Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00006
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1992 geborene X.___, Y.___ Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (vgl. Urk. 10/194), war zuletzt seit dem 3. September 2018 als Holzarbeiter bei der Z.___ AG angestellt, als ihm per 31. Oktober 2024 gekündigt wurde (Urk. 10/182-183). In der Folge meldete sich X.___ am 19. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/188) und stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024 (Urk. 10/194). Per 4. November 2024 zog der Versicherte in die Y.___ (Urk. 10/154).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) verneinte mit Verfügung vom 22. November 2024 (Urk. 10/164-167) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2024 mit der Feststellung, dass der Versicherte als unechter Grenzgänger zu qualifizieren sei. Die dagegen am 25. November 2024 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 10/150-151) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 6. Januar 2025 (Urk. 10/23-28 = Urk. 2) ab.
2. Mit bei der Arbeitslosenkasse eingereichter und von dieser dem Gericht überwiesener (vgl. Urk. 3) Eingabe vom 6. Januar 2025 (Urk. 1) und deren Ergänzung vom 14. Januar 2025 (Urk. 7) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 und beantragte sinngemäss die Übertragung der Arbeitslosenunterstützung in die Y.___. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2025 (Urk. 12) und unter Hinweis darauf, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen habe, zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 10. März 2025 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2025 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachfolgend: Grundverordnung, GVO) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt. Die Verordnungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.
1.2
1.2.1 Zuständig für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich der Staat, in dem eine Person zuletzt erwerbstätig war. Dies in Nachachtung des Beschäftigungslandprinzips (lex loci laboris), wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterstellt ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und Art. 61 Abs. 2 GVO).
1.2.2 Eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Regelung sieht Art. 65 GVO für Arbeitslose vor, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (Weisung über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] vom 1. Juni 2016, Stand 1. Januar 2025, Rz. A79).
Gemäss Art. 65 Abs. 2 GVO muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 GVO).
1.2.3 Art. 65 GVO unterscheidet mithin zwischen Grenzgängern (echte Grenzgänger) und «Arbeitslosen, die keine Grenzgänger» sind (unechte Grenzgänger). Als «echte» Grenzgänger gelten Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung ausüben und in einem anderen Staat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren (Art. 1 lit. f GVO). Eine Person, die zwar in einem Staat tätig ist und im anderen wohnt, aber nicht mindestens einmal wöchentlich in diesen zurückkehrt, gilt als «unechter» Grenzgänger (KS ALE 883, Rz. A24 ff.). Die Begründung der Eigenschaft als Grenzgänger muss vor Eintritt der (faktischen) Arbeitslosigkeit erfolgen (KS ALE 883, Rz. A34). Die Prüfung der Eigenschaft als Grenzgänger obliegt den Kassen (KS ALE 883, Rz. A37).
Während echte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates erhalten (Art. 65 Abs. 5 Bst. a GVO), kommt den unechten Grenzgänger ein Wahlrecht zu, indem sie ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen können (Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO; KS ALE 833, Rz. A29-30 und D25).
1.3
1.3.1 Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j GVO, Art. 11 DVO). Wohnort ist der Gegenbegriff zu dem in Art. 1 lit. k GVO umschriebenen Aufenthalt, der sich als Ort des vorübergehenden Aufenthalts definiert. Der Wohnort ist deshalb von einem allenfalls bestehenden Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz bei Grenzgänger/in) zu unterscheiden. Auch das Wohnen in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus und ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen (KS ALE 883, Rz. A76 ff.). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j GVO überein. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt ein tatsächlicher oder «gewöhnlicher» Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1b i.f.; Urteil C 1/96 E. 3a, auch in: SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 235; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j GVO Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 22. November 2024 als unechter Grenzgänger qualifiziert worden. Als unechter Grenzgänger habe er damit ein Wahlrecht, ob er sich im Beschäftigungs- oder Wohnstaat zur Arbeitsvermittlung anmelden und Arbeitslosenentschädigung beziehen möchte. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug in der Schweiz habe er sein Wahlrecht zu Gunsten der Schweiz ausgeübt. Infolge der Aufgabe seines Wohnsitzes per 4. November 2024 seien die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Vor der Beantragung eines Leistungsexports nach der Y.___ und der effektiven Ausreise dorthin hätte er sich deshalb zuerst während 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen (S. 4 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz lediglich unregelmässige Besuche in die Y.___ gemacht. Ausserdem habe er sich für den Leistungsexport an die Anweisungen der RAV-Sachbearbeiterin gehalten (Urk. 1; Urk. 7 und Urk. 13).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das FZA, die GVO sowie die DVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist, anwendbar, weil der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöriger ist und ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug vorliegt (Art. 2 Abs. 1 GVO). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, da die GVO die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordiniert (Art. 3 Abs. 1 Bst. h GVO). Damit steht fest, dass das FZA, die GVO und die DVO anzuwenden sind.
3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 3. September 2018 bis 31. Oktober 2024 bei der Z.___ AG (vormals A.___ AG) als Holzbearbeiter tätig war. Gemäss Anstellungsvertrag vom 31. August 2018 betrug das Monatssalär Fr. 4'500.--(Urk. 10/189-193). Den Lohnabrechnungen lässt sich zuletzt ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'450.-- entnehmen (Urk. 10/170-181). Im undatierten und nicht unterzeichneten Fragebogen «Unechte(r) Grenzgänger(in)», welchen der Beschwerdeführer zuhanden des RAV einsandte, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer ausser dem Schweizer Wohnsitz auch einen Wohnsitz in der Y.___ habe. In den letzten 12 Monaten sei er fast jedes zweite Wochenende aus familiären Gründen in die Y.___ gereist. Sein Lebensmittelpunkt während den letzten 12 Monaten sei beruflich in der Schweiz, privat in der Y.___ gewesen. Der Mietvertrag für die beim RAV angegebene Wohnadresse laute auf seinen Namen. Er sei in der Schweiz krankenversichert. Mitglied eines Sport-, Kulturvereins oder eines Berufsverbandes sei er nicht. Jedoch besitze er ein Auto und die schweizerischen Kontrollschilder seien noch bis 7. November 2024 gültig (Urk. 10/168-169). Mit Einsprache vom 25. November 2024 (Urk. 10/150-151) reichte der Beschwerdeführer einen nunmehr unterzeichneten Fragebogen «Unechte(r) Grenzgänger(in)» ein, worin er seine Angaben dahingehend präzisierte beziehungsweise korrigierte, dass er ausser der Schweiz keinen anderen Wohnstaat habe, seinen Lebensmittelpunkt während den letzten 12 Monaten in der Schweiz gehabt habe, bis 4. November 2024 in der Schweiz krankenversichert gewesen und das schweizerische Kontrollschild an seinem Auto bis 30. November 2024 gültig gewesen sei (Urk. 10/154-155).
3.3 Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen sich dadurch aus, dass sich der Tätigkeitsort in einem anderen Staat als der Wohnort befindet (vgl. vorstehend E. 1.2.3). Aufgrund der fehlenden täglichen respektive wöchentlichen Pendelbewegung handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht um einen echten Grenzgänger. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2018 bis am 31. Oktober 2024 in der Schweiz gearbeitet hat (Urk. 10/183-184), und er zuletzt ab 1. Februar 2023 in Dürnten gemeldet war (Urk. 10/153), wo er eine 1-Zimmerwohnung gemietet hatte (Urk. 10/121). Ebenso unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöriger ist, und er seinen Wohnort ab 4. November 2024 in die Y.___ verlegte (Urk. 10/153).
3.4 Die Beschwerdegegnerin beruft sich bei ihrer Argumentation im Wesentlichen auf den ersten Fragebogen «Unechte(r) Grenzgänger(in)» und ging davon aus, dass der private Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit in der Schweiz in der Y.___ gewesen sei. Sie machte ihre Qualifizierung auch anhand der eingereichten Kontoauszüge fest, die eine regelmässige Rückkehr in die Slowakei zeigen würden. So habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2024 gestützt auf Tankrechnungen und Zahlungen im Ausland an den folgenden Tagen in der Y.___ aufgehalten: 16. Februar, 1., 15., 16. März, 19. April, 9. und 19. Mai, 1., 2., 16., 28. und 30. Juni sowie 18. und 29. Oktober (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3).
Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Ausführungen zu der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der sogenannten Aussage der ersten Stunde (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 3) erweisen sich im Grundsatz als zutreffend. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass es sich bei der Festlegung der Zuständigkeit des Wohnstaats durch Art. 65 GVO um eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des letzten Tätigkeitstaats handelt, weshalb eine tatsächliche Vermutung besteht, dass der letzte Tätigkeitsstaat auch der Wohnstaat ist (vgl. KS ALE 883 Rz. A80). Bei tatsächlichen (oder natürlichen) Vermutungen handelt es sich um Schlussfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken zwar keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-)Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen. Gelingt jedoch dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die beweisbelastete Partei (BGE 141 III 241 E. 3.2.2).
Der Beschwerdeführer gab im zwar nicht eigenhändig unterzeichneten Fragebogen «Unechte(r) Grenzgänger(in)» ursprünglich an, sein privater Lebensmittelpunkt sei in den letzten 12 Monaten in der Y.___ gewesen. Diese Darstellung korrigierte er anlässlich seiner Einsprache mit unterzeichnetem und handschriftlich ausgefülltem neuem Fragebogen und gab nunmehr die Schweiz als seinen Lebensmittelpunkt während den letzten 12 Monaten an. Nebst der Begründung, wonach er beim ersten Einreichen inkorrekt das Formular seiner Schwester als Beispiel genommen habe (Urk. 10/150 Ziff. 3), spricht der Umstand, wonach er in seiner E-Mail vom 3. Januar 2025, in welcher er die Fragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/29-30) beantwortete, ausführte, dass er am 26. März 2013 in die Schweiz gezogen sei und seitdem in verschiedenen Positionen gearbeitet und an unterschiedlichen Adressen gewohnt habe (Urk. 10/29 Ziff. 1), mithin eine mehr als zehnjährige Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer in der Schweiz, eher dafür, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz anzunehmen ist. Auch die Umstände, dass er in der Schweiz bis 4. November 2024 krankenversichert gewesen sei, ein Auto mit bis 30. November 2024 gültig gewesenem schweizerischen Kontrollschild habe (Urk. 10/154-155) sowie in der Y.___ keine kulturellen, sportlichen, politischen oder gesellschaftlichen Aktivitäten ausgeübt habe und sein Familienstatus als Single ohne eigene Kinder und damit ohne Ehefrau und Kinder in der Y.___ (Urk. 10/30 Ziff. 4-6), lassen ebenfalls eher den gleichen Schluss zu. Ebenso ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in der Y.___ dem Einwohneramt gemeldet war.
Andererseits gilt es festzuhalten, dass der Umstand, dass er in der Y.___ über keine eigene Wohnung verfügt und bei seinen Eltern gewohnt habe, wenn er in seinem Heimatland geweilt habe (vgl. Urk. 10/29-30 Ziff. 3), angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Wegzug in die Y.___ bis heute an der Adresse seiner Eltern wohnt (vgl. Urk. 10/29-30 Ziff. 3 und die angegebene Adresse in Urk. 13), nicht gegen die Sichtweise der Beschwerdegegnerin spricht. Diese beruft sich bei ihrer Beurteilung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen hauptsächlich auf die regelmässige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Y.___. Auch wenn die von der Beschwerdegegnerin hierfür anhand der Kontoauszüge aufgeführten Y.___-Aufenthalte lediglich Aufenthalte im Jahr 2024 belegen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3), die Kontobewegungen der Jahre 2022 und 2023 eher selten Tankstopps im Ausland, die auf eine Fahrt in die Y.___ hindeuten könnten, aufweisen (vgl. Urk. 10/31; Urk. 10/33-36; Urk. 10/65-66; Urk. 10/81-82), und der Beschwerdeführer Ferienaufenthalte auf B.___ im Juli 2022 (Urk. 10/137; Urk. 10/141) und in C.___ im August 2024 (Urk. 10/139) belegte, so ist eine regelmässige Rückkehr in sein Heimatland während der Beschäftigung in der Schweiz nunmehr nicht mehr strittig. So führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2025 aus, er gebe zu, dass er mindestens einmal im Monat über das Wochenende in die Y.___ gereist sei (Urk. 13), dies nachdem er in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2025 noch ausgeführt hatte, er sei in den Sommerferien bzw. über die Weihnachtstage in die Y.___ gereist (Urk. 10/30 Ziff. 7), und beschwerdeweise geltend gemacht hatte, seine Besuche in der Y.___ seien unregelmässig und selten gewesen, während seiner Freizeit und seiner Ferien (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 7 S. 1 f.). Damit erscheint die Angabe im ursprünglich eingereichten Fragebogen «Unechte(r) Grenzgänger(in)», wonach der Beschwerdeführer fast jedes zweite Wochenende aus familiären Gründen in die Y.___ gereist sei (vgl. Urk. 10/168 Ziff. 1), doch überwiegend wahrscheinlich gewesen zu sein. Im unterzeichneten Formular «Unechte(r) Grenzgänger(in)» liess dieser im Übrigen die Frage nach der Häufigkeit und dem Grund seiner Reisen in die Y.___ unbeantwortet (vgl. Urk. 10/154 Ziff. 1). Die Häufigkeit seiner Reisen in die Heimat und die offensichtliche Nähe zu seinen dort lebenden Eltern sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder begründet geltend machte noch Beweise einreichte, dass er auch Lebensbeziehungen in der Schweiz pflegte, auch nicht zu einer Schwester, die, folgt man seinen Angaben, ihm angeblich das ursprünglich eingereichte Formular als Beispiel, wie dieses auszufüllen sei, gezeigt habe (vgl. Urk. 10/150 Ziff. 3), lassen auch die ursprüngliche Angabe, sein privater Lebensmittelpunkt sei in der Y.___ gewesen, nicht unwahrscheinlich erscheinen und damit die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in der Y.___ befand und allfällige Beziehungen zur Schweiz einzig aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestanden haben.
3.5 Wie es sich aber hinsichtlich einer allfälligen Grenzgängereigenschaft genau verhält, kann vorliegend indes mit nachstehender Begründung offengelassen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kann als Arbeitsloser, der nicht Grenzgänger ist, im Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit nur Leistungen in der Schweiz, aber nicht auch in der Y.___ geltend machen. Als unechter Grenzgänger stünde ihm demgegenüber ein Wahlrecht zu (vgl. vorstehend E. 1.2.3). Am 19. September 2024 hat er sich beim RAV Rüti für die Leistungsausrichtung angemeldet und sich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und damit – selbst bei Qualifikation als unechter Grenzgänger – sich für den Tätigkeitsstaat Schweiz entschieden.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG sind: ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (lit. a), anrechenbarerer Arbeitsausfall (lit. b), Wohnen in der Schweiz (lit. c), zurückgelegte obligatorische Schulzeit und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht (lit. d), erfüllte Beitragszeit oder explizite Befreiung davon (lit. e), Vermittlungsfähigkeit (lit. f) und schliesslich Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer die Schweiz endgültig und dauerhaft am 4. November 2024 verlassen (Urk. 10/153), weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz besteht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).
Bei Qualifikation des Beschwerdeführers als unechter Grenzgänger gilt es hingegen zu beachten, dass der Beschwerdeführer, um in der Schweiz als Beschäftigungsstaat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, keinen Wohnsitz in der Schweiz benötigt. Durch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Rz. D25 u. 26). Die Beschwerdegegnerin übersieht somit bei ihrer Argumentation (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 5), dass das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger entfällt, die in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben. Hingegen lässt sich aus dem Sachverhalt schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Wegzug in die Y.___ nicht mehr der Arbeitsvermittlung in der Schweiz zur Verfügung gestellt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 2), was bei der Qualifikation als unechter Grenzgänger gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 GVO notwendig gewesen wäre, um Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaats (Schweiz) zu haben (vgl. KS ALE 883 Rz. D26).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt hat, die Schweiz zu verlassen und für die Arbeitssuche in die Y.___ zurückzukehren. Deshalb ist zu prüfen, ob ihm ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland («Leistungsexport») zusteht, was er auch explizit beschwerdeweise wünscht (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
4.3 Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und arbeitsmarktliche Massnahmen haben versicherte Personen in der Schweiz zu wohnen. Diese Leistungen unterliegen einem Leistungsexportverbot, denn für diese Ansprüche wird der Wohnort und die Befolgung der Kontrollvorschriften (sog. Verfügbarkeit) in der Schweiz vorausgesetzt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2580 Rz. 1017 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 12, 17 und 59 Abs. 3 lit. a AVIG).
Die für die Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird gestützt auf das FZA temporär bei Vollarbeitslosigkeit zum Zwecke der Arbeitssuche gelockert (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2580 Rz. 1018). Nach Art. 64 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf diese Leistungen («Leistungsexportrecht»). Art. 55 DVO hält das genaue Vorgehen bei einem Leistungsexport fest und regelt die Zuständigkeiten der involvierten Mitgliedstaaten. Die Grundsätze des Leistungsexports werden im KS ALE 883 in Rz. G1 ff. wiedergegeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für eine geplante Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Leistungsexport bewilligt werden kann (KS ALE 883 Rz. G3). Insoweit der Beschwerdeführer sich in der Y.___ mit einem eigenen Unternehmen selbständig machen möchte (vgl. Urk. 13), wäre hierfür der Leistungsexport nicht zu bewilligen.
4.4 Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem unter der Bedingung, dass sie vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand; die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen (Art. 64 Abs. 1 lit. a GVO).
Um rechtsmissbräuchliche Situationen zu vermeiden, ist ein Leistungsexport für unechte Grenzgänger/-innen in ihren Wohnstaat frühestens nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug möglich (KS ALE 883 Rz. G3a; vgl. auch Art. 65 Abs. 5 Bst. b GVO).
4.5 Wie den Akten entnommen werden kann, reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2024 einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ein, wobei er als geplantes Ausreisedatum den 1. November 2024 angab (Urk. 10/187). Die Sachbearbeiterin D.___, Personal- und E.___-Beraterin, stellte mit E-Mail vom 27. September 2024 fest, dass der Leistungsexport noch nicht habe bewilligt werden können, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und/oder das Thema «unechter Grenzgänger» (noch) ungeklärt sei (Urk. 10/186). Weitere Informationen darüber sind nicht aktenkundig.
4.6 Sobald das RAV einen «Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland» erhält, stellt es diesen ebenfalls der Arbeitslosenkasse zu. Beide Stellen prüfen bereichsspezifisch innert 14 Kalendertagen (falls alle benötigten Informationen und Unterlagen vorliegen), ob alle Voraussetzungen gegeben sind. Dem RAV obliegt insbesondere die Prüfung der Zulässigkeit des Leistungsexports, namentlich ob der persönliche und der sachliche Geltungsbereich gegeben sind. Die Arbeitslosenkasse prüft insbesondere, ob bereits ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht und ob es sich bei der versicherten Person um eine/n unechte/n Grenzgänger/in mit Wahlrecht handelt. Falls dem so ist, kann der Leistungsexport frühestens nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit bewilligt werden (KS ALE 883 Rz. G39 ff.).
4.7 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren, Merkblätter oder – allgemein verständliche – Wegleitungen abgegeben werden (dazu BGE 131 V 476). Art. 27 Abs. 2 ATSG erfasst die im konkreten Einzelfall und bezogen auf eine einzelne interessierte Person erfolgende Information (Philipp Egli/Christian Meyer, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 27 ATSG). Die Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (vgl. SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.3; Egli/Meyer, a.a.O., N. 47zu Art. 27 ATSG). Im Bereich «Leistungsexport» muss das RAV gemäss KS ALE 883 Rz. G18 die versicherte Person, die einen solchen Export anstrebt oder beantragt, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informieren. Zu diesem Zweck überreicht ihr das RAV das Info-Service «Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland». Demzufolge hat die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG eine besondere praktische Bedeutung, dass die versicherte Person darauf hinzuweisen ist, dass ihr Anspruch gefährdet ist durch Aufgabe des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz (vgl. SVR 2007 ALV Nr. 25, C 25/06 vom 6. Juni 2007 E. 4.2). Auch ist darauf hinzuweisen, dass beim Export der Arbeitslosenentschädigung weitere Leistungen gegenüber der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach der höchstens dreimonatigen Exportphase nur beansprucht werden können, wenn die arbeitslose Person vor Ablauf dieses Zeitraums in die Schweiz zurückkehrt (vgl. Egli/Meyer, a.a.O., N. 40 zu Art. 27 ATSG).
4.8 Ob der Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung und eines Leistungsexports informiert wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend bestimmen. Dem in den Akten liegenden «Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland», der vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde, ist vorgedruckt einzig der Hinweis zu entnehmen, dass dieser vom RAV das Info-Service «Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland» erhalten habe (Urk. 10/187 unten). Der Leistungsexport setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Da die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Abmeldung und Wegzug aus der Schweiz die Voraussetzungen nicht (vgl. vorstehend E. 2.1), wäre ein Leistungsexport nicht zu bewilligen. Der Beschwerdeführer weist jedoch darauf hin, dass er sich an die Anweisungen der Sachbearbeiterin D.___ gehalten habe. Sie habe ihm geraten, sich in der Schweiz ab- und beim Arbeitsamt in der Y.___ anzumelden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; Urk. 13). Damit ruft er sinngemäss den Vertrauensschutz an, welcher besagt, dass aus einer unterlassenen oder ungenügenden Beratung der betroffenen Person kein Rechtsnachteil entstehen darf (BGE 148 V 427 E. 4.4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
Weder in den Akten noch in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin finden sich weitere Hinweise hierzu. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie hat gar in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 9). Deshalb lässt sich nicht eruieren, was die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer geraten hat, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu wahren beziehungsweise um Leistungen in die Y.___ exportieren zu lassen, und ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben trotz veranlasster Abmeldung doch ein Anspruch hierauf besteht.
Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen und abzuklären. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung beziehungsweise auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) ab dem 1. November 2024 neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Abgesehen davon hat er auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2024 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ (rechtshilfeweise Zustellung in die Y.___)
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler