Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AL.2025.00007
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 11/32) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich X.___, geboren 2000, für die Dauer von 27 Tagen ab dem 1. März 2024 in der Anspruchsberechtigung ein.
Am 11. September 2024 gingen bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich per E-Mail (Urk. 11/26) von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, versandte Dokumente betreffend die Versicherte (Ärztliche Zeugnisse [Urk. 11/18-20, Urk. 11/22-25], Formular «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» [Urk. 11/21]) ein.
Mit Schreiben vom 17. September 2024 (Urk. 11/17) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten den Eingang dieser Dokumente mit. Weiter wurde die Versicherte auf die Einstellungsverfügung vom 19. August 2024 hingewiesen. Da unklar sei, ob sie - die Versicherte - mit der Einreichung des vorgenannten Dokuments sinngemäss Einsprache gegen diese Verfügung habe erheben wollen, habe sie dies bis spätestens am 21. Oktober 2024 schriftlich mitzuteilen mit einem klaren Antrag und einer Begründung. Sollte sie bis zum 21. Oktober 2024 keinen klaren Antrag stellen und keine Begründung liefern, werde auf ihre Einsprache infolge Formfehler nicht eingetreten.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 trat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf die am 11. September 2024 eingegangene Einsprache nicht ein (Urk. 11/6 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) am hiesigen Gericht, ohne einen Einspracheentscheid einzureichen, und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Prüfung ihrer Situation. Mit Gerichtsverfügung vom 16. Januar 2025 (Urk. 3) wurde ihr eine Frist angesetzt, um dem Gericht den angefochtenen Entscheid einzureichen mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Beschwerdeführerin reichte den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 (Urk. 2) am 30. Januar 2025 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.3 Einsprachen müssen gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Nach Abs. 2 lit. a derselben Bestimmung sind Einsprachen, die eine Leistung nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) oder deren Rückforderung zum Gegenstand haben, schriftlich einzureichen. In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.4 Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung (SK ATSG-Kommentar-Kieser, Rz. 13 f. zu Art. 41).
1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2024 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Am 11. September 2024 sei das Arztzeugnis betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom 5. September 2024, ausgestellt von Dr. Y.___, eingegangen. Sie - die Beschwerdegegnerin - habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2024 eine Frist bis zum 21. Oktober 2024 angesetzt, um eine formgerechte Einsprache einzureichen. Dieses Schreiben sei ihr per A-Post-PlusSendung am 19. September 2024 zugestellt worden. Es sei ihr angedroht worden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, wenn nicht innert angesetzter Frist eine formgerechte Einsprache einginge. Die Beschwerdeführerin habe die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die am 11. September 2024 eingegangene Einsprache androhungsgemäss nicht eingetreten werde (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie den erwähnten Brief vom 19. September 2024 nicht erhalten oder übersehen habe. Sie habe bedauerlicherweise nicht mitbekommen, dass sich Dr. Y.___ mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt habe. Auf Anraten ihrer ehemals behandelnden Ärztin habe sie - die Beschwerdeführerin - die Arbeitsstelle gekündigt, da sie kurz vor einem Burnout gestanden habe und an Depressionen leide. Ihre Arbeit als Pferdefachfrau mit über 60 Arbeitsstunden pro Woche und kaum freien Tagen habe dazu geführt, dass sie ernsthaft erkrankt sei. Sie empfinde es daher als äussert ungerecht, dass ihr unterstellt werde, sie hätte einfach weiterarbeiten können, und ihr aus diesem Grund das ihr zustehende Geld nicht ausbezahlt werde. Sie hoffe auf Verständnis und bitte daher, ihr Einsprechen anzunehmen und ihre Situation wohlwollend zu prüfen (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Eingabe vom 11. September 2024 eingetreten ist.
Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehend E. 1.5). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestritt vorliegend nicht (vorstehend E. 2.2), die Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 11/32) erhalten zu haben, sondern bezog sich in ihrer Beschwerde lediglich auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (Urk. 11/17), welches sie nicht erhalten oder übersehen habe.
In diesem Schreiben vom 17. September 2024 (Urk. 11/17) wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Einstellungsverfügung vom 19. August 2024 hin und bat sie darum, hinsichtlich des am 11. September 2024 eingetroffenen Arztzeugnisses betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen, welches am 5. September 2024 von Dr. Y.___ ausgefüllt worden sei, zu erklären, ob sie sinngemäss Einsprache gegen die Einstellungsverfügung erheben möchte. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis spätestens am 21. Oktober 2024 angesetzt, um einen allfälligen Einsprachewillen kundzutun und einen klaren Antrag und eine Begründung zu formulieren mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.2 Bei der hinsichtlich des Schreibens vom 17. September 2024 (Urk. 11/17) von der Beschwerdegegnerin gewählten Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).
3.3 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (Urk. 11/17) wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfügung der Post (Urk. 11/7, Sendungsnummer: 98.01.034301.00140532) nachweislich am 19. September 2024 zugestellt. Ihr unsubstantiiertes Vorbringen, wonach sie den Brief vom 19. September 2024 nicht erhalten oder diesen übersehen habe (vorstehend E. 2.2), genügt vorliegend nicht, um eine fehlerhafte Postzustellung anzunehmen.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder nach unbestrittenem Erhalt der Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 11/32) noch innert der mit Schreiben vom 17. September 2024 (Urk. 11/17) von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfrist bis 21. Oktober 2024 Einsprache erhoben respektive diese verbessert.
Soweit sie sich in ihrer Beschwerdeschrift zur verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung äussert, ist dies als klar verspätet zu qualifizieren.
3.4 Anhaltspunkte dafür, dass in der hier relevanten Einsprachefrist nach Ergehen der Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 11/32), verlängert bis am 21. Oktober 2024 (Urk. 11/17), ein Grund für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG vorgelegen hätte (vorstehend E. 1.4), finden sich nicht. Insbesondere verneinte die Beschwerdeführerin in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate August bis Oktober 2024 arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/28 jeweils S. 2 Frage 4). Auch liegen keine Ärztlichen Zeugnisse oder Arztberichte für den besagten Zeitraum vor.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin innert der bis 21. Oktober 2024 angesetzten Nachfrist (Urk. 11/17) gegen die Verfügung vom 19. August 2024 (Urk. 11/32) keine Einsprache erhoben respektive diese verbessert. Soweit sie sich im Rahmen ihrer Beschwerde vom 6. Januar 2024 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. August 2024 äusserte, erweist sich dies als klar verspätet, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserSchucan