Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2024.00237
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 25. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, ist israelischer Staatsangehöriger und war vom 15. Juli 2021 bis 31. Juli 2024 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Y.___ als Postdoktorand im Z.___ angestellt (Urk. 6/125; Urk. 6/17-18, Urk. 6/114-115+137, Urk. 6/129). Seine Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung B, Ausbildung mit Erwerbstätigkeit) war bis 10. Juli 2024 gültig (Urk. 6/69). Am 12. März 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV), A.___, zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/21). Am 7. August 2024 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (Urk. 6/23-26). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 verneinte das Amt für Arbeit (AFA) - nach getätigten Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beim Amt für Wirtschaft (AWI; Urk. 6/65-72) - mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung die Vermittlungsfähigkeit von X.___ und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (Urk. 6/55-56). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen und ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 schloss das AFA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter anderem Voraussetzung, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Gemäss Art. 12 AVIG, welcher Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung konkretisiert, gelten diese - abweichend von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten. Für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung enthält der Begriff des Wohnens somit ein zusätzliches, fremdenpolizeiliches Element (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung. Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung müssen grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar. Sie beurteilt sich aufgrund einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob der Ausländer über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides gegeben waren (BGE 120 V 385 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) regelt unter anderem den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz. In den Art. 18-29a des Gesetzes werden die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit genannt. Gemäss dem in Art. 21 Abs. 1 AIG geregelten Inländervorrang darf eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können (vgl. dazu auch Art. 20 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Eine Ausnahme sieht Art. 21 Abs. 3 AIG für Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss vor, welche in Abweichung von Abs. 1 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden können, wenn diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. In diesen Fällen entfällt der arbeitgeberseitige Nachweis erfolgloser Rekrutierungsbemühungen in der Schweiz oder in der EU/EFTA.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, dessen Aufenthaltsbewilligung sei per 10. bzw. 31. Juli 2024 abgelaufen. Laut Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich werde beabsichtigt, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Darüber hinaus hätten die Abklärungen beim AWI ergeben, dass bislang kein Gesuch von einem (potentiellen) Arbeitgeber um Erteilung einer Arbeitsbewilligung eingereicht worden sei. Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemachten persönlichen Gründe änderten nichts daran, dass er über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge und auch nicht mit der Erteilung einer neuen Bewilligung rechnen könne. Folglich sei er nicht berechtigt, eine zumutbare Dauerstelle anzutreten, womit ein wesentliches Element der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hält dem insbesondere entgegen, dass seine persönliche Situation zu berücksichtigen sei. Der anhaltende Krieg in Israel habe eine instabile und gefährliche Situation geschaffen. Insbesondere die nördliche Region, aus welchem er und seine Frau stammten, sei besonders gefährdet. Des Weiteren sei der Erhalt von Arbeitslosenentschädigung für die gesamte Familie mit den drei Kindern entscheidend, um die notwendigen Ausgaben decken zu können. Die Kinder seien gut in das schweizerische Bildungssystem integriert. Der älteste Sohn leide unter einem schweren ADHS. Ihn aus der jetzigen Schule zu nehmen, wäre verheerend. Seine Frau habe von Geburt an Anspruch auf die polnische Staatsbürgerschaft. Den Antrag auf Bestätigung habe sie am 30. September 2024 eingereicht. Bis spätestens 15. Oktober 2025 müsse ihr Antrag bearbeitet werden. Er habe inzwischen ein Stellenangebot der B.___ erhalten. Das Unternehmen beabsichtige, ein Gesuch um Arbeitsbewilligung für ihn einzureichen. Da seine Ehefrau das dritte Kind zur Welt gebracht habe (am 14. September 2024, vgl. Urk. 3/1), sei sie nicht reisefähig. Er sei zuversichtlich, dass er bald eine feste Anstellung finde. Angesichts der Umstände sei sein Anspruch auf Arbeitslosengelder zu bejahen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2024 als Postdoktorand bei der Y.___ beschäftigt. Zu diesem Zweck verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung B «Ausbildung mit Erwerbstätigkeit», die per 10. Juli 2024 auslief (Urk. 6/69). Zu prüfen ist im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit, ob er mit der Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen durfte. Diesbezüglich sind - wie bereits dargelegt - die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids, mithin am 11. November 2024, massgebend.
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich führte im Auskunftsschreiben vom 7. Oktober 2024 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Postdoktorand und zur Stellensuche seien nicht erfüllt. Das Migrationsamt beabsichtige, das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Die Gesuchsprüfung sei beendet. Demnächst müsse mit einem Wegweisungsentscheid gerechnet werden. Sofern der Beschwerdeführer während des pendenten ausländerrechtlichen Verfahrens eine Arbeitsstelle finden würde, bräuchte er eine Erteilung einer Arbeitsbewilligung durch das AWI (Urk. 6/70). Diesem Auskunftsschreiben legte das Migrationsamt ein von ihr an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 22. August 2022 bei, worin das Amt ausführte, er habe mit Gesuch vom 12. Juni 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nach einem erfolgreichen Abschluss an einer Schweizer Hochschule würden Ausländer für die Dauer von sechs Monaten in der Schweiz vorläufig zugelassen, um eine qualifizierte Arbeitsstelle zu finden (Art. 21 Abs. 3 AIG). Für die Aufenthaltsregelung zur Stellensuche würden neben dem Schweizer Hochschulabschluss genügende finanzielle Mittel und eine bedarfsgerechte Unterkunft vorausgesetzt. Er sei lediglich zur Tätigkeit als Postdoktorand eingereist. Sein Arbeitsvertrag sei per 31. Juli 2024 ausgelaufen. Ein Schweizer Hochschulabschluss liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Postdoktorand sowie zur Stellungssuche seien deshalb nicht erfüllt (Urk. 6/67).
Das AWI erklärte am 9. Oktober 2024 auf Anfrage des Beschwerdegegners, dass bislang kein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den Beschwerdeführer eingegangen sei (Urk. 6/65, vgl. auch Urk. 6/74).
3.3 Aus den Ausführungen des Migrationsamts ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen konnte. Vor allem verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Schweizer Hochschulabschluss (vgl. Urk. 6/143-147), der eine Ausnahme vom Inländervorrang begründen könnte (E. 1.4 hiervor). Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre ein entsprechendes Gesuch eines potentiellen Arbeitgebers notwendig. Bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. November 2024 war jedoch kein solches eingereicht worden. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zwar geltend, ein Stellenangebot der B.___ erhalten zu haben (Urk. 1), entsprechende Belege reichte er allerdings nicht ein.
3.4 Daran, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids prospektiv nicht mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden konnte, ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Gründe nichts. Soweit aus den Akten ersichtlich, kommt der Beschwerdeführer aus C.___ (Urk. 6/143-144, vgl. auch Urk. 3/3). Die jüngsten kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland waren zum Zeitpunkt des Entscheids des Migrationsamts im Gang und diesem somit bekannt. Dass die Kinder des Beschwerdeführers gut in der Schule integriert sind und das älteste Kind an ADHS leidet, lässt keinen anderen Entscheid des Migrationsamts erwarten. Von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 18-29a AIG kann zwar unter anderem auch abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Solches macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein persönlicher Härtefall kann auch nicht in der vorübergehenden Reiseunfähigkeit der Ehefrau gesehen werden. Sie gebar am 14. September 2024 ihr drittes Kind. Gemäss ärztlichem Attest von Dr. med. D.___vom 26. September 2024 war die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Wochenbett mit Notwendigkeit der Erholung nach Geburt sowie wegen Gefahr von Brustentzündungen bei Stress nicht reisefähig (Urk. 3/1, vgl. auch Urk. 6/73). Da die Reiseunfähigkeit, sofern zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. November 2024 überhaupt noch aktuell, bloss vorübergehender Natur ist, führt sie nicht dazu, dass der Beschwerdeführer deswegen doch noch mit einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung rechnen durfte. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass seine Ehefrau, ebenfalls israelische Staatsangehörige, ein Gesuch um Bestätigung der angeblich bereits seit Geburt bestehenden polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hat (vgl. Urk. 3/2-3), wurde doch darüber gar noch nicht entschieden. Solange eine (angeblich) polnische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht feststeht, kann der Beschwerdeführer daraus keine Rechte ableiten.
3.5 Der Beschwerdeführer ist zwar berechtigt, sich während dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Urk. 6/64, Urk. 6/121). Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konnte er aus prospektiver Sicht indessen nicht rechnen. Angesicht dessen erweist sich der angefochtene Entscheid, wonach die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. August 2024 zu verneinen ist und es an einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung demzufolge mangelt, als rechtens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger