Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00229
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 20. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2019 als Chauffeur im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 6/340, Urk. 6/354 f.). Am 26. Juli 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/7) und beantragte am 30. Juli 2019 bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia ALK) Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2019 (Urk. 6/8 ff.). Die Unia ALK eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021 (im Rahmen der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in der Folge jedoch verlängert) und richtete bis zur Abmeldung des Versicherten von der Arbeitsvermittlung per 31. Juli 2022 (Urk. 6/245) Taggelder aus (vgl. z.B. Urk. 6/223, Urk. 6/225). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 verpflichtete die Unia ALK den Versicherten zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 9'071.35. Zur Begründung fügte sie an, der Datenabgleich mit der AHV-Ausgleichskasse habe ergeben, dass er entgegen seinen Angaben auf den Formularen «Angaben der versicherten Person» im Juli 2020 bei der Firma Z.___ einen Verdienst erzielt und zudem im Dezember 2020 eine Bonuszahlung für das Jahr 2020 erhalten habe. Ausserdem habe die Abklärung ergeben, dass er in der Periode von Januar 2020 bis Juli 2022 für die A.___ im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen sei (Urk. 6/216 ff.).
Am 8. März 2024 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/213), welches das Amt für Arbeit (AFA) mit Verfügung vom 5. September 2024 abwies (Urk. 6/208). Die dagegen am 6. Oktober 2024 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/73 ff.) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 4. November 2025 ab (Urk. 6/69 ff. = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. November 2024 sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 8. März 2024 sei gutzuheissen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Akten [Urk. 6/1-380]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Laut Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3).
2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die für die Zeit von Januar 2020 bis Juli 2022 festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insgesamt Fr. 9'071.35 (vgl. Urk. 6/216 f.) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Verfügung vom 27. Februar 2024 rechtskräftig entschieden.
3.2 Der Beschwerdegegner erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, gemeldet werden müsse. Die Tätigkeit sei dabei unabhängig von der Höhe des erzielten Verdienstes oder dem Datum der Auszahlung zu deklarieren. Ebenso werde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug oder zu einer Strafanzeige führen können bzw. zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssten. Insofern hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Formulare korrekt und vollständig auszufüllen seien. Dennoch habe er in der Kontrollperiode Juli 2020 nicht angegeben, dass er bei der «Z.___» gearbeitet habe. Auch den Bonus aus dieser Tätigkeit, welcher er im Dezember 2020 erhalten habe, habe er gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert. Ausserdem habe er nicht deklariert, dass er in der Zeit von Januar 2020 bis Juli 2022 auf Mandatsbasis für die «A.___» gearbeitet habe. Dies sei als grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht zu qualifizieren, womit der gute Glaube von Vornherein entfalle. Die Frage nach der grossen Härte könne offengelassen werden, da die beiden Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssten.
3.3 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2024 (Urk. 1) ein, dass er seinen Zwischenverdienst im Juli 2020 sowie den Bonus im Dezember 2020 nicht deklariert habe, sei unabsichtlich erfolgt. Diese Widerhandlung sei auch in Relation zum angegebenen Zwischenverdienst zu sehen. Hinsichtlich der Tätigkeit für die «A.___» führte der Beschwerdeführer aus, die Bezahlung des Verwaltungshonorars erfolge jeweils nach der Eigentümerversammlung Anfang März. Es gebe keine monatlichen Zahlungen, die ihn immer wieder an einen Zwischenverdienst erinnern würden. Dieser Umstand der einmaligen und um ein Jahr verschobenen Zahlung habe dazu geführt, dass er die Zahlung nicht mehr in Erinnerung gehabt habe und sie deshalb nicht als Zwischenverdienst angegeben habe. Darüber hinaus werde die Verwaltungstätigkeit auf drei Personen aufgeteilt, sodass nur sporadisch Arbeit anfalle und es schwierig sei, darin überhaupt eine Tätigkeit zu erkennen. Es habe keine Absicht bestanden, die Zwischenverdienste zu verheimlichen, was sich auch aus der Steuererklärung 2023 ergebe.
4.
4.1 Die mit Verfügung vom 27. Februar 2024 angeordnete Rückforderung von Fr. 9'071.35 (vgl. Urk. 6/216 f.) erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb ihre Rechtmässigkeit in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die Zeitperiode von Januar 2020 bis Juli 2022 insgesamt Fr. 9'071.35 zu viel Arbeitslosenentschädigung an den Beschwerdeführer ausgerichtet wurde.
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Formularen «Angaben der versicherten Person» in den Kontrollperioden Juli 2020 und Dezember 2020 seinen Zwischenverdienst resp. Bonus bei der «Z.___» und in der Zeitperiode Januar 2020 bis Juli 2022 seine Tätigkeit für die «A.___» nicht angegeben hat, was zur Rückforderung führte (Urk. 6/216 f.).
In den betreffenden Formularen «Angaben der versicherten Person» zuhanden der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar 2020 bis Juli 2022 (Urk. 6/117-178) wurde jeweils die Frage gestellt «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?». Bei dieser Frage waren zudem zwei Felder zum Ausfüllen vorhanden mit dem Wortlaut «Falls ja, vom _____ bis _____ Arbeitgeber: _______». Auf den Formularen wurde der Beschwerdeführer dazu ermahnt, unbedingt jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, der Kasse zu melden. Ausserdem wurde auf jedem Formular darauf hingewiesen, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen könnten sowie dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssten.
Der Beschwerdeführer deklarierte in den Monaten März (Urk. 6/122), Juni (Urk. 6/128) und Oktober 2020 (Urk. 6/136) sowie April (Urk. 6/148) und Mai 2021 (Urk. 6/150) einzig den Arbeitseinsatz bei der «Z.___», in den anderen Monaten gab er an, nicht gearbeitet zu haben. Angaben zu den unstrittig und nachweislich erfolgten Einsätzen bei der «A.___» in der Zeitperiode von Januar 2020 bis Juli 2022, in der er ein (Jahres-)Bruttoeinkommen von Fr. 3'000.-- (2020), Fr. 6'500.-- (2021) und Fr. 4'000.-- (2022) erzielte (vgl. Urk. 6/110 ff.), wurden unterlassen. Ebenso fanden der im Juli 2020 bei der «A.___» erzielte Zwischenverdienst (Fr. 137.90) sowie die im Dezember 2020 erhaltene Bonuszahlung von Fr. 37.50 (vgl. Urk. 6/107 f.) keine Erwähnung im entsprechenden Formular (vgl. Urk. 6/129 f., Urk. 6/139 f.).
4.3 Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdegegner dazu im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zutreffend erwogen, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein (können und) müssen, dass er die Formulare korrekt und vollständig auszufüllen habe. Zuzustimmen ist auch der Schlussfolgerung, dass jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte bewusst sein können und müssen, dass sämtliche Tätigkeiten – so auch jene bei der «A.___» – gegenüber der Arbeitslosenkasse zu deklarieren seien. Korrekt ist ferner auch, dass die unterlassenen Angaben des Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers daher zumindest als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zu qualifizieren sind und er mit einer Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung rechnen musste.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Verwaltungstätigkeit bei der «A.___» falle nur sporadisch an, sodass es schwierig sei, darin überhaupt eine Tätigkeit zu erkennen (vgl. E. 3.3. hiervor), ist dem zu entgegnen, dass aus dem Verwaltungsvertrag vom 7. März 2019 klar hervor geht, dass die Verwaltungstätigkeit für die «A.___» mit einem Honorar entschädigt wird (vgl. Urk. 6/228-231). Dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer auch jährlich eine Zahlung der Eigentümergemeinschaft (vgl. z.B. Urk. 6/80 ff.), was unbestritten ist. Mit dem Hinweis darauf, dass diese nicht monatlich erfolgt sei und er die Zahlung nicht in Erinnerung gehabt habe (vgl. E. 3.3 hiervor), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er den Verdienst 2020 und 2021 auch im Frühjahr nach Auszahlung nicht im Formular vermerkt hat (vgl. Urk. 6/149 ff., Urk. 6/171 ff.). Selbst wenn diese spätestens am 1. April 2019 und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit rechtlich als Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre und die daraus fliessenden Einkommen als Nebenverdienst (vgl. Art. 23 Abs. 3 AVIG), änderte dies nichts daran, dass er diese (Neben)tätigkeit und den damit erzielten Lohn nicht angab, was infolge der fortgesetzten Missachtung der Deklarationspflicht als nicht nur leicht fahrlässig betrachtet werden kann, weil jede Tätigkeit anzugeben ist (vgl. auch E. 4.2 Abschnitt 2) ungeachtet ihrer Auswirkung auf den Taggeldanspruch. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich beim Zwischenverdienst bei der «Z.___» nur um einen verhältnismässig geringen Zwischenverdienst gehandelt und er habe diesen mehrheitlich deklariert (vgl. E. 3.3 hiervor), verfängt nicht. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen – unabhängig von der Höhe der Zahlung – aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Dass der Beschwerdeführer im Juli und Dezember 2020 sein Einkommen bei der «Z.___» nicht als Zwischenverdienst deklarierte, bleibt ungeachtet ihrer Geringfügigkeit eine als grobfahrlässig zu betrachtende Meldepflichtverletzung.
Die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung von insgesamt Fr. 9'071.34 (Urk. 6/216 ff.) ist damit auf eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht zurückzuführen, weshalb der gute Glaube während des unrechtmässigen Leistungsbezugs als Erlassvoraussetzung von vornherein entfällt (vgl. BGE 138 V 218 E. 4).
4.4 Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssten für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Da es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits am guten Glauben fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2024 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Unia Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler