Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00240


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 31. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war vom 1. Oktober 2004 bis am 30. Juni 2023 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Finance Director angestellt (Urk. 6/57-58). Am 30. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/72). Zudem stellte er am 13. Juli 2023 Antrag auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Urk. 6/73-76).

    Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2024 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 zu spät eingereicht habe (Urk. 6/141-142). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2024 Einsprache (Urk. 6/113-114), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 abwies (Urk. 6/102-105 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

1.3    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, bis am Montag, 7. Oktober 2024 seien keine Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat September 2024 eingegangen. Am 15. Oktober 2024 habe er nachträglich elf Arbeitsbemühungen eingereicht, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das deutlich verspätete Einreichen des Nachweisformulars für den Monat September 2024 lasse sich nicht mit den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geschilderten Unklarheiten betreffend das Online-Tool rechtfertigen. Es wäre von ihm in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, das Nachweisformular per Post oder E-Mail oder direkt beim RAV einzureichen. Ein entschuldbarer Grund für die fehlende fristgerechte Einreichung des Nachweisformulars liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 2).

    Wie der Beschwerdeführer vorbringe, seien seine bisherigen Arbeitsbemühungen einwandfrei gewesen. Dies sei bereits verschuldensmindernd berücksichtigt worden, ebenso wie der Umstand, dass die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügend gewesen seien. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen sei somit zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe in seinem Einspracheschreiben eine klare Begründung für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen vorgebracht. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass er dem RAV die Arbeitsbemühungen auf andere Art hätte zukommen lassen können. Er habe jedoch das ihm erklärte Verfahren befolgt, wonach sein Berater bei allen Angelegenheiten sein erster Ansprechpartner sei. Dieser habe ihm jedoch auf seine Anfrage nicht geantwortet. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er selbst handeln müsse, falls sein Berater nicht auf seine Anfrage reagiere. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 (Urk. 6/144-155) nicht fristgerecht, mithin nicht bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) dem RAV übermittelt zu haben (vgl. Urk. 1, Urk. 6/113 f.). Verspätet eingereichte Nachweise sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, die versicherte Person vermag sich auf einen entschuldbaren Grund zu berufen (vgl. vorstehende E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, am Montag, 7. Oktober 2024 - und somit rechtzeitig, nachdem der 5. Oktober 2024 auf einen Samstag gefallen war - versucht zu haben, seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 einzureichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da das Online-Tool für den September gesperrt gewesen sei. Daraufhin habe er seinen RAV-Berater kontaktiert, der nicht geantwortet habe (Urk. 6/113).

3.2    Der Beschwerdeführer bestreitet demnach nicht, gewusst zu haben, dass er das Nachweisformular betreffend seine Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 bis spätestens am 7. Oktober 2024 an das RAV hätte übermitteln müssen, vertritt jedoch die Ansicht, dies sei aufgrund der technischen Schwierigkeiten mit dem Online-Tool unmöglich gewesen. Zwar trifft es zu, dass es grundsätzlich nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, wenn das Online-Tool eine Eingabe der Arbeitsbemühungen innert Frist nicht zulässt, und es stellt eine angemessene erste Reaktion dar, sich bei diesbezüglichen Schwierigkeiten an den zuständigen Berater zu wenden. Indessen musste sich der Beschwerdeführer aufgrund des jeweils in den Beratungsgesprächen erfolgten Hinweises, wonach beim Einreichen des Formulars ohne E-ALV eine Unterschrift erforderlich sei (Urk. 6/9 ff.) bewusst sein, dass das Online-Tool nicht die einzige Möglichkeit zur Übermittlung der Arbeitsbemühungen darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er selbst in früheren Kontrollperioden das Nachweisformular wohl auch in ausgedruckter Form oder allenfalls per E-Mail eingereicht hat, was sich aus dem Umstand ergibt, dass diese Formulare jeweils unterzeichnet waren (vgl. Urk. 6/210-215). Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den jeweils auf dem Formular aufgedruckten Anweisungen betreffend den Nachweis der Arbeitsbemühungen abgesehen von dessen Schriftlichkeit keine Formvorschriften und demgemäss keine Übermittlungsart spezifiziert wird (vgl. u.a. Urk. 6/148), weshalb der Beschwerdeführer ebenfalls nicht davon ausgehen durfte, dass eine Übermittlung nur mittels Online-Tool möglich wäre.

    Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer trotz des Ausbleibens von Anweisungen seines Beraters beziehungsweise dessen Stellvertreters untätig blieb. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, das Nachweisformular auf andere Weise zu übermitteln, wie zum Beispiel per E-Mail (BGE 145 V 90) oder per Post. Ersteres wäre auch nicht mit grösseren Aufwendungen verbunden gewesen als eine Übermittlung per Online-Tool, namentlich wäre entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 1) der Kauf eines Druckers oder das persönliche Erscheinen beim RAV nicht erforderlich gewesen. Somit stellen die technischen Schwierigkeiten bei der Übermittlung sowie die fehlende Reaktion des RAV-Beraters keine rechtsgenüglichen entschuldbaren Gründe für das unbestrittenermassen nicht fristgerechte Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode September 2024 dar. Dieser hat somit ungeachtet der Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen unbeachtlich zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweisen) und es erfolgte zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 362 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Die Dauer der Einstellung liegt mit zwei Tagen im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV), was in Würdigung der Umstände als angemessen zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Namentlich berücksichtigte der Beschwerdegegner verschuldensmindernd, dass die nachträglich eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2024 (Urk. 6/144-145) in quantitativer und qualitativer Hinsicht als genügend zu erachten sind und dass der Beschwerdeführer seine übrigen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten anstandslos erfüllt hat (Urk. 2 S. 2). Weitere verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser