Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 2. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; seit 1. Januar 2024: Amt für Arbeit [AFA]) mit Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von zehn respektive vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 6/62, 6/66).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 stellte der Versicherte beim AFA den Antrag, die Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 seien aufzuheben oder sofern dies nicht möglich sein sollte sei eine Wiedererwägungsverfügung bzw. eine neue Verfügung zu erlassen, in der die Einstelltage entfielen oder mindestens deutlich reduziert würden (Urk. 6/22). Mit Einspracheentscheiden vom 29. November 2024 trat das AFA auf die Einsprachen nicht ein (Urk. 2/1 [= Urk. 6/15], Urk. 2/2 [= Urk. 6/16]).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Einspracheentscheide sowie die diesen zugrunde liegenden Verfügungen seien aufzuheben und von der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zehn respektive vier Einstelltage) sei abzusehen oder diese seien deutlich zu reduzieren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
2.2
2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.2.2 Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Geertsen, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N. 9). Die Hinderung kann dabei auf objektive oder subjektive Gründe zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Subjektive Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Es ist ein strenger Massstab anzuwenden (Geertsen, a.a.O., Art. 41 N. 10 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
3.
3.1 In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 29. November 2024 erwog der Beschwerdegegner im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe die Frist zur Einreichung der Einsprachen gegen die Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 versäumt. Er habe keinerlei Einwände geltend gemacht, die den Schluss auf eine unverschuldete Verhinderung zur fristgerechten Reaktion zuliessen. Er habe selbst bestätigt, damals auf eine Einsprache verzichtet zu haben, weil er davon ausgegangen sei, zeitnah eine neue Stelle zu finden. Dieser Umstand stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch keinen entschuldbaren Grund für die jetzt verspätet eingereichten Einsprachen dar. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 nicht erfüllt, da nicht davon ausgegangen werden könne, diese seien zweifellos unrichtig. Auf die Einsprachen sei nicht einzutreten (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2024 insbesondere, seine Einsprache vom 5. Oktober 2024 (Urk. 3/3) zu spät eingereicht zu haben. Er verweis in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf seine dortigen Ausführungen. Massgebend sei, dass er zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verzichts auf eine (fristgerechte) Einsprache im guten Glauben gewesen sei, zeitnah eine neue Stelle zu finden. Er sei daher zu jenem Zeitpunkt weder im Stande gewesen, zu erkennen, dass ihm eine längere Arbeitslosigkeit drohe, noch, dass die durch die verfügten Einstelltage entgangenen Taggelder für seine generelle finanzielle Situation derart bedeutsam werden könnten. Überdies seien die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach seine Arbeitsbemühungen gesamthaft betrachtet ungenügend gewesen seien, schlicht nicht richtig (Urk. 1 S. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich nicht in Abrede, seine Einsprache vom 5. Oktober 2024 nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben zu haben. Dies ist denn auch offensichtlich, da zwischen dem Datum des Erlasses der beiden Verfügungen (9. und 27. Oktober 2023) und desjenigen der Einspracheerhebung beinahe ein ganzes Jahr liegt.
Der Beschwerdeführer erachtet sein Vorgehen allerdings für gerechtfertigt, da er zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verzichtes auf eine Einsprache im guten Glauben gewesen sei, zeitnah eine neue Stelle zu finden. Daher sei er damals weder im Stande gewesen, die ihm für eine längere Zeit drohende Arbeitslosigkeit zu erkennen, noch, dass die durch die verfügten Einstelltage entgangenen Taggelder für seine generelle finanzielle Situation derart bedeutsam werden könnten (Urk. 1 S. 1). Darin ist jedoch kein unverschuldetes Versäumnis zu erkennen, welches eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen würde. Beispiele für einen Rechtfertigungsgrund wären praxisgemäss etwa Naturkatastrophen, schwerwiegende Erkrankungen oder unverschuldete Irrtumsfälle (Geertsen, a.a.O., Art. 41 N. 10 und N. 13 mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht durch solche oder vergleichbare ausserordentlichen Umstände, die er nicht zu vertreten hat, am fristgerechten Handeln gehindert. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist fällt somit ausser Betracht, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 5. Oktober 2024 nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Weiterungen zu den materiellen Einwänden gegen die angefochtenen Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 als obsolet.
4.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gibt. Damit liegt das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe im alleinigen Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist es dem Sozialversicherungsgericht verwehrt, den Beschwerdegegner dazu anzuhalten, wiedererwägungsweise auf seine Verfügungen zurückzukommen.
5. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 29. November 2024 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerWürsch