Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00244
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Verfügung vom 12. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
1.
1.1 Das Amt für Arbeit (AFA) stellte den 1983 geborenen X.___ wegen des unentschuldigten Fernbleibens am Kontroll- und Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2024 mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die vom Versicherten dagegen am 4. November 2024 erhobene Einsprache trat das AFA mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 nicht ein mit der Begründung, dieser fehle trotz angesetzter Frist zur Verbesserung das Rechtsbegehren, sie sei nicht ausreichend begründet, sie sei nicht unterzeichnet und sie sei nicht in deutscher Sprache abgefasst worden (Urk. 2).
1.2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und machte geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Termin vom 15. Oktober 2024 wahrzunehmen.
1.3 Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende hinreichende Begründung seiner Beschwerde eine Frist von 20 Tagen an, um die Eingabe vom 19. Dezember 2024 zu verbessern, sich insbesondere mit der Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, auseinanderzusetzen und um die Beschwerdeschrift eigenhändig im Original zu unterzeichnen, dies verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
1.4 Der Beschwerdeführer reichte daraufhin beim Beschwerdegegner eine Eheschutzvereinbarung vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/1), die Verfügung vom 31. Dezember 2024 (Urk. 7/2) sowie die ihm vom Gericht zugestellte Kopie seiner nicht im Original unterzeichneten Beschwerdeschrift (Urk. 7/3) ein, welche Unterlagen der Beschwerdegegner zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 6).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift unter anderem eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beschwerdeschrift muss zudem unterzeichnet sein (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte, per einfacher E-Mail oder Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig im Original zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzliches Nichteintretensentscheides stellt überdies keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. dazu BGE 123 V 335).
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
2.3 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 GSVGer ist der Gegenpartei in der Regel Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Erweist sich jedoch eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.
3. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024, mit welchem er auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, zur Begründung fest, es fehle das Rechtsbegehren, die Einsprache sei nicht ausreichend begründet, sie sei nicht unterzeichnet und sie sei nicht in deutscher Sprache abgefasst worden. Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner Beschwerde noch innert der ihm vom Sozialversicherungsgericht angesetzten Nachfrist dazu, sondern brachte lediglich vor, dass er sein 80 %-Pensum auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag verteilt habe, um am Dienstag Zeit für seine Kinder zu haben und dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, am [Dienstag] 15. Oktober 2024 einen Termin beim RAV wahrzunehmen. Der im Verfahren eingereichten Eheschutzvereinbarung vom 17. Januar 2023 ist zudem zu entnehmen, dass er jeweils am Dienstag seine heute knapp 13 und 15.5-jährigen Kinder zu betreuen hat (Urk. 7/1).
Wie bereits dargelegt, stellt eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides keine sachbezogene Begründung und somit keine rechtsgenügliche Beschwerde dar (vgl. dazu BGE 123 V 335). Der Beschwerdeführer äusserte sich weder in seiner Beschwerde noch innert der ihm angesetzten Nachfrist zum Umstand, dass der Beschwerdegegner aus verschiedenen Gründen auf seine Einsprache nicht eingetreten ist und machte auch nicht geltend, dass das Nichteintreten zu Unrecht erfolgt sein sollte. Damit fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. Auch innert der ihm angesetzten Nachfrist unterzeichnete der Beschwerdeführer seine Beschwerde zudem nicht eigenhändig im Original. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer (vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und von § 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO demnach nach wie vor nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Lanzicher