Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00224


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 26. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht

Mlaw Y.___

Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1996 (Urk. 10/40), wurde vom 28. April 2014 bis 19. August 2014 und vom 18. September 2015 bis 21. September 2016 Arbeitsvermittlung durch die Arbeitslosenversicherung gewährt (Urk. 10/287-288).

    Am 12Mai 2020 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/287). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA, heute Amt für Arbeit, AFA) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung mit Wirkung ab 12. Mai 2020 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/270-272). Sodann wurde die Versicherte mit Verfügung vom gleichen Tag mit sechs Einstelltagen sanktioniert, weil sie dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 15. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 10/267-269). Das AWA bestätigte beide Verfügungen mit Einspracheentscheiden vom 27. August 2020 (Urk. 10/264-266 und Urk. 10/261-263).

    In der Folge wurde die Versicherte mit Verfügung vom 15. Juli 2022 mit acht Einstelltagen belegt, da sie für die Kontrollperiode Juni 2022 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (Urk. 10/259-260). Das AWA stellte die Versicherte sodann unter Hinweis darauf, dass sie dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 12. Juli 2022 unentschuldigt ferngeblieben sei, mit Verfügung vom gleichen Tag für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/257-258). Weil die Versicherte auch das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 15. November 2022 verpasste, wurde sie mit Verfügung vom 21. November 2022 mit 25 Einstelltagen sanktioniert (Urk. 10/255-256). Am 24. Januar 2023 verfügte das AWA schliesslich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sieben Tage, weil sich die Versicherte in der Kontrollperiode Oktober 2022 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 10/252-254).

1.2    Am 14. August 2023 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 10/40) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 23. November 2023 stellte das AFA die Versi-cherte für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten habe (Urk. 10/217-219). Dagegen erhob X.___ am 18. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 10/206), welche das AFA mit Entscheid vom 24. Januar 2024 abwies (Urk. 10/179-181).

    Das AFA stellte X.___ in der Folge mit Verfügung vom 17Oktober 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2024 mit Wirkung ab dem 1September 2024 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/112-113). Hiergegen erhob die Versicherte am 21Oktober 2024 Einsprache (Urk. 10/104), welche das AFA mit Entscheid vom 30Oktober 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, dass die Einstelltage ausgehend von einem leichten Verschulden angemessen zu reduzieren seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18Februar 2025 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 10/112-113, Urk. 10/293), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

1.3    

1.3.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

1.3.2    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert (Satz 1), und für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Satz 2).

1.3.3    Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1.2).

    Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 AVIG-Praxis ALE (1.C, 1-3) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen erstmals als leicht (3-4 Einstelltage), zweitmals ebenfalls noch als leicht (5-9 Einstelltage), drittmals als leicht bis mittelschwer (10-19 Einstelltage, die Verfügung ist zudem mit dem Hinweis zu versehen, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde) und beim vierten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

    Tätigt die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, so gilt das Verschulden erstmals als leicht (5-9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittelschwer (10-19 Einstelltage, die Verfügung ist zudem mit dem Hinweis zu versehen, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbemühungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde) und beim dritten Mal ist die Sache an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen.

1.3.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schließt das Einstellraster des SECO nicht aus, das Verhalten der versicherten Person im Hinblick auf alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich persönliche Umstände, insbesondere jene, die das Verhalten der betreffenden Person im Lichte ihrer allgemeinen Pflichten als versicherte Person mit Anspruch auf Leistungen betreffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2013 vom 29. August 2013 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2024 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode August 2024 keine genügenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 1-2). Der Einstellraster des SECO gebe grundsätzlich den Rahmen zur Bemessung der Einstelltage bis zur zweiten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit vor. Bei weiteren Sanktionen seien die Einstelltage angemessen zu erhöhen. Ab der dritten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit würden die Anzahl Einstelltage gegenüber der letzten Sanktion praxisgemäss um 12 erhöht. Die Anzahl Einstelltage bemesse sich vorliegend mithin nach den 7 Einstelltagen der letzten Sanktion zuzüglich 12, was 19 Einstelltage ergebe (Urk. 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdegegner die Einstelldauer um 12 Tage erhöht habe, weil es bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung um die dritte Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen gehandelt habe. Sie sei in den letzten zwei Jahren, welche gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV massgebend seien, aber nur mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 mit sieben Einstelltagen belegt worden (Urk. 1 S. 2). Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Verfügung vom 24. Januar 2023 aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen erfolgt sei sie habe Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch zu wenige und nicht aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen (Urk. 1 S. 2). Mit der Verfügung vom 17. Oktober 2024 habe der Beschwerdegegner mit den 19 Einstelltagen daher ein viel zu hohes Einstellmass angewendet, indem er fälschlicherweise von einer dritten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ausgegangen sei (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Zu prüfen ist die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.

3.2    Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mit Wirkung ab 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2024 nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 2). In den zwei Jahren zuvor wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2022 (Verfügung vom 24. Januar 2023, Urk. 10/252-254) in der Anspruchsbe-rechtigung eingestellt, sondern auch wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem vom RAV angeordneten Kursbesuch in der Zeit vom 17. Oktober bis 7. November 2023 (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/214-216) sowie wegen unentschuldigten Fernbleibens von einem Kontroll- und Beratungsgespräch (Verfügung vom 21. November 2022, Urk. 10/255-256).

3.3    Die Beschwerdeführerin irrt demnach, wenn sie lediglich von einer einzigen verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeht (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner hatte die Einstelldauer in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 AVIV zwingend zu verlängern.

    Die vom Beschwerdegegner festgelegte Anzahl von 19 Einstelltagen (Urk. 2 S. 3) liegt im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) und trägt den vorliegenden Verhältnissen angemessen Rechnung. Es muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befand (Urk. 2 S. 2 unten) und zahlreiche Sanktionen wegen Verletzungen ihrer damit einhergehenden Pflichten zu verzeichnen sind (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Das sie diesen Pflichten in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Pflichtverletzung bezüglich des fehlenden Nachweises der Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2024 ohne Beanstandungen nachgekommen ist, lässt sich damit nicht sagen.

    Dass es bei der Pflichtverletzung betreffend Kontrollperiode August 2024 nicht wie zuvor im Oktober 2022 um ungenügende Arbeitsbemühungen, sondern um den gänzlich fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen ging (E. 2.2), lässt ihr Verschulden daher nicht als geringer erscheinen und rechtfertigt insbesondere nicht die isolierte Anwendung des SECO-Rasters (E. 1.3.3), setzt doch dieser ein ansonsten einwandfreies Verhalten voraus. Davon kann bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gesprochen werden.

3.4    Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im unteren Rahmen eines mittelschweren Verschuldens erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher