Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00238
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 26. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, meldete sich am 12. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/121). Er beantragte unter Hinweis auf die arbeitgeberseitig erfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2023 (Urk. 6/118) Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Urk. 6/117). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (heute: Amt für Arbeit, AFA) den Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er sich während der Kontrollperiode September 2023 nicht genügend um Arbeit bemüht habe (Urk. 6/304-305). Die dagegen vom Versicherten am 1. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/271-272) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2024 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf zwei Tage (Urk. 6/266-269).
Mit Verfügung vom 13. August 2024 stellte das AFA X.___ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2024 ab 1. August 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/238-239). Die vom Versicherten dagegen am 26. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/217-218), wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 ab (Urk. 6/208-211). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/141-143). Der Entscheid ergeht mit heutigem Datum.
Mit Verfügung vom 30. September 2024 stellte das AFA X.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2024 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung, weil seine Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2024 ungenügend gewesen seien (Urk. 6/168-170). Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2024 Einsprache (Urk. 6/102), welche er mit einer beim AFA am 29. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe begründete (Urk. 6/35-36). Das AFA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, dass die Einstelltage aufzuheben seien (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/122, Urk. 6/168-170), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
1.3 Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2024 im Wesentlichen damit, dass die zwei Arbeitsbemühungen, die der Beschwerdeführer während des Bezugs der kontrollfreien Tage vom 2. bis 16. August 2024 getätigt habe, nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 1). Es seien nur die Stellenbewerbungen in der Zeit vom 17. bis 31. August 2024 zu beurteilen (Urk. 2 S. 1-2). Für diese Zeit habe der Beschwerdeführer vier Arbeitsbemühungen eingereicht. Dies könne mengenmässig zwar als genügend beurteilt werden, der Beschwerdeführer habe für die Bewerbung bei der Y.___ AG jedoch kein Stelleninserat eingereicht. Entgegen der ihm vorgängig erteilten Weisung habe der Beschwerdeführer diese Bewerbung somit nicht belegt. Der fehlende Nachweis der Bewerbung führe dazu, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im August 2024 als ungenügend zu bewerten seien. Der Beschwerdeführer sei folglich wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in dieser Kontrollperiode in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er vom RAV im Rahmen der Belehrung über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsuchender nicht darauf hingewiesen worden sei, dass während des Bezugs von kontrollfreien Tagen getätigte Arbeitsbemühungen nicht angerechnet würden (Urk. 1 S. 1). Es sei ihm gegenüber zwar festgehalten worden, dass er als Stellensuchender während der kontrollfreien Tage von seinen Pflichten befreit sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit getätigte Arbeitsbemühungen nicht angerechnet werden könnten (Urk. 1 S. 2). Er habe sich daher im guten Glauben auch während des Bezugs der kontrollfreien Tage vom 2. bis 16. August 2024 um Arbeit bemüht, um sicherzustellen, dass er für die Kontrollperiode August 2024 genügend Stellenbewerbungen vorweisen könne. Seine neue RAV-Beraterin habe ihm erst am 3. September 2024 mitgeteilt, dass die Anzahl der nachzuweisenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2024 auf vier Stellenbewerbungen festgelegt worden sei (Urk. 1 S. 2). Alsdann sei es zwar richtig, dass es sich bei der Bewerbung bei der Y.___ AG um eine Initiativbewerbung gehandelt habe. Er habe diese Bewerbung aufgrund einer Empfehlung eines Firmenkontakts initiiert (Urk. 2 S. 2). Eine solche Bewerbung sei damals aber nicht verboten gewesen. Es habe vielmehr seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Juli 2023 mit dem RAV eine Vereinbarung gegolten, wonach monatlich ein bis zwei Initiativbewerbungen im Kadersegment erlaubt seien. Entsprechende Bewerbungen seien vom RAV in der Folge auch nie bemängelt worden. Er habe ebenfalls erst anlässlich des Beratungstermins vom 3. September 2024 vernommen, dass seine neue RAV-Beraterin keine solche Initiativbewerbungen mehr akzeptiere. Im August 2024 habe er dies aber noch nicht wissen können. Die Initiativbewerbung bei der Y.___ AG (vom 29. August 2024) sei demzufolge ebenfalls als genügend anzusehen. Weil er seinen Pflichten bezüglich Stellenbewerbung in der Kontrollperiode August 2024 vollumfänglich nachgekommen sei, sei die vom Beschwerdegegner verhängte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht rechtens und demzufolge aufzuheben (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 2. bis 16. August 2024 kontrollfreien Tage (sog. Stempelferien) bezogen hat (E. 2.1-2.2). Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die versicherte Person beim Bezug von kontrollfreien Tagen nach Art. 27 Abs. 1 AVIV von der Stellensuche und deren Nachweis befreit (Urteil des Bundesgerichts C 11/07 vom 27. April 2007 E. 3.3). Hier hielt die RAV-Beraterin des Beschwerdeführers am 25. September 2024 fest, dass dieser (unter Berücksichtigung der Stempelferien vom 2. bis 16. August 2024) für die Zeitperiode vom 17. bis 31. August 2024 mindestens vier Arbeitsbemühungen hätte nachweisen müssen (Urk. 6/80). Die im Nachweisformular eingetragenen Stellenbewerbungen vom 9. und 16. August 2024 (Urk. 6/183) liess sie unberücksichtigt, weil sie während der Stempelferien erfolgt seien (Urk. 6/80).
3.2
3.2.1 Was Vorgaben betrifft, die der Beschwerdeführer bei seinen Arbeitsbemühungen und deren Nachweis zu beachten hatte, ist dem prozessorientierten Beratungsprotokoll zunächst zu entnehmen, dass beim Erstgespräch mit seiner RAV-Beraterin vom 17. April 2023 die Art und Anzahl der Arbeitsbemühungen thematisiert wurde. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die Stellensuche auch seine Netzwerkkontakte, Initiativbewerbungen, Events und dergleichen verwenden dürfe. Im Übrigen wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer mindestens zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat und mindestens zwei bis drei Stellenbewerbungen pro Woche zu tätigen und den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen bis zum 5. des Folgemonats beim RAV einzureichen habe (Urk. 6/92). Dazu wurde vermerkt, dass die die Bewerbungsschreiben und Inserate aufbewahrt werden müssten (Urk. 6/92). Im folgenden Eintrag vom 9. Juni 2023 wurde festgehalten, dass Stellenbemühungen nur mit Beilagen (Bewerbungen und Korrespondenz) akzeptiert würden (Urk. 6/90-91). Am 24. Juli 2023 (Urk. 6/89-90) wurde die Suchstrategie als Mix aus Netzwerk- und Linkedinaktivitäten sowie ausgeschriebenen Stellen beschrieben.
In der Folge wurde am 21. August 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll eingetragen, dass sich der Beschwerdeführer an jenem Tag telefonisch bei der RAV-Leitung über die acht Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2024 und seine RAV-Beraterin beschwert habe. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, Einsprache gegen die Einstellungsverfügung zu erheben. Seinem Antrag auf einen Wechsel der RAV-Beraterin sei stattgeben worden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer «nochmals darauf hingewiesen, dass die gleichen Vorgaben wie bis anhin gelten.» (Urk. 6/82). Alsdann wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner neuen RAV-Beraterin vom 21. August 2024 unter anderem dazu aufgefordert, die Bewerbungsschreiben, Stelleninserate, Antwortschreiben von Arbeitgebenden vom letzten Kontrollmonat (August 2024) einzureichen (Urk. 6/236). Anlässlich des nächsten Beratungstermins am 3. September 2024 hielt die RAV-Beraterin fest, dass der Beschwerdeführer bisher primär über sein Netzwerk gesucht habe. Weil diese Suchstrategie nicht zielführend gewesen sei, solle sich der Beschwerdeführer auf ausgeschriebene Stellen bewerben (Urk. 6/81). Hernach wurde am 25. September 2024 ins Protokoll eingetragen, dass bezüglich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat September 2024 nur noch Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen akzeptiert würden (Urk. 6/80).
3.2.2 Im Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat August 2024 hat der Beschwerdeführer insgesamt sechs Stellenbewerbungen eingetragen (Urk. 6/183). Es handelte sich um die folgenden Bewerbungen:
Der Beschwerdeführer hat im Formular zunächst die Initiativbewerbung bei der Z.___ vom 9. August 2024 aufgeführt (Urk. 6/183). Bei der angeschriebenen Person handelte sich gemäss dem Beschwerdeführer um einen Headhunter (Urk. 6/183), mithin um jemanden, der auf die Abwerbung von Führungskräften spezialisiert ist. Da die blosse Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro nicht als genügende Arbeitsbemühung gilt (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 183 mit Hinweis auf ARV 1979 N 28 S. 146 E. 2), muss gleiches auch für die Zusendung des Lebenslaufs mit einer kurzen Umschreibung der präferierten Tätigkeiten mittels Chatnachricht an einen Headhunter gelten (Urk. 6/207).
Bezüglich der Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle als Head of Strategic (Executive) Talent Acquisition bei der A.___ AG vom 16. August 2024 hat der Beschwerdeführer das Bewerbungsschreiben und die Beilagen zur elektronisch erfolgten Bewerbung (vgl. die Eingangsbestätigung der A.___ AG, die am 20. August 2024 an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde, Urk. 6/202) nicht aufgelegt. Damit ist er der unmissverständlichen Anweisung vom 21. August 2024, wonach auch das Bewerbungsschreiben einzureichen sei (Urk. 6/236), nicht nachgekommen. Der Absage der A.___ AG vom 27. August 2024 (Urk. 6/203) kann entnommen werden, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers überprüft worden sei, man sich jedoch auf die Kandierenden, die für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet seien, fokussieren möchte. Weitere Rückschlüsse auf die Bewerbung des Beschwerdeführers können daraus nicht gezogen werden. Ohne das Bewerbungsschreiben und die mitversandten Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Bewerbung des Beschwerdeführers bei A.___ AG genügend war. Der Beschwerdeführer hat folglich den Nachweis einer genügenden Bewerbung nicht erbracht.
Die Bewerbung bei der B.___ AG vom 21. August 2024 (Urk. 6/183) wurde vom Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Urk. 2) nunmehr als genügend beurteilt, da der Beschwerdeführer sie entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung auch mit dem Stelleninserat belegt habe (Urk. 2 S. 2).
Alsdann hat der Beschwerdeführer die (genügende) Bewerbung als Associate Director, Executive Talent Acquisition bei der E.___ GmbH vom 23. August 2024 (Urk. 6/183) mit dem Bewerbungsschreiben (Urk. 6/193) und der Eingangsbestätigung der E.___ GmbH vom 23. August 2024 (Urk. 6/194) belegt.
Hinsichtlich der Bewerbung als Talent Sourcing & Cluster Lead bei der C.___ AG vom 28. August 2024 (Urk. 6/183) hat der Beschwerdeführer das Bewerbungsschreiben ebenfalls nicht eingereicht. Die Bewerbung kann aber als genügend beurteilt werden, weil für den 3. September 2024 ein Vorstellungsgespräch (via Videokonferenz) vereinbart wurde (Urk. 6/196).
Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Nachweisformular eine weitere Initiativbewerbung aufgeführt (Urk. 6/183). Dabei ging der Beschwerdeführer so vor, dass er am 29. August 2024 seinen Lebenslauf an den Geschäftsführer der D.___ AG, einer auf die Erbringung von Personaldienstleistungen speziali-sierten Gesellschaft (Urk. 6/205-206, vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 24. November 2025), versandte, welcher den Lebenslauf gleichentags an seinen Kontakt bei der Y.___ weiterleitete (Urk. 6/205). Aus der aufgelegten E-Mail-Korrespondenz vom 29. August 2024 ergibt sich, dass die beiden dies vorgängig so besprochen haben (Urk. 6/205-206).
3.3 Der Beschwerdeführer hat für die Kontrollperiode August 2024 demnach fünf gültige Bewerbungen nachgewiesen, wovon zwei Spontanbewerbungen waren respektive Kontaktangaben an Stellenvermittler. Diesen Bewerbungen kommt nicht die gleiche Qualität zu wie solchen auf effektiv verfügbare, ausgeschriebene Stellen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 (Urk. 6/89-90) zugestanden, Arbeitsbemühungen mittels eines Mixes aus Netzwerk- und Linkedinaktivitäten sowie ausgeschriebenen Stellen zu tätigen. Eine quantitative Umschreibung von notwendigen effektiv ausgeschriebenen Stellen wurde nicht genannt. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als widersprüchlich, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nun sinngemäss vorhält, er hätte wissen müssen, dass die damalige Abmachung zu generös war und er sich ausschliesslich auf ausgeschriebene Stellen zu konzentrieren habe. Diese Weisung erging erst am 3. September 2024 (Urk. 6/81) respektive konkret am 25. September 2024 (Urk. 6/80).
Aus welchem Grund die während den Stempelferien getätigten Bemühungen nicht zählen sollen, wurde sodann nicht genannt. Dass der Beschwerdeführer keine Pflicht hatte, sich zu bewerben, heisst nicht, dass er sich nicht bewerben durfte respektive dass die Bemühungen für den Kalendermonat nicht zählen. Im Gegenteil haben sich Stellensuchende nach der Rechtsprechung grundsätzlich über den Monat verteilt zu bewerben (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 75/05 vom 23. Juni 2005 E. 2.2). Selbiges war dem Beschwerdeführer auch bereits am 17. April 2023 Kund getan worden (Urk. 6/92; zwei bis drei pro Woche) und genau dies hat der Beschwerdeführer so eingehalten, auch wenn er Ferien hatte. Einen entsprechenden Vorhalt könnte man nur machen, wenn die Anzahl Bemühungen in den letzten zwei Wochen des Montas August 2024 zu gering gewesen wären. Das ist aber nicht der Fall.
3.4 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer im Monat August 2024 genügend um das Finden einer Anstellung bemüht. Erst im Monat September 2024 wurde — nach einer erfolglosen Zeit mit dem gewählten Konzept zu Recht — verlangt, dass er sich nurmehr auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hat respektive dass nur diese gegenüber der Arbeitslosenversicherung als Arbeitsbemühungen zählen. Für den Monat August 2024 hingegen rechtfertigt sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit (AFA) vom 19. November 2024 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher