Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00232


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger

Verfügung vom 4. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




1.    Mit Einspracheentscheid Nr«…» vom 31. Oktober 2024 (Urk. 2) bestätigte das Amt für Arbeit (AFA) die mit Verfügung Nr. «…» vom 25. September 2024 erlassene Einstellung von X.___ in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem 10. September 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 respektive die 15 Einstelltage seien aufzuheben.

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 reichte der Beschwerdegegner den Wiedererwägungsentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 6/1) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten, Urk. 6/1-5).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

2.2    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

    Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).


3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 16. Januar 2025 hat der Beschwerdegegner dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Geiger