Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2024.00249


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2002, meldete sich am 27. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/3) und beantragte ab 1. September 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/2-3).

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/26) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherte auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass sie weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe, noch ein Befreiungsgrund vorliegen würde. Die dagegen von der Versicherten am 19. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 10/28), wies die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 ab (Urk. 10/31 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bestätigen (Urk. 1). Innert mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 3) angesetzter Nachfrist, reichte die Versicherte ihre verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 5) ein.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 (Urk. 9) beantragte die Unia Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

1.2    Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.    einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;

b.    Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;

c.    eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.

    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben.

1.3    Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, dürfen nicht zusammengezählt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B 170). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. September 2022 bis 1. September 2024 lediglich vom 1. November 2023 bis 31. August 2024 und damit für zehn Monate bei der A.___ [richtig: Z.___, vgl. Urk. 10/4] AG beschäftigt gewesen sei (S. 2 f. Rz. 7). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie nach Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2023 von Juli bis September 2023 nicht erwerbstätig und auf Reisen gewesen (S. 3 Rz. 9).

    Hinsichtlich der zu prüfenden Befreiung von der Mindestbeitragszeit habe die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 2. September 2022 bis 1. September 2024 während rund zehn Monaten eine Vollzeitausbildung absolviert. Da diese nicht länger als zwölf Monate gedauert habe, könne die Ausbildung nicht als Befreiungsgrund geltend gemacht werden (S. 3 Rz. 8 und Rz. 10). Weitere Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Betragszeit hätten nicht festgestellt werden können. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 2. September 2022 bis 1. September 2024 weder die zwölf Monate Beitragszeit noch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Mindestbeitragszeit erfüllt habe (S. 3 Rz. 11-12).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 5) geltend, dass sie nachweislich ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und anschliessend ein Praktikum von zweimal drei Monaten absolviert habe. Daraufhin sei sie zehn Monate in einer Agentur beschäftigt gewesen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG könne die Beitragszeit als erfüllt gelten, wenn eine Ausnahmebedingung vorliege. Sie erfülle die Voraussetzung des mindestens zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz und bitte darum, den Fall unter Berücksichtigung dieser Regelung neu zu prüfen. Darüber hinaus möchte sie betonen, dass sie aktiv nach einer neuen Anstellung suche und die Arbeitslosenentschädigung eine wichtige Unterstützung darstelle, um diesen Übergang zu überbrücken. Sie bitte darum, die Entscheidung zu revidieren und ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.


3.

3.1    Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (vorstehend E. 1.1-2).

3.2    Aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen und seitens der Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum für die Beitragszeit vom 2. September 2022 bis 1. September 2024 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. November 2023 bis 31. August 2024 bei der Z.___ AG eine Beitragszeit vom zehn Monaten anzurechnen ist (vgl. Urk. 10/4-6). Damit hat die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vorstehend E. 1.1) nicht erfüllt.

3.3    Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind, wobei einzig zur Diskussion steht, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Ausbildung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert war (lit. a). Als Ausbildung gilt in diesem Zusammenhang jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2019 vom 30. September 2019 E. 3).

    Die Beschwerdeführerin hat vom 1. August 2019 bis im Juli 2023 eine Grafikerlehre an der B.___ absolviert (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 31, Urk. 10/20). Das Fähigkeitszeugnis wurde am 3. Juli 2023 ausgestellt (Urk. 10/8). Mit Blick auf die am 2. September 2022 beginnende Rahmenfrist, liegt die hier bis anfangs Juli 2023 zu berücksichtigende Ausbildungsdauer mit gut zehn Monaten jedoch unter den für einen Befreiungsgrund erforderlichen zwölf Monaten (vorstehend E. 1.2).

    Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, was die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung vom 1. August bis 31. Oktober 2023 gemacht habe, führte diese in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2024 aus, dass sie von Juli bis September 2023 auf Reisen gewesen sei (Urk. 10/25/2). Dies stellt kein hier zu berücksichtigender Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG (vorstehend E. 1.2) dar.

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vorstehend E. 2.2) vorbringt, sie habe im Anschluss an die Ausbildung noch zwei Praktika absolviert (vorstehend E. 2.2), bestätigt sich dies mit Blick auf die Akten vom geltend gemachten Zeitraum her nicht. So lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der vom 1. August 2019 bis anfangs Juli 2023 dauernden Ausbildung an der B.___ vom 17. Januar bis 31. März 2022 respektive bis 31. August 2022 als Praktikantin bei der C.___ GmbH, D.___ (Urk. 10/17, Urk. 10/19, Urk. 10/21), und vom 4. April bis 30. Juni 2022 als Praktikantin bei E.___ AG, D.___, tätig war (Urk. 10/16, Urk. 10/18, Urk. 10/22-23).

    Diese Praktika fallen nicht in den für die Beurteilung der Mindestbeitragszeit respektive für das Vorliegen eines Befreiungsgrundes relevanten Zeitraum der Rahmenfrist vom 2. September 2022 bis 1. September 2024.

    Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragszeit, konkret die in die Rahmenfrist für die Beitragszeit fallende Dauer der Ausbildung von mehr als zwölf Monaten, nicht erfüllt, erweist es sich als unerheblich, dass sie - wie sie geltend machte (vorstehend E. 2.2) - schon seit über zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat. Eine Addition der Dauer der Ausübung der beitragspflichtigen Beschäftigung mit der Ausbildungszeit darf, wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), nicht vorgenommen werden. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG fällt somit ausser Betracht.


4.    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin während der vom 2. September 2022 bis 1. September 2024 laufenden Rahmenfrist für die Beitragszeit weder die erforderliche Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten erfüllt, noch sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben.

    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan