Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00004
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1988 geborene X.___ war seit Februar 2018 in einem Arbeitsverhältnis für die Y.___ GmbH (vormals Z.___ GmbH) tätig (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/31), wobei das Arbeitsverhältnis am 23. Januar 2024 (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 18, Urk. 6/3 Ziff. 10) gekündigt und gleichentags bzw. am 27. Januar 2024 ein für die Zeit vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 befristeter Vertrag mit gleichzeitiger Freistellung abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/18). Am 27. August 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/4, Urk. 6/24). Am 15. September 2024 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anspruchsstellung vom 1. Juni bis 31. August 2024 mit Wirkung ab dem 1. September 2024 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/12). Die dagegen vom Versicherten am 1. November 2024 (Urk. 6/8) erhobene Einsprache wies das AFA mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 ab (Urk. 6/6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
Gemäss den Weisungen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist die versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.2).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei am 23. Januar 2024 ein vom 1. März 2024 bis zum 31. August 2024 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen und habe ab diesem Tag gewusst, dass er von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Spätestens drei Monate vor Anspruchstellung, also ab dem 1. Juni 2024, sei er verpflichtet gewesen, Bewerbungen zu tätigen. Der Überprüfungszeitraum daure also vom 1. Juni bis 31. August 2024. Für diesen Zeitraum hätte der Beschwerdeführer praxisgemäss mindestens 30 Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Er habe jedoch lediglich 8 beziehungsweise 7 Arbeitsbemühungen eingereicht. Ein entschuldbarer Grund, weshalb er in den letzten drei Monaten vor Anspruchstellung lediglich 7 Arbeitsbemühungen getätigt habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Einstellraster des SECO gebe den Rahmen zur Bemessung der Einstelltage vor und sehe wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bei einem Überprüfungszeitraum von drei Monaten vor, dass 9 bis 12 Taggelder weniger zustehen würden. Praxisgemäss werde die Anzahl bei 10 Einstelltagen festgesetzt. Erschwerend sei vorliegend berücksichtigt worden, dass die Arbeitsbemühungen mengenmässig deutlich ungenügend seien. Es sei somit zu Recht entschieden worden, dass dem Beschwerdeführer 11 Taggelder nicht zustehen würden.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei überzeugt gewesen, dass er schnellstmöglich eine Stelle im gleichen Unternehmen erhalten werde. Er habe sich bereits im Juli 2024 für die Stelle beworben, jedoch habe es einen Stellenstopp für interne Mitarbeiter gegeben und seine Position als externer Mitarbeiter sei erst im September/Oktober 2024 ausgeschrieben worden. Somit hätte er für drei Monate falsche, sinnlose Bewerbungen für die Vergangenheit versenden sollen. Dies habe für ihn absolut keinen Sinn gemacht, da zu diesem Zeitpunkt die angestrebte Position noch nicht ausgeschrieben worden sei. Er habe sich also gegen diese 30 Falschbewerbungen entschieden und schnellstmöglich seine neue Position angetreten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von elf Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht muss sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben. Zudem muss er sich grundsätzlich auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingeht, von dem er weiss oder wissen muss, dass es von voraussichtlich kürzerer Dauer sein wird. Das mit der Annahme einer solchen Stelle verbundene erhöhte Risiko einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit erfordert gleichsam im Gegenzug, dass der Arbeitnehmer sich weiter um (zumutbare) Arbeit bemüht (vgl. vorstehend E. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer ging vorliegend ein Arbeitsverhältnis ein, von dem er wusste, dass es von kürzerer Dauer sein wird, schloss er doch am 23. bzw. 27. Januar 2024 mit der Y.___ GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. März 2024 bis 31. August 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich während dieser festgelegten befristeten Vertragsdauer von seiner Tätigkeit befreit wurde, um sich vollumfänglich der beruflichen Neuorientierung zu widmen. Der Beschwerdeführer war während dieser Zeit verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urk. 6/30 Ziff. 2 und 3).
Damit waren für den Beschwerdeführer das Ende des befristeten Vertrags und eine damit einhergehende Arbeitslosigkeit absehbar. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Auch wenn für ihn klar war, dass er im bisherigen Unternehmen eine neue Stelle antreten möchte und sich speziell und ausschliesslich darauf bewerben wollte, war er ohne rechtsverbindliche Stellenzusage weiterhin dazu verpflichtet, sich ernsthaft und gezielt um Arbeit zu bemühen. Infolge erhöhten Risikos einer voraussehbaren Arbeitslosigkeit hätte sich der Beschwerdeführer bereits frühzeitig um eine neue Anstellung bemühen müssen, wobei diese Pflicht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B314 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3 und 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2).
3.3 Zu beurteilen sind nach dem Gesagten die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten drei Monaten vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit am 1. September 2024:
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 keine (Urk. 6/13), im Juli 2024 sechs und im August 2024 lediglich eine Arbeitsbemühungen getätigt hat (Urk. 6/21-22). Angesichts der Tatsache, dass pro Kontrollperiode beziehungsweise Monat in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (vorstehend E. 1.3), vermag dies in quantitativer Hinsicht nicht zu genügen.
Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist beziehungsweise vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, dies auch ohne besondere Aufforderung der Amtsstelle oder durch Abgabe eines Merkblattes (Urteil des Bundesgerichtes 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Dabei kann die Quantität der erforderlichen Bewerbungen zahlenmässig nicht festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, festzulegen, wobei - wie schon dargelegt (E. 1.3) - in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen je Kontrollperiode als genügend betrachtet werden. Dass es die Verhältnisse dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mehr als die sieben nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum von drei Monaten zu tätigen, macht er weder geltend, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d mit Hinweis).
4.2 Gemäss Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode, mithin während der Arbeitslosigkeit, anderseits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren (1.A bzw. 1.C) oder gänzlich fehlten (1.B bzw. 1.D). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (1.A und 1.B) davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist. Im Übrigen kommt es für die Festsetzung der Einstellungsdauer rechtsprechungsgemäss einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.5 f. mit Hinweisen).
4.3 Die Obliegenheit einer befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen, findet im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat. Rechtsprechungsgemäss ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Dieselbe Analogie hat auch für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit zu gelten. Die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist beträgt damit neun bis zwölf Tage (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.A/3). Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt und angemessen.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
sowie an:
-Arbeitslosenkasse ALK 35 030 Syndicom Zürich+Ost
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserSchüpbach