Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00233


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 26. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war ab dem 25. August 2022 zunächst befristet und ab 1. Oktober 2022 unbefristet als Gipser bei der Y.___ GmbH, Z.___, angestellt (Urk. 15/7, 15/14, 15/24 und 15/41). Trotz einer von Seiten der Arbeitgeberin am 5. November 2022 per 7. November 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Urk. 15/16) war der Versicherte danach weiterhin für sie tätig, bis er das Arbeitsverhältnis am 18. Januar 2023 selbst fristlos auflöste (Urk. 15/32, 15/48).

    Mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. «…») verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich die Y.___ GmbH unter anderem, dem Versicherten den Betrag von Fr. 19'600.-- brutto für offene Lohnforderungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 18. Januar 2023 sowie Fr. 3'696.85 brutto als Überstundenentschädigung zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 15/4 S. 27-47, Urk. 15/42). Auf das vom Versicherten gegen die ehemalige Arbeitgeberin gestellte Konkursbegehren trat das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 21. November 2023 nicht ein, nachdem der geforderte Vorschuss bis zur Konkursverhandlung nicht geleistet worden war (Urk. 15/44).

    Am 30. November 2023 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung (Urk. 15/40, 15/46). Diese forderte daraufhin sowohl den Versicherten als auch die Y.___ GmbH zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 15/20-23, 15/38). Nach Eingang weiterer Dokumente (u.a. Urk. 15/16-17, 15/26-35) verfügte die ALK am 11. März 2024, dass mangels Glaubhaftmachens der Lohnforderung kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urk. 15/6). Dagegen erhob der Versicherte am 25. April 2024 Einsprache, wobei er nebst der Zusprechung einer Insolvenzentschädigung die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person des ihn vertretenden Rechtsanwalts Patrick Burkhard beantragte (Urk. 15/4). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2024 hiess die ALK die Einsprache in dem Sinne gut, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bejahte, sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Den Anspruch auf eine Parteientschädigung verneinte sie hingegen (Urk. 15/51). Mit separater Verfügung gleichen Datums (Nr. «…») wies sie sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 = Urk. 15/52).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2024 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer seine vom hiesigen Gericht als ungebührlich qualifizierte Beschwerde innert der ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 angesetzten Frist (Urk. 9) mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Urk. 11) knapp rechtsgenüglich verbessert hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.


2.

2.1    Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungs-grundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

2.2    Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2023 vom 2. September 2024 E. 3.2). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342).


3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung Nr. «…» vom 8. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit Einsprache vom 25. April 2024 sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt worden. Zu prüfen seien die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung. Bezüglich Letzterer sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Sozialversicherungsverfahren nicht vorliege. Dies insbesondere deshalb, weil die Vollzugsstellen der Untersuchungsmaxime unterlägen, d.h. den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten. Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn die zu beurteilende rechtliche Frage ausserordentlich komplex sei. Vorliegend sei in der angefochtenen Verfügung [Nr. «…» vom 11. März 2024] festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Mit einer Einsprache auszudrücken, dass er damit nicht einverstanden sei, erfordere keine Argumente von so komplexer Natur, dass sie nicht von einer Person ohne spezielle rechtliche Kenntnisse vorgebracht werden könnten. Eine Rechtsverbeiständung sei hierfür nicht notwendig. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine Überprüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei abzuweisen (Urk. 2 [= Urk. 5]).

3.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner (verbesserten) Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2024 im Wesentlichen geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu erfüllen. Weder sei der Fall zum Scheitern verurteilt, noch sei er angesichts seiner finanziellen Situation in der Lage, die Kosten eines Anwalts zu übernehmen. Zudem bestehe angesichts der Komplexität des Verfahrens betreffend Insolvenzentschädigung die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung (Urk. 11 S. 2-5).


4.

4.1    Mit Blick auf die strittige Voraussetzung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung ist zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Dies ist in Nachachtung der zitierten Rechtsprechung (vorstehende E. 2.1-2.2) nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

4.2    Dem mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers kommt durchaus eine gewisse Schwere zu. Er ist aber objektiv betrachtet nicht derart stark, dass eine Verbeiständung prinzipiell geboten gewesen wäre. Zur relativen Schwere des Falles müssen folglich besondere, komplexe rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzutreten, die den Beizug eines Rechtsvertreters selbst in Anbetracht der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG) für geboten erscheinen lassen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bezüglich Insolvenzentschädigung am 30. November 2023 (Urk. 15/46) waren die arbeits- und betreibungsrechtlichen Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin bereits abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer trotz (allfälliger) sprachlicher Schwierigkeiten und soweit ersichtlich fehlender juristischer Ausbildung in der Lage war, diese Verfahren selbständig zu führen (vgl. Urk. 15/26, 15/42 und 15/44). Er zeigte sich ausserdem imstande, mit sachdienlichen Unterlagen auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 zu reagieren, wobei diese auch konkret und detailliert auf die noch fehlenden Informationen hingewiesen hatte (Urk. 15/38). Aus der Verfügung vom 11. März 2024 ergab sich sodann auch für einen juristischen Laien verständlich, weshalb der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint wurde (fehlende Glaubhaftmachung des Arbeitsverhältnisses bzw. der effektiv geleisteten Stunden, Urk. 15/6). Naheliegend war in dieser Hinsicht daher die Nachreichung der begründeten Fassung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Mai 2023 (Urk. 15/4 S. 27-47) welches sich einlässlich mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH befasste sowie der Stundenrapporte für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023 (Urk. 15/4 S. 65-69), was im Wesentlichen schliesslich zur Aufhebung der Verfügung vom 11. März 2024 und zur grundsätzlichen Bejahung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung führte (vgl. Urk. 15/51). Von ausserordentlich komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten kann daher vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass statt der Mandatierung eines Rechtsanwalts nicht auch der Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen in Betracht gefallen wäre.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren im konkreten Fall nicht notwendig - im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG - war. Wie es sich mit den übrigen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG verhält, kann daher dahingestellt bleiben.

    Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2024 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerWürsch