Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00235
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 1. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/113). Mit dem am 24. Mai 2024 ausgefüllten Formular beantragte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Hinweis darauf, dass seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 21. November 2023 auf den 31. März 2024 hin aufgelöst habe (Urk. 6/100), die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024 (Urk. 6/99-102). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___ auf, ihr seinen Arbeitsvertrag und das ausgefüllte Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024 einzureichen (Urk. 6/78). Alsdann forderte sie ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2024 erneut zur Einreichung dieser Unterlagen auf. Sie setzte ihm dafür eine Frist bis 31. Juli 2024 an. Dazu führte sie aus, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die Unterlagen nicht innert Frist eingereicht würden (Urk. 6/66). In der Folge verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich am 9. August 2024, dass ein allfälliger Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2024 erloschen sei, weil er das Formular «Angaben der versicherten Person» erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht habe (Urk. 6/22-23). Die dagegen am 29. August 2024 (Eingangsdatum, Urk. 15) erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. November 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2024 auszurichten und die Arbeitslosentaggelder für den Monat Mai 2024 aufgrund der schon im April 2024 bestandenen Wartetage anzupassen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-113), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2025 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/22-23), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. b), das Formular «Angaben der versicherten Person» (lit. c) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreicht. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV).
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 E. 3a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls — gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV — gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch — da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwerwiegende Rechtsfolge darstellt — nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).
2.4 Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung beginnt nach der in Art. 18 AVIG geregelten Wartezeit, deren Dauer sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes und danach, ob die versicherte Person Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hat, richtet. Art. 6 AVIV regelt die besonderen Wartezeiten. Zudem hat der Bundesrat in Art. 6a AVIV Vorschriften zur allgemeine Wartezeit erlassen.
Gemäss Art. 6a Abs. 1 ist die allgemeine Wartezeit in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt (Art. 6a Abs. 1 AVIV).
2.5 Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 1 AVIG und Art. 2 ATSG) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Satz 1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024 bis spätestens 31. Juli 2024 hätte einreichen müssen. Sie habe ihn zur Einreichung des Formulars aufgefordert und ihm hierfür mit Schreiben vom 28. Juni 2024 eine Frist bis 31. Juli 2024 angesetzt. Dies habe sie mit dem Hinweis verbunden, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung vorliegen würden. Es sei ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer das Formular am 8. August 2024 ausgefüllt und am Folgetag eingereicht habe. Das Formular sei somit nicht innert der gesetzlichen Dreimonatsfrist eingereicht worden. Dies habe zur Folge, dass allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2024 erloschen seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer sei zudem darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Wartezeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wertmässig, das heisse in Form von Taggeldern, zu tilgen sei. Da der Anspruch für den Monat April 2024 verwirkt sei und keine Taggelder für diesen Monat ausgerichtet würden, seien die Wartetage im Mai 2024 zu tilgen. Die Taggeldabrechnung vom 12. August 2024 erweise sich deshalb als korrekt (Urk. 2 S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben vom Juni 2024 alle erforderlichen Unterlagen an die Beschwerdegegnerin versandt habe. Im Schreiben habe er die beigelegten Dokumenten erwähnt. Dem Schreiben könne entnommen werden, dass er dabei an erster Stelle das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024 aufgeführt habe. Daraus folge, dass er das Formular eingereicht habe. Er habe sodann im weiteren Verlauf feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Arbeitslosentschädigung für den Monat April nicht auf sein Konto überwiesen habe. Deshalb habe er das Formular «Angaben der versicherten Person» am 8. August 2024 nochmals eingereicht (Urk. 1). Sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2024 sei somit nicht verwirkt. Weil für den April 2024 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehe, sei die Abrechnung für Mai 2024 bezüglich Wartetage nicht korrekt (Urk. 1).
3.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das bei den Akten liegende Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024 (Urk. 6/30-32) mit dem Datum «8. August 2024» versehen hat (Urk. 6/30). Es ist sodann unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer dieses Formular erst anfangs August 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (E. 3.1-3.2). Mit der Einreichung dieses Formulars hat der Beschwerdeführer die Verwirkungsfrist bis 31. Juli 2024 somit nicht eingehalten. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin — wie von ihr festgehalten (E. 3.1) — dem Beschwerdeführer vorgängig mit Schreiben vom 27. Juni 2024 für die Einreichung dieses Formulars eine Frist bis 31. Juli 2024 angesetzt und ihn darauf hingewiesen hat, dass sein Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bei Säumnis erlöschen werde (Urk. 6/66). Der Beschwerdeführer hat hernach in seinem Schreiben vom «Juni 2024», welches bei der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2024 eingegangen ist, festgehalten, dass er mit diesem Schreiben das Formular Angaben der versicherten Person für den Monat April einreiche (Urk. 6/55). Mit dieser Postsendung liess er der Beschwerdegegnerin aber nicht das erforderliche Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024, sondern das Formular «Meldepflichtige Sachverhalte - an das RAV», welches er von Hand mit «Monat April 2024» betitelt und am 23. Juni 2024 unterzeichnet hatte, zukommen (Urk. 6/65). Aus seinen Ausführungen im Begleitschreiben folgt, dass der Beschwerdeführer irrtümlich das falsche Formular verwendet hat. Dies hätte der Beschwerdegegnerin bei einer sorgfältigen Prüfung der ihr am 10. Juli 2024 zugegangenen Unterlagen auffallen müssen. Aufgrund der ihr obliegenden Beratungspflicht (E. 2.5) hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer alsdann über seinen Irrtum aufklären und ihn zur Einreichung des richtigen Formulars auffordern müssen. Dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollte. Es ist folglich davon auszugehen, dass er das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2024 der Beschwerdegegnerin vor Ablauf der Verwirkungsfrist bis 31. Juli 2024 eingereicht hätte, wenn die Beschwerdegegnerin die Aufklärung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2024 sogleich an die Hand genommen hätte.
3.4 Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass er mit seiner Postsendung vom Juni 2024 (Urk. 6/55) nicht das benötigte Formular, sondern ein anderes Formular eingereicht hat. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises durfte vom Beschwerdeführer so verstanden werden, dass der Beschwerdegegnerin die für die Prüfung seines Anspruchs auf Arbeitslosentschädigung für den Monat April 2024 notwendigen Unterlagen vorliegen. Gemäss seinen Ausführungen ging der Beschwerdeführer davon aus, dass er mit der Einreichung der Unterlagen mit Schreiben vom Juni 2024 seinen diesbezüglichen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei (E. 3.2). Da die weiteren Kriterien für die erfolgreiche Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (E. 2.5) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer daher abweichend vom Gesetz zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Unterlassen kein Rechtsnachteil erwachsen darf und sein Anspruch trotz Säumnisses nicht verwirkt ist.
3.5 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung für den Monat April 2024 nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen neu befinde. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid verwehrte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführerin infolge der gemäss ihrer Auffassung eingetretenen Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2024 auch die Streichung der Wartetage im Mai 2024 (E. 3/2; vgl. auch die Taggeld-abrechnung vom 12. August 2024, gemäss welcher aufgrund der Tilgung von 20 Wartetage für den Mai 2024 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 0.-- resultierte, Urk. 6/21). Je nach dem Ergebnis der Prüfung für den April 2024 hat die Beschwerdegegnerin die Abrechnung für den Mai 2024 bezüglich Tilgung von Wartetagen demnach ebenfalls anzupassen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden April und Mai 2024 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ (rechtshilfeweise Zustellung nach Deutschland)
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikHübscher