der daraus währenddessen resultierenden Befreiung von der Stellensuche hätte die Beschwerdeführerin für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. April bis 26. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024) 27 Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Solange keine rechtsverbindliche Zusicherung für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorliege, müsse sich die Beschwerdeführerin sodann um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitseinsatzes bemühen, auch wenn sie die Chancen für eine Einsatzverlängerung als gut einschätze. Indem sie keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt habe, sei sie ihrer ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Damit sei sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 und Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, da sie keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt habe. So sei ihr arbeitgeberseitig wiederholt zugesichert worden, dass die Stelle in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde (Urk. 1 und Urk. 10).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Juli 2024 für die Dauer von 1Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

4.Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2025 um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 15), da sich zum Zeitpunkt der verfügten Einstelltage eine wesentliche Änderung der Ausgangslage ergeben habe; so habe eine neu diagnostizierte Erkrankung - ergänzt durch eine IVAnmeldung - direkten Einfluss auf die damalige Beurteilung ihrer Situation. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei erwähnten Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. März 2025 nicht um ein Urteil in der Sache, sondern bloss um eine prozessleitende Anordnung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - nämlich um die Zustellung des Verzichts Duplik durch die Beschwerdegegnerin - handelte (Urk. 14).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war ausgewiesenermassen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 für den Verein Y.___ tätig (Urk. 7 S. 6 ff.). Mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit musste die Beschwerdeführerin sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Praxisgemäss prüfte die Beschwerdegegnerin die drei vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Juli 2024 liegenden Monate (vorstehend E. 2.).

5.2    Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem massgebenden Zeitraum (abzüglich der arbeitsunfähigkeitsbedingten Stellensuchbefreiung) vom 1. April bis 26. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024 keinerlei persönliche Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen getätigt hat (Urk. 1-2, Urk. 6, Urk. 10).

5.3    Damit ist sie ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare vorzunehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (E. 2.1), nicht nachgekommen. Hieran vermag ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt, da ihr wiederholt zugesichert worden sei, dass die Stelle selbstverständlich in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), nichts zu ändern. So gilt praxisgemäss eine Stelle erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag lag zu Beginn des hier massgebenden Beurteilungszeitraums ab 1. April 2024 unbestrittenermassen aber nicht vor.

    Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers Y.___ vom 11. November 2024 (Urk. 3/3) ein, worin dieser erläuterte, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2024 aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung des Vorstands zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe annehmen dürfen. Im März 2024 anlässlich einer Geschäftsleitungssitzung betreffend Kommunikationsstrategie sei es zu inhaltlichen Differenzen gekommen, was eine Weiterbeschäftigung aber nicht ausgeschlossen habe. Anfang Juni 2024 sei klar gewesen, dass es zu keiner Fortführung der Anstellung kommen werde. Auch wenn der Beschwerdeführerin anfänglich noch eine unbefristete Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden und sie die Chancen dafür als gut einschätzte, kam in der Folge kein weiterführendes rechtsverbindliches Anstellungsverhältnis zustande. Aus der zuvor dargelegten Erläuterung des Y.___ ergibt sich überdies, dass schon im März 2024 - also noch vor dem Beginn der Stellensuchpflicht - aufgrund von strategischen Differenzen eine Vertragsverlängerung eher unsicher war.

    Anzumerken ist weiter, dass informelle Gespräche über Jobpotentiale (Networking) durchaus sinnvoll sind und letztlich zum Erfolg führen können. Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig ausführte (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2), genügen solche geltend gemachten Netzwerkkontakte im Geschäfts- und Freundeskreis den gesetzlichen Anforderungen an eine Stellensuche nicht.

    Der Umstand, dass die Beschwerdeführer ab 1. Juli 2024 Arbeitsbemühungen getätigt sowie mit jeweils 11 mehr als die vereinbarte Anzahl von 10 Bewerbungen erfüllt und sich somit ab Beginn des Leistungsbezuges genügend um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 7 S. 152), vermögen die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung nicht zu rechtfertigen.

5.4    Angesichts der gänzlich unterlassenen Stellensuche war die Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.


6.    Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt, wobei die Einstelldauer mit 12 Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3) liegt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 79 der AVIG-Praxis ALE festgelegten Einstellraster als angemessen und gibt zu keiner Korrektur Anlass.


7.    Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger