Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00231
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 8. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2021 bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt; initial als Regionalverkaufsleiter und ab dem 1. Oktober 2022 als Field Manager (Urk. 6/4 ff.). Mit Aufhebungsvertrag vom 7. März 2024, vom Versicherten gezeichnet am 8. März 2024, wurde das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich per 31. März 2024 beendet (Urk. 6/7). Am 31. März 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/1) und beantragte am 5. April 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 (Urk. 6/20). Mit Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von 48 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/35). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. November 2024 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und nach weiteren Abklärungen von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1/1; vgl. auch die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Eingabe vom 3. Dezember 2024 [Poststempel], Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Im März 2025 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11). Kopien dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend die Arbeitslosenentschädigung - abweichend von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV).
Im Zeitpunkt der Kassenverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 6/35) erfüllte der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Zürich. Zuständigerweise befand daher die ALK sowohl über den Leistungsanspruch als auch über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Trotz Zuzug des Beschwerdeführers in den Kanton A.___ am 1. November 2024 ist demnach das angerufene Sozialversicherungsversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache.
1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen und Umständen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
1.4 Nach Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Rechtsprechungsgemäss kann auch eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gelten, sofern die versicherte Person nicht gezwungen war, ihr Einverständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (BGE 112 V 323 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: AVIG-Praxis ALE Rz D23 f.).
1.5 Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen am Zumut-barkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, wer in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwillige, erfülle den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. März 2024 im gegenseitigen Einverständnis mit der Arbeitgeberin per 31. März 2024 beendet habe. Am 1. April 2024 hätte der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle bei der Y.___ AG in B.___ antreten sollen. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei nicht mehr möglich gewesen, da die Stelle bereits anderweitig besetzt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer habe beruflich neu orientieren wollen. Er sei das Risiko einer anschliessenden Arbeitslosigkeit freiwillig eingegangen. Der Beschwerdeführer hätte entweder auf dieses Vorhaben verzichten oder sich anders organisieren müssen, um eine nachfolgende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Arbeitslosigkeit sei also nur auf subjektive Faktoren zurückzuführen, wofür die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen habe. Die Arbeitslosigkeit sei daher selbstverschuldet. Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 AVIV stelle letzteres ein schweres Verschulden dar, welches mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – insbesondere Verzicht auf die dreimonatige Kündigungsfrist, was erschwerend zu berücksichtig sei, und die gesundheitlichen Beschwerden, welche als verschuldensvermindernd zu beurteilen seien – sei die verfügte Einstelldauer von 48 Tagen – einem mittleren Bereich des schweren Verschuldens entsprechend – zu bestätigen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, seinen Informationen nach sei die damalige Stelle als Field Manager nicht neu besetzt worden. Eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit wäre also möglich gewesen. Ausserdem habe er die Bereitschaft signalisiert, alternativ eine Tätigkeit als Regionalverkäufer aufzunehmen. Dies sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Der Sachverhalt sei daher erneut eingehend zu prüfen (Urk. 1/1-2).
3.
3.1 Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 7./8.März 2024 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG, Z.___, und dem Beschwerdeführer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. März 2024 einvernehmlich beendet (Urk. 6/7 = Urk. 11/1).
3.2 In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 17. April 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Talentpool der Y.___ AG und es habe die Option bestanden auf eine Auslandsverlegung. Er hätte nach B.___ gehen sollen. Die Personalleitung in B.___ habe sich viel Zeit gelassen und ihm den ersten Vertrag Ende Februar 2024 per E-Mail zugeschickt. Darin hätten die Arbeits- und Spesenreglemente gefehlt. Zudem sei eine Probezeit aufgeführt worden, obwohl er bereits über zwei Jahre bei Y.___ AG tätig gewesen sei. Es habe zu viele Ungereimtheiten gegeben. Nach mehreren E-Mails sei ihm unabhängig von der Aufhebungsvereinbarung die finale Version gut eine Woche vor seinem geplanten Urlaub per Post zugestellt worden. Diesen Vertrag hätte er unterschreiben sollen. Aufgrund seiner gesundheitlichen und privaten Situation habe er die Unterzeichnung vor sich hergeschoben. Es sei nämlich zwischenzeitlich im Privaten zu unüberwindbaren Differenzen gekommen, die letztendlich zu einer Trennung/Scheidung geführt hätten. Dies habe er nach einem ruhigen Wochenende (16./17. März) realisiert und bei Eintritt seines Urlaubs das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht. Dieser habe mit Unverständnis reagiert und dem Beschwerdeführer nach mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass er den Aufhebungsvertrag nicht rückgängig machen und den Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen werde. Dies habe ihn (den Beschwerdeführer) sehr beschäftigt und gesundheitlich beeinträchtigt. Während dieser Phase sei der Beschwerdeführer mehrmals beim Arzt gewesen und krankgeschrieben worden. Er habe den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen können. Mit einem Wegzug wäre es zu einem kompletten Zusammenbruch seines Privatlebens und seiner Ehe gekommen. Vielmehr wollte er den Aufhebungsvertrag [mit der Y.___ AG in C.___] rückgängig machen. Dies leider ohne Erfolg. Er habe auch angeboten, einer anderen Tätigkeit nachzugehen und andere Möglichkeiten anzunehmen. Sein Vorgesetzter habe ihm mit entsprechendem Druck nahegelegt, den Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, damit er vorwärts machen könne. Dies unabhängig von der Ausstellung des B.___ Arbeitsvertrages. Da die Versetzung auf den 1. April 2024 geplant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag so akzeptiert (Urk. 6/18).
3.3 Die Y.___ AG, Z.___, hielt mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 (Eingang) fest, der Beschwerdeführer habe gekündigt, weil er nach B.___ habe umziehen wollen. Er habe mündlich mitgeteilt, dass er eine neue Anstellung in B.___ annehmen werde, weil er mit seiner Familie nach B.___ umziehen wolle. Es habe keine Verwarnungen oder Pflichtverletzungen gegeben. Die Stelle des Beschwerdeführers in der C.___ sei in der Zwischenzeit neu besetzt worden (Urk. 6/32).
3.4 Alsdann liegt die – vom Beschwerdeführer nicht gezeichnete – Aufhebungsvereinbarung vom 20. März 2024 bei den Akten, wonach sich der Beschwerdeführer und die D.___ GmbH, E.___, darüber einig seien, dass das zwischen ihnen zum 1. April 2024 bestehende Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers aus persönlichen Gründen nicht zustande komme. Der bestehende Arbeitsvertrag werde einvernehmlich aufgehoben (Urk. 6/17).
3.5 Laut Arztzeugnis von med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. März 2024 war der Beschwerdeführer vom 20. bis 31. März 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/9 = Urk. 11/2). Im Formular betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 30. April 2024 führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 19. März 2024 konsultiert. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit bei der – im Formular nicht bezeichneten – Arbeitgeberin entstanden seien oder die ihn bei der Arbeit beeinträchtigten, bejahte der Hausarzt – ohne weitere Begründung. Der Beschwerdeführer sei vom 20. bis 31. März 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Frage, ob er aufgrund seiner medizinischen Einschätzung und Untersuchung zum Schluss komme, dass die Weiterführung des – nicht bezeichneten – Arbeitsverhältnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, bejahte der Hausarzt. Dies wiederum ohne weitere Angabe. Er habe dem Beschwerdeführer nicht zur Kündigung geraten, da letzterer selber überlegen sollte, was sinnvoll sei (Urk. 6/30).
3.6 In seiner Eingabe beim hiesigen Gericht vom 26. März 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Y.___ AG, Z.___, nicht willentlich verlassen. Er sei von seinem Arbeitgeber aus der Unternehmung «herausgeeckelt» worden. Dieser habe aus eigennützigen resp. wirtschaftlichen Gründen die Stelle des Beschwerdeführers «geschlossen». Ausserdem sei der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten nach den Gründen seiner Krankschreibung resp. nach dem konkreten Krankheitsbild befragt worden. Eine solche proaktive Befragung sei nach Obligationenrecht nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe stets den Willen gezeigt, weiterhin bei der Y.___ AG, Z.___, zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen in B.___ sei ihm im Februar zunächst digital übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen unterzeichnet und per EMail retourniert. Dies sei vom Verantwortlichen in B.___ nicht akzeptiert worden. Dies sei auf dem Laptop des Arbeitgebers, welcher in zwischen eingezogen worden sei, geschehen. Anfang März habe der Beschwerdeführer den Vertrag in Papierform erhalten. Er sei aufgefordert worden, diesen unterzeichnet zu retournieren. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Aufhebungsvertrag mit der Y.___ AG C.___ bereits unterzeichnet. Er sei von der Personalleitung und seinem Vorgesetzten wiederholt dazu gedrängt worden. Als der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe, habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund von Stress, welcher sich negativ auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe, befunden. Er habe unter starken Magen- und Darmschmerzen sowie regelmässigen starken Kopfschmerzen gelitten. Die Y.___ AG sei nochmals zu befragen. Insbesondere sei abzuklären, inwieweit sie über seine gesundheitliche Situation und die Umstände des Aufhebungsvertrages informiert gewesen sei (Urk. 10).
4.
4.1 Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ AG, Z.___, mit Aufhebungsvereinbarung vom 7./8. März 2024 unter Missachtung der Kündigungsfrist per 31. März 2024 aufgelöst wurde (vgl. E. 3.1; Urk. 6/7 = Urk. 11/2). Dies begründete der Beschwerdeführer initial mit der geplanten Auslandsversetzung (vgl. E. 3.2). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er erstmals mit Eingabe vom 26. März 2025 geltend machte, er sei von seinem Vorgesetzten aus der Unternehmung „herausgeeckelt“ worden (Urk. 10). Dass der Beschwerdeführer gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um etwa einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (vgl. E. 1.4), erscheint vorliegend jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin qualifiziert die Aufhebungsvereinbarung als Selbstkündigung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D24) und folglich als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV.
4.2 Daran ändert auch der geplante Stellenantritt am 1. April 2024 bei der D.___ GmbH in E.___ (vgl. Urk. 6/17 f.) nichts. Eine andere Stelle gilt erst dann im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (ARV 2000 Nr. 8 S. 38; AVIG-Praxis ALE D23). Dies war hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts der Aufhebungsvereinbarung vom 7./8. März 2024 wohl eher nicht der Fall. Laut Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 hat er die im Februar 2024 zugestellte Variante des Arbeitsvertrags mit der D.___ GmbH, E.___, nicht akzeptiert; der „finale Arbeitsvertrag“ sei ihm „unabhängig von der Aufhebungsvereinbarung gut eine Woche vor dem geplanten Urlaub“ per Post zugestellt worden (vgl. Urk. 6/18) - also nach dem Wochenende vom 16./17. März und jedenfalls nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung durch den Beschwerdeführer am 8. März 2024. Mit Eingabe vom 26. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die Aufhebungsvereinbarung bereits unterzeichnet hatte, als er den Arbeitsvertrag der D.___ GmbH, E.___, zwecks Unterschrift „anfangs März“ in Papierform erhalten habe (Urk. 10). Mithin bestand am 8. März 2024, als der Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete, kein neuer (schriftlicher) Arbeitsvertrag. Dazu passend führte der Beschwerdeführer auch aus, er habe die Aufhebungsvereinbarung „im besten Gewissen und im Vertrauen darauf, dass er innerhalb des Konzerns weiterbeschäftigt werde“, unterschrieben (Urk. 10). Die nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH, E.___, bereits im Februar 2024 unterschrieben habe, was aber nicht akzeptiert worden sei (vgl. Urk. 10), widerspricht seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 (Urk. 6/18) und erscheint bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der D.___ GmbH, E.___, nie eingereicht, weshalb jedenfalls nicht ausgewiesen ist, dass im massgeblichen Zeitpunkt (8. März 2024) ein neuer Arbeitsvertrag bestand. Selbst wenn per 1. April 2024 ein Arbeitsverhältnis mündlich zustande gekommen wäre, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer dieses aus eigenem Antrieb nicht antrat (E. 3.4). Dass ihm dies aus nachträglich (nach dem 7./8. März) eingetretenen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend (vgl. Urk. 10, worin von Lebensumständen die Rede ist); „unüberwindbare Differenzen“ im Privaten (vgl. Urk. 6/18) würden jedenfalls nicht genügen.
4.3 Alsdann hat der Beschwerdeführer auch keine Unzumutbarkeitsgründe hinsichtlich des Verbliebens bei der Y.___ AG, Z.___, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b bis i AVIG geltend gemacht. Im Gegenteil wollte er die Aufhebungsvereinbarung nach eigenen Angaben „rückgängig“ machen und weiterhin in Z.___ arbeiten (vgl. Urk. 6/18, Urk. 10). Dass der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten aus der Unternehmung „herausgeeckelt“ worden sei, machte er – wie bereits ausgeführt (vgl. hievor E. 4.1) - erst nachträglich geltend (Urk. 10). Zudem hat er seine Behauptung nicht plausibiliert, weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann. Hinweise auf eine Mobbingsituation fehlen in den übrigen Akten gänzlich. Eine solche stünde auch im Widerspruch zum Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ AG, Z.___.
Schliesslich lässt sich weder aus dem Arztzeugnis vom 22. März 2024, womit der Beschwerdeführer vom 20. bis 31. März 2024 zu 100 % krankgeschrieben wurde (Urk. 6/9 = Urk. 11/2), noch aus dem Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 30. April 2024 (Urk. 6/30) etwas zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere unterzeichnete der Beschwerdeführer die Aufhebungsvereinbarung mit der Y.___ AG, Z.___, bereits am 8. März 2024. Für diesen Zeitpunkt existiert kein Arztzeugnis. Damit gehen auch die nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach er zurzeit der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei (Urk. 10).
4.4 Nach dem Gesagten ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens.
5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat in einer Gesamtwürdigung eine Einstellungsdauer von 48 Tagen und damit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens angeordnet. Daraus ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Insbesondere darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger