Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00243
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 22. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ bezog in einer seit dem 1. Januar 2024 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/11, 223). Mit Verfügung vom 1. November 2024 stellte sie das Amt für Arbeit (AFA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat September 2024 per 1. Oktober 2024 für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 9/99). Die von ihr dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/94) wies das AFA mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim AFA, welche dieses am 19. Dezember 2024 beziehungsweise 10. Januar 2025 dem hiesigen Gericht als direkt eingegangene Beschwerde überwies (Urk. 3, 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 (Urk. 8) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die von der Beschwerdeführerin für den Monat September 2024 getätigten 7 anstatt 10 Arbeitsbemühungen nicht genügten. Das Recht, sich ausschliesslich auf zumutbare Stellen im gewünschten Bereich mit entsprechender Entlöhnung zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder nur wenige Stellen vorhanden seien. Vielmehr werde eine gewisse Flexibilität bei der Stellensuche erwartet und insbesondere, dass sich die Stellensuchenden auch um zumutbare ausserberufliche Stellen oder solche mit geringerer Entlöhnung bemühten. Dabei müssten die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je geringer die Aussicht sei, eine Anstellung zu finden. Vorstellungsgespräche seien dabei eine notwendige Tätigkeit im Bewerbungsprozess und auch wenn diese weit weg vom Wohnort stattfinden würden, seien daneben weiterhin regelmässige Anstellungsbemühungen zu tätigen. Zudem hätten die Bemühungen in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen. Das Nachfragen nach offenen Stellen und die Stellensuche mittels Kontakten aus dem Geschäfts- und Freundeskreis genügten den gesetzlichen Anforderungen der Stellensuche nicht. Da kein entschuldbarer Grund für die quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode September 2024 vorliege, sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie sich von Januar bis einschliesslich September 2024 auf 122 Stellen beworben habe, was 13.5 Stellen pro Monat entspreche. Insgesamt habe sie sich demnach überdurchschnittlich viel beworben und damit die Vorschriften vollumfänglich erfüllt und sei allen anderen Kriterien zuverlässig nachgekommen. Somit sei es unverhältnismässig, bei einer Ausnahme gleich vier Einstelltage auszusprechen (Urk. 1).
3.
3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2024 für den Monat September insgesamt 7 Arbeitsbemühungen nachwies (Urk. 9/109 f.), was sich in quantitativer Hinsicht als ungenügend erweist (vgl. E. 1.3) und insbesondere unter der anlässlich den Standortbestimmungen festgelegten üblichen Vorgabe (Standardanforderung) von mindestens 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat liegt (vgl. Urk. 9/198 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin in der Einsprache auf drei zusätzliche Netzwerk-Bemühungen hinwies (vgl. Urk. 9/94 f.), ist festzuhalten, dass das Networking – ergänzend – durchaus als sinnvolles und empfehlenswertes Vorkehren zu betrachten ist. Es stellt aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht alleine jedoch keine genügende Arbeitsbemühung dar, hat sich doch eine versicherte Person gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung auf eine offene Stelle, um Arbeit zu bemühen, um die Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 26 Abs. 1 AVIV; vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 110, 183; Urteil des Bundesgerichts C 57/05 vom 1. März 2006 E. 3.2). Zudem könnten diese Bemühungen bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie mit der Einsprache vom 6. November 2024 verspätet geltend gemacht wurden, muss die versicherte Person gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV den entsprechenden Nachweis für jede Kontrollperiode doch spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (vgl. E. 1.2 und AVIG-Praxis ALE B 324). Insofern die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte (vgl. Urk. 9/94 f.), bei einer Unternehmung in der Nähe von Genf drei Vorstellungsgespräche geführt zu haben und aufgrund der vielversprechenden Interviews weitere Male in die Region gefahren zu sein, um verschiedene Möglichkeiten eines Umzuges mit der Familie zu prüfen, entbindet sie dies – selbst bei dadurch allenfalls erschwerten Verhältnissen – ebenso wenig von der Pflicht zur weiteren Stellensuche, sind Vorstellungsgespräche doch eine notwendige Tätigkeit im Bewerbungsprozess (vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 186). Und schliesslich sind die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode einzeln – sprich jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – in genügendem Masse vorzunehmen und nachzuweisen, weshalb auch intensivere Anstrengungen in den Vor- oder Folgemonaten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Form von Durchschnittswerten in der Kontrollperiode September 2024 angerechnet werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 252/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b; vgl. auch Eintrag im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 23. August 2024, wonach mindestens 10 – 12 Bewerbungen pro Monat, kontinuierlich, zu tätigen sind: Urk. 9/200).
Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1) eine elementare Verhaltensregel dar, die – fortlaufend – auch ohne vorgängige Aufklärung oder (im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen) Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche sowohl für die Zeit vor als auch nach der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2).
Entschuldbare Gründe, welche allgemein oder für September 2024 geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen gerechtfertigt hätten, sind nicht gegeben. Insbesondere vermag auch der Hinweis auf gesundheitliche Probleme die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, hinderten sie diese aufgrund der dennoch bestehenden Arbeitsfähigkeit doch nicht an der Erfüllung der Kontrollvorschriften.
3.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode September 2024 erbrachten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren, weshalb der Beschwerdegegner sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Diese ist bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziffer 1.C/1) mit drei bis vier Tagen zu bemessen. Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung von vier Tagen liegt im Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgesehenen Richtmasse und im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (vgl. E. 1.4). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund – namentlich ein im Verwaltungsverfahren noch unbeachtet gebliebener Umstand – an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (Urteil des Bundesgerichts C 23/07 vom 2. Mai 2007 E. 2). Ein triftiger Grund, weshalb von der nachvollziehbar begründeten Ermessensausübung der Verwaltung abzuweichen und von einem leichteren Verschulden auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling