Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2024.00245
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 10. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 2001 geborene X.___ war in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2023 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/80). Ab dem 25. September 2023 studierte der Versicherte an der University of Z.___ (Postgraduate Diploma; Urk. 10/63) und war zudem vom 27. Oktober 2023 bis 31. März 2024 bei der A.___ in B.___ angestellt (Urk. 6, Urk. 7/2). Am 15. August 2024 reiste er wieder in die Schweiz ein, bei geplantem Studienabschluss am 12. September 2024 (Urk. 10/23, Urk. 10/63).
1.2 Am 26. September 2024 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/91, Urk. 10/83). Mit Verfügung vom 15. November 2024 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. September 2024 ab (Urk. 10/56-58) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Anspruchsberechtigung (Urk. 1, Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. September 2022 bis 25. September 2024 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Y.___ AG eine Beitragszeit von 11.233 Monaten nachweisen könne, was nicht genügend sei. Weiter entfalle auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, da das Studium nicht 12 Monate gedauert habe, zudem mangle es an einem Wohnsitz in der Schweiz von mindestens 10 Jahren. Aus den Arbeitsbemühungen ab August 2024 könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Anmeldung beim RAV erst am 26. September 2024 erfolgt sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er nach seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG vom 27. Oktober 2023 bis 31. März 2024 als Rechtsassistent bei A.___ in B.___ erwerbstätig gewesen sei, was bei der Beitragszeit anzurechnen sei; zudem habe er bereits im August 2024 Arbeitsbemühungen getätigt (Urk. 1, Urk. 6 S. 2).
2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass unter Berücksichtigung der bilateralen Bestimmungen die Beschäftigung bei A.___ in B.___ für die Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 9).
3.
3.1 Auch wenn durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. August 2024 wieder in die Schweiz eingereist ist (Urk. 10/63), und man weiter per August 2024 von ausreichenden Stellenbemühungen ausgehen würde, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am ersten Tag zu eröffnen, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Dazu zählt insbesondere die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG), wobei vorliegend gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG insbesondere die persönliche Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung als limitierender Faktor in Betracht fällt.
Da die Anmeldung beim zuständigen RAV am 26. September 2024 erfolgte (Urk. 10/91), ist die Festsetzung der Rahmenfristen entsprechend dem angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Aufgrund der ab 26. September 2022 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ergibt sich damit aufgrund der Anstellung bei der Y.___ AG in der Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2023 (Urk. 10/80) keine ausreichende Beschäftigungsdauer von 12 Monaten oder mehr, sodass die Beitragszeit allein aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungsdauer nicht erfüllt ist.
3.2 Was die Anstellung in B.___ in der Zeit vom 27. Oktober 2023 bis 31. März 2024 betrifft (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/2), ist anzumerken, dass das das C.___ per 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten ist. Für Personen, die sich nach dem 1. Januar 2021 neu in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, gelangt das seit dem 1. November 2021 durch Notenaustausch provisorisch angewendete neue Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem C.___ von D.___ und E.___ (SR 0.831.109.367.2) zur Anwendung (vgl. Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung, Fussnote 40 zu B16).
Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten im bilateralen Verhältnis kommt dabei gemäss Art. 56 Abs. 2 des genannten Abkommens nur dann zum Tragen, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Beschäftigungszeiten nachweisen kann. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. So ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 15. August 2024 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist; dies wird im Übrigen auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet. Auch war er vor der Arbeitsaufnahme in D.___ nicht erwerbstätig. Damit ist aber die bis zum 31. März 2024 ausgeübte Tätigkeit in B.___ für die Berechnung der Beitragszeit in der Rahmenfrist vom 26. September 2022 bis 25. September 2024 nicht zu berücksichtigen.
3.3 Bezüglich der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist anzumerken, dass aufgrund der Studienbestätigung der University of Z.___ von einer Studienzeit vom 25. September 2023 bis 12. September 2024 auszugehen ist (Urk. 10/63); dies wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht fundiert in Zweifel gezogen. Insofern mangelt es bereits an einem Befreiungsgrund für die Dauer von mehr als 12 Monaten. Weiter ist aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 1. Dezember 2020 (im Alter von rund 19 Jahren, Urk. 10/69) aufgrund der Akten auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht seit zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat.
3.4 Zusammenfassend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty