Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00227
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 7. Mai 2024 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/340) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zunächst ab dem 1. Juni 2024 und schliesslich ab dem 1. Mai 2024 (Urk. 7/269 und Urk. 7/334-337). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (kurz: Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Mai 2024 (Urk. 7/76-78). Die dagegen per E-Mail erhobene Einsprache vom 19. August 2024 (Urk. 7/71, mit nachträglich erfolgter eigenhändiger Unterzeichnung [Urk. 7/65]) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 7/10-15).
2. Mit Eingabe vom 18. November 2024 ersuchte X.___ die Arbeitslosenkasse um Neuprüfung seines Antrags (Urk. 1), woraufhin die Eingabe mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 zur Behandlung als Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 angezeigt wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge mehrmals telefonisch beim Gericht und informierte namentlich darüber, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eine Revision der mittlerweile konkursiten Arbeitgeberin in Aussicht gestellt habe (Urk. 10-14). Am 12. Mai 2025 (Poststempel Briefumschlag) legte er diverse Unterlagen auf (Urk. 15/1-3), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 17). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Poststempel) Stellung (Urk. 21) und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 22/1-7). Davon wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin gab die einschlägigen Bestimmungen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zur Beitragszeit und Rahmenfrist, zum versicherten Verdienst sowie zur Stellung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2-4). Wiederholungen oder Ergänzungen erfolgen nachfolgend lediglich insoweit, als sie für die Verständlichkeit der Urteilsbegründung erforderlich erscheinen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, der versicherte Verdienst lasse sich nicht hinreichend zuverlässig festsetzen (Urk. 2). Damit bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes im massgebenden Bemessungszeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 respektive vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 strittig (Urk. 2 Ziff. 5). Dieser Bemessungszeitraum wurde zutreffend festgesetzt und überdies nicht bestritten.
1.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
1.3 Zu betonen ist, dass praxisgemäss bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend ist; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet denn auch ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto. Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Y.___ GmbH bezweckte den Betrieb eines Umzugs- und Transportunternehmens und die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Umzüge, Transporte, Reinigungen, Lagerungen, Räumungen und Entsorgungen im In- und Ausland; Im- und Export von sowie Handel mit Fahrzeugen und Waren aller Art. Der Beschwerdeführer war ab dem 18. November 2021 – und somit seit der Eintragung der Y.___ GmbH – als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister aufgeführt, dies auch noch im Zeitpunkt, als er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete, mithin am 7. Mai 2024 (Urk. 7/340). Am 15. Mai 2024 wurde er im Handelsregister gelöscht, wobei sein Bruder, Z.___ (vgl. Urk. 22/4 und Urk. 7/269), neu in dieser Funktion eingetragen wurde (Urk. 3; vgl. auch www.zefix.ch).
Mit Urteil vom 13. November 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon über die Gesellschaft den Konkurs. Damit wurde die Gesellschaft aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom 15. Januar 2025 desselben Konkursgerichts mangels Aktiven eingestellt (www.zefix.ch; Urk. 15/1).
2.2 Der Beschwerdeführer legte drei Arbeitsverträge auf. Der erste Arbeitsvertrag datiert vom 5. Oktober 2021, gemäss welchem der Beschwerdeführer als Spediteur mit Stellenantritt am 1. November 2021 bei einem Monatslohn von brutto Fr. 4'400.-- angestellt wurde (Urk. 7/317). Gemäss zweitem Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2022 wurde ein Stellenantritt am 1. November 2022 bei einem Monatslohn von brutto Fr. 5'500.-- (Urk. 7/319) und gemäss drittem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 ein Stellenantritt am 1. Januar 2024 bei einem Monatslohn von brutto Fr. 6'700.-- (Urk. 7/318) vereinbart. Die Arbeitsverträge wurden von Seiten der Arbeitgeberin vom Bruder des Beschwerdeführers unterzeichnet, welcher bei Unterzeichnung derselben jedoch noch über keine Zeichnungsberechtigung verfügte.
Die in den Arbeitsverträgen ausgewiesenen Löhne stimmen zu einem grossen Teil nicht mit den Angaben in den ebenfalls aufgelegten Lohnabrechnungen überein. Während gemäss erstem Arbeitsvertrag (Urk. 7/317) ab dem 1. November 2021 ein Monatslohn von brutto Fr. 4'400.-- geschuldet gewesen wäre (bis Ende Oktober 2022 [vgl. Urk. 7/319]), wurde in den aufgelegten Lohnabrechnungen betreffend die Monate Januar 2022 bis Oktober 2022 ein Bruttolohn von Fr. 5'800.-- aufgeführt (Urk. 7/34-44). Während gemäss zweitem Arbeitsvertrag (Urk. 7/319) ab dem 1. November 2022 ein Monatslohn von brutto Fr. 5'500.-- geschuldet gewesen wäre (bis Ende Dezember 2023 [vgl. Urk. 7/318]), wurde in den aufgelegten Lohnabrechnungen betreffend die Monate November 2022 bis April 2023 ein Bruttolohn von Fr. 5'800.-- aufgeführt (Urk. 7/32-33 und Urk. 7/57-60). Für die Zeit von Mai 2023 bis Dezember 2023 liegen sogar jeweils zwei unterschiedliche Versionen von Lohnabrechnungen in den Akten. In einer Version der Lohnabrechnungen wird ein Monatslohn von jeweils brutto Fr. 5'500.-- aufgeführt, dies in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag (Urk. 7/324-331), in einer anderen Version wird in Diskrepanz dazu ein Monatslohn von jeweils brutto Fr. 5'800.-- aufgeführt (Urk. 7/49-56). Nicht anders verhält es sich betreffend die Monate Januar bis Mai 2024, in welchen gemäss drittem Arbeitsvertrag (Urk. 7/318) ein Bruttolohn von Fr. 6'700.-- geschuldet gewesen wäre. Ein solcher Lohn wurde zwar in einer Version von Lohnabrechnungen betreffend die Monate Januar bis April 2024 aufgeführt (Urk. 7/320-323), in einer anderen Version von Lohnabrechnungen wurde in Diskrepanz dazu jedoch jeweils ein Bruttolohn von Fr. 7'000.-- aufgeführt (Urk. 7/45-48). Es liegt sogar eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2024 bei den Akten (Bruttolohn von Fr. 7'000.--; Urk. 7/44), obwohl dem Beschwerdeführer die Stelle per Ende April 2024 gekündigt worden sein soll (Urk. 7/339).
Die vorerwähnten Diskrepanzen in den Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen lassen die Gefahr eines Missbrauchs im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne als sehr konkret erscheinen. In der GmbH üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinsam aus (Selbstorganschaft; Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR). Indes können die Statuten die Geschäftsführung abweichend regeln (Art. 809 Abs. 1 Satz 2 OR), beispielsweise durch Bestellung eines oder mehrerer Gesellschafter oder aber Dritter (Drittorganschaft) als Geschäftsführer. Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung der GmbH befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen – im Wesentlichen der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziff. 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung von Gesetzen, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 4). Zumindest vom 18. November 2021 bis am 15. Mai 2024 kam dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrags im Handelsregister (Urk. 3) formelle Organstellung zu. Aufgrund dessen kann er sich seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen, indem er darauf hinweist, sein Bruder sei für das Administrative sowie die Lohnauszahlungen verantwortlich und er selbst sei lediglich als Chauffeur tätig gewesen (Urk. 1).
2.3 Bezogen auf den hier zu beurteilenden Bemessungszeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 (sechs Monate) beziehungsweise vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 (zwölf Monate; vgl. E. 1.2) liegen jeweils, wie bereits erwähnt (E. 2.2), unterschiedliche Versionen von Lohnabrechnungen in den Akten, wobei weder bei der einen noch bei der anderen Version eine Übereinstimmung zu den Gutschriften auf dem Konto des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine neue Bewegungsübersicht über sein Konto ein und markierte die Löhne betreffend die Monate Juni 2023 bis April 2024 rot (Urk. 22/6), weshalb sich auch auf den Monat Mai 2023 ableiten lässt, bei welcher Gutschrift gemäss Auszug der Kontobewegungen vom 5. September 2023 bis 30. April 2024 (Urk. 7/29-31) es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers um eine Lohnzahlung gehandelt haben müsste. Es ergibt sich folgender Vergleich von Nettolöhnen (Urk. 7/30 [Gutschrift Mai 2023], Urk. 7/45-56 [Lohnabrechnung Version 1], Urk. 7/320-331 [Lohnabrechnung Version 2] und Urk. 22/6 [Gutschriften Juni 2023 bis April 2024; vgl. auch Urk. 22/5]):
Monat | Lohnabrechnung Version 1 | Lohnabrechnung Version 2 | Gutschrift |
April 2024 | Fr. 6'203.10 | Fr. 6'119.11 | keine |
März 2024 | Fr. 6'203.10 | Fr. 6'119.11 | Fr. 6'130.-- |
Februar 2024 | Fr. 6'203.10 | Fr. 6'119.11 | Fr. 6'230.-- |
Januar 2024 | Fr. 6'203.10 | Fr. 6'119.11 | keine |
Dezember 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 6'000.-- |
November 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 3'300.-- |
Oktober 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 5'120.-- |
September 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 4'800.-- |
August 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | keine |
Juli 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 4'800.-- |
Juni 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 5'000.-- |
Mai 2023 | Fr. 5'107.14 | Fr. 5'023.15 | Fr. 6'571.-- |
Aufgrund der hier dargestellten Diskrepanzen lässt sich die exakte Lohnhöhe für die Bestimmung des versicherten Verdienstes (massgeblich wäre der Bruttolohn und nicht der hier abgebildete Nettolohn) nicht feststellen. Dabei ist unerheblich, ob die Lohnauszahlungen von den Überweisungen der A.___ – die Y.___ GmbH sei ein Subunternehmen der A.___ gewesen – abhängig gewesen sein sollen oder nicht (vgl. das entsprechende Vorbringen in Urk. 1). Es fehlt nicht bloss aufgrund zeitlicher Unklarheiten an der Möglichkeit, die einzelnen Zahlungen einem bestimmten Monat zuzuordnen, sondern auch aufgrund der erheblichen Diskrepanzen betreffend die Lohnhöhe.
2.4 Hinzu kommt, dass trotz angegebener Abzüge in den Lohnabrechnungen bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (und darüber hinaus) keine solchen getätigt wurden. Weder im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 4. Juli 2024 (Urk. 7/85) noch in demjenigen vom 12. Oktober 2024 (Urk. 7/16) wurden Löhne der Y.___ GmbH aufgeführt. Auch hier kann sich der Beschwerdeführer nicht entlasten (vgl. Urk. 1, Urk. 21 und Urk. 22/4). Zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer gehörte die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dass während Jahren keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden und dies erst im Jahr 2025 im Rahmen der Geltendmachung von eigenen Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung nachgeholt wurde (vgl. den IK-Auszug vom 6. Mai 2025 [Urk. 15/3]), schliesst die Möglichkeit eines Missbrauchs nicht aus, gegenteils lässt dies eine Missbrauchsgefahr als konkret erscheinen (vgl. vorstehende E. 2.2). Der Beschwerdeführer wies in seiner am 23. Juni 2025 eingereichten Eingabe im Übrigen selbst darauf hin, dass auf die mittlerweile eingetragene Lohnsumme von Fr. 35'000.-- im IK-Auszug betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 nicht abgestellt werden könne, was bestätigt, dass die Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (vgl. vorstehende E. 1.4). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Betrag von Fr. 35'000.-- sei falsch, er habe in diesem Zeitraum lediglich Fr. 7'000.-- Bruttolohn erhalten. Er habe mit der zuständigen Stelle bereits Kontakt aufgenommen und es sei ihm bestätigt worden, dass die Korrektur noch in Bearbeitung sei (Urk. 21). Dabei fällt allerdings auf, dass sich nicht einmal der neu angegebene Bruttolohn von Fr. 7'000.-- für die Monate Januar bis April 2024 mit der Höhe der in dieser Zeitspanne erfolgten Bankgutschriften oder den Angaben in den übrigen Dokumenten in Einklang bringen lässt (vgl. die Übersicht in E. 2.3).
2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil des Beschwerdeführers aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Die fehlende Bestimmbarkeit der Lohnhöhe und damit des versicherten Verdienstes hat hier somit zur Folge, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Mai 2024 zu verneinen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro