Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00225
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 28. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, bezog in der Rahmenfrist vom 24. Januar 2020 bis 23. Oktober 2022 verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8 S. 423 ff.). Nach entsprechenden Vorabklärungen (vgl. Urk. 8 S. 98 f. und 146-150) forderte die Unia Arbeitslosenkasse mit Kassenverfügung vom 29. Februar 2024 von der Versicherten den Betrag von Fr. 13'565.70 (detaillierte Berechnung: Urk. 8 S. 152-160) für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück mit der Begründung, sie habe ihren Zwischenverdienst in den Kontrollperioden April, Mai und Juni 2020 sowie April und Mai 2021 nicht wahrheitsgetreu deklariert. In derselben Verfügung setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 6'214.-- fest und korrigierte die Anrechnung des Zwischenverdienstes in weiteren Monaten, woraus eine Nachzahlung von Fr. 2'507.85 resultierte. Für die Nachzahlung erklärte sie alsdann Verrechnung mit der Rückforderung (vgl. Urk. 8 S. 135-137).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchte die Versicherte die Unia Arbeitslosenkasse um Erlass der verbliebenen Rückforderung von Fr. 11'057.85 (vgl. Urk. 8 S. 140 ff.), welche das Erlassgesuch am 23. April 2024 an das Amt für Arbeit (AFA) überwies (vgl. Urk. 8/134). Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung Nr. «…» vom 17. Mai 2024 mangels guten Glaubens ab (vgl. Urk. 8 S. 130 ff.). Die am 15. Juni 2024 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 8 S. 125 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid Nr. «…» vom 23. September 2024 ab (Urk. 2). Am 19. November 2024 teilte die Versicherte dem AFA mit, noch keinen Einspracheentscheid erhalten zu haben. Der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde daher umgehend mit A-Post Plus versandt (vgl. Urk. 8 S. 54) und am 22. November 2024 von der Versicherten empfangen (vgl. Urk. 8 S. 9).
Im Übrigen hatte das AFA am 27. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Versicherte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) eingereicht (vgl. Urk. 8 S. 68 ff.). Das Strafverfahren ist soweit aktenkundig noch pendent (vgl. Urk. 8 S. 55, Urk. 1 und 7).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2024 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 13'565.70 sei ihr zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des AFA. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 1). Dazu legte sie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 5/1-5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 setzte das Gericht dem AFA Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort inkl. Stellungnahme zum Sistierungsantrag sowie zur Einreichung des Dossiers inkl. Zustellbeleg für den angefochtenen Entscheid an. Zudem wies es die Versicherte auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (vgl. Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert mit Fr. 13'565.70 unter der Grenze von Fr. 30’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Der ganze oder teilweise Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen setzt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kumulativ einerseits die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und andererseits eine grosse Härte der Rückerstattung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte vorab um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren, da dieser für die Beurteilung des umstrittenen guten Glaubens relevant sei, insbesondere sollte der subjektive Tatbestand [gemeint von Art. 148a StGB] verneint werden (Urk. 1). Der Beschwerdegegner hielt dazu fest, er habe keine Einwände gegen die Sistierung des Verfahrens, jedoch würde ein allfälliger Freispruch im Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts präjudizieren (Urk. 7).
3.2 Gestützt auf § 28 lit. a des GSVGer in Verbindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
3.3 Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
Art. 148a StGB ist damit als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1).
3.4 Wie in E. 2.2 erörtert, setzt der gute Glaube im Rahmen des Erlasses der Rückerstattung von zu viel bezogenen Leistungen der Sozialversicherungen demgegenüber weder einen (Eventual-)Vorsatz noch Täuschungswillen voraus. Von vornherein ausgeschlossen ist der gute Glaube schon bei grobfahrlässigem Verhalten. Vorliegend ist einzig entscheidend, ob eine Person mit vergleichbaren Fähigkeiten wie die Beschwerdeführerin unter den konkreten Umständen hätte erkennen können und müssen, dass die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung im erfolgten Umfang nicht gerechtfertigt war. Da selbst ein Freispruch im Strafverfahren somit nicht zwingend eine Bejahung des guten Glaubens zur Folge hätte, erscheint es nicht zweckmässig, den Strafentscheid abzuwarten. Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Grundlage der Kassenverfügung vom 29. Februar 2024, in der die Rückforderung festgesetzt wurde, ist die soweit belegte und unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 sowie im Frühjahr 2021 über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt erhielt. Konkret betrug diese in den Monaten April und Mai 2020 sowie April und Mai 2021 jeweils Fr. 3'996.--, im Juni 2020 bloss Fr. 658.80 und im März 2021 gar Fr. 6'659.70 (insbesondere Urk. 8 S. 136 und 146-148). Arbeitslosenentschädigung bezog sie in den gleichen Zeiträumen wie folgt: brutto Fr. 4'154.70 im April 2020, Fr. 3'965.85 im Mai 2020, Fr. 2'020.70 im Juni 2020 (nach Abzug eines Zwischenverdiensts von Fr. 3'052.15), Fr. 4'343.55 im März 2021, Fr. 4'145.70 im April 2021 und Fr. 2'455.06 im Mai 2021 (nach Abzug von acht Einstelltagen à Fr. 188.85; vgl. dazu Urk. 8 S. 175-180).
4.2 In den für diese Monate von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person», in denen Einkünfte aller Art und Verhinderungsgründe aller Art erfragt werden, finden sich keine Hinweise auf diese Zwischenverdienste. Dabei wurden in Ziff. 1 explizit Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen einverlangt sowie am Ende des Formulars eine Zeile für «Bemerkungen» bereitgestellt (vgl. Urk. 8 S. 84-97).
4.3 Der RAV-Berater hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll mit Eintrag vom 2. Juni 2020 sodann fest, die Beschwerdeführerin sei verunsichert, da ihr Arbeitgeber Kurzarbeit (50 %) beantragt habe, sie nicht gekündigt sei, einen saisonalen Vertrag habe und den vollen versicherten Verdienst beziehe. Der RAV-Berater äusserste sich gegenüber der Beschwerdeführerin dahingehend, eine Einschätzung seinerseits sei äussert schwierig, ausser dass er Kontakt mit der Kasse aufnehmen
werde, auf die Schriftlichkeit vertraue und auf sie [die Beschwerdeführerin] zugehen würde, wäre etwas nicht gut. Dementsprechend führte er unter «Aktivieren» aus: «Rücksprache mit Kasse Y.___ nehmen, sollten Ungereimtheiten sein, gehe ich auf Z.___ zu» (vgl. Urk. 8 S. 120).
5.
5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert. Vorliegend sind somit die Gründe zu würdigen, die dazu geführt haben, dass der jeweilige Zwischenverdienst nicht deklariert wurde. Rechnung zu tragen wäre etwa einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1), wie sie von der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 geltend gemacht worden war (vgl. Urk. 8 S. 123).
5.2 Der zitierte Protokolleintrag vom 2. Juni 2020 zeigt vorderhand, dass es der Beschwerdeführerin durchaus bewusst war, dass sie nicht gleichzeitig Anspruch auf eine Entschädigung wegen Kurzarbeit und auf Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des vollen versicherten Verdienstes haben konnte. Dabei gab sie gegenüber dem RAV-Berater nicht an, bereits eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten zu haben, sondern erklärte lediglich, dass ihr Arbeitgeber ab einem von ihr nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Kurzarbeit im Umfang von 50 % beantragt habe. Der RAV-Berater gab ihr dabei im Wesentlichen zu verstehen, dass er dies nicht beurteilen könne und hierfür die Arbeitslosenkasse zuständig sei. Zudem hielt er explizit fest, dass er auf die «Schriftlichkeit» (also die schriftlichen Angaben) vertraue und bei (sich daraus ergebenden) Ungereimtheiten auf sie zugehen würde. Da die Beschwerdeführerin indessen zu keiner Zeit deklarierte, dass und in welchem Umfang sie effektiv Kurzarbeitsentschädigung bezog, waren für den RAV-Berater auch keine Ungereimtheiten ersichtlich.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Kumulativ vorausgesetzt wird hierfür, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
5.4 Wie dargetan hatte die Beschwerdeführerin den RAV-Berater nicht vollständig über die Sachlage informiert. Zudem hatte ihr dieser klar gemacht hatte, dass für ihr Anliegen die Arbeitslosenkasse zuständig sei und er nur bei ersichtlichen Ungereimtheiten aufgrund der Unterlagen auf sie zugehen würde. Damit gab er ihr anlässlich des Gesprächs vom 2. Juni 2020 keine Auskunft, gestützt auf welche sie berechtigterweise hätte annehmen dürfen, sie müsse die effektiv bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen nicht deklarieren und habe trotz derselben Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Auch musste sie ohne weiteres erkennen, dass es nicht richtig sein konnte, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, die allgemeinbekannt den Ersatz des Erwerbsausfalls bezweckt (vgl. Art. 1a AVIG), insgesamt mehr ausbezahlt erhielt, als sie bisher verdient hatte respektive ihr versicherter Verdienst betrug (vgl. dazu E. 4.1). Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nach bisheriger Rechtsprechung zum Vertrauensschutz auch keine relevante Disposition darstellt (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.2).
5.5 Ohne Belang ist ferner, dass die Beschwerdeführerin während der Covid-19-Pandemie nach eigenen Angaben über keine Tagesstruktur verfügte sowie Existenzängste hatte und zudem an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung leidet (vgl. Urk. 1). Selbst wenn sie gesundheitlich bedingt Konzentrationsschwierigkeiten gehabt hätte, während sie die Formulare zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausfüllte (vgl. E. 4.2), was sich aufgrund der Akten nicht weiter beurteilen lässt, hätte ihr mindestens auffallen müssen, dass es nicht richtig sein konnte,
dass sie ohne zu arbeiten plötzlich über deutlich mehr Geld verfügte, als während sie noch gearbeitet hatte. Dies festzustellen erfordert keine gute und ausdauernde Konzentrationsfähigkeit, sondern bloss ein Mindestmass an Sorgfalt, das der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund ihres Werdegangs (vgl. Urk. 8 S. 228) ohne weiteres zuzumuten war. Das Gespräch vom 2. Juni 2020 zeigt denn auch, dass ihr das Problem durchaus bewusst war. Dass sie allenfalls froh war über die zusätzlichen finanziellen Mittel und deshalb später über das Problem hinwegsah, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen.
6. Demnach muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, nicht nur leicht fahrlässig gehandelt zu haben. Sie hatte keinerlei Anlass, bei Empfang des strittigen Betrags anzunehmen, dieses Geld stehe ihr rechtmässig zu und sie dürfe es behalten. Ihr wurde auch nie die Auskunft erteilt, sie müsse die effektiv bezogene Kurzarbeitsentschädigung nicht deklarieren bzw. diese sei für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung irrelevant. Der RAV-Berater sicherte ihr lediglich zu, bei Ungereimtheiten auf sie zu zugehen; solche waren für ihn aufgrund der ihm vorliegenden bzw. ihm gegenüber gemachten unvollständigen Angaben indessen nicht ersichtlich. Letztlich musste für die Beschwerdeführerin jederzeit klar sein, dass sie von der Arbeitslosenversicherung, welche beide Risiken (Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit) versicherte, rechtmässig nicht mehr ersetzt erhalten konnte, als einmal ihren Erwerbsausfall.
Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein. Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich somit eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte.
7. Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerBonetti