Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00010


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 15. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ war ab 1. Juni 2008 als Chief Investment Officer bei der im Dezember 2007 gegründeten Aktiengesellschaft Y.___ mit Sitz in Z.___ angestellt und bereits ab März 2008 (Tagebucheintrag) mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Urk. 6/5, 6/6, 10). Im Mai 2023 wurde die Y.___ im Rahmen der A.___-Sanktionen vom B.___ (B.___) des C.___-Finanzministeriums sanktioniert und auf die D.___ (D.___) aufgenommen (Beilage zu Urk. 6/16, zum Zeitpunkt der Listung vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2024: in Beilage zu Urk. 6/16). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ am 31. Mai 2023 per 31. August 2023 (Urk. 6/7). Seine Zeichnungsberechtigung wurde per Oktober 2023 (Tagebucheintrag) von der Kollektivunterschrift zu zweien zur Einzelunterschrift geändert (Urk. 10).

    Am 8. März 2024 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/3) und stellte am 13. März 2024 Antrag auf Arbeitslosentschädigung ab 1. April 2024 (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 10. April 2024 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten (Urk. 6/13). Die Einsprache des Versicherten dagegen datiert vom 18. April 2024 (Urk. 6/16). Per Juli 2024 (Tagebucheintrag) wurde die Zeichnungsberechtigung des Versicherten im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht (Urk. 10). Mit Entscheid vom 10. September 2024 wies die Unia die Einsprache des Versicherten ab, wobei festgestellt wurde, dass ab 8. März 2024 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung und ab Aufgabe derselben ab Juli 2024 mangels Lohnzahlungen und damit mangels versicherten Verdienstes kein Anspruch bestehe (Urk. 6/22). Am 2. Oktober 2024 hob die Unia diesen Entscheid innert laufender Rechtsmittelfrist auf (Urk. 6/24). Nach ergänzenden Abklärungen verneinte sie in Bestätigung der Verfügung vom 31. Mai 2024 (richtig: 10. April 2024) im Einspracheentscheid vom 28. November 2024 erneut den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. März 2024, bejahte indes einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2024 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'581.--, sofern die übrigen Anspruchs-voraussetzungen erfüllt seien (Urk. 6/39 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Januar 2025 Beschwerde mit dem (teilweise) sinngemässen Antrag auf Zusprache von Arbeitslosenentschädigung ab 8. März 2024 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'744.-- (Urk. 1 S. 1 und S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Das Gericht nahm sodann am 4. April 2025 von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Z.___ vom April 2025 betreffend die zwischenzeitlich mit Beschluss der Generalversammlung vom Oktober 2024 aufgelöste Y.___ in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.1.2    Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.1.3    Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vor dem Juli 2024 im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers. So sei dieser als CIO der Y.___ tätig und im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter mit Kollektivunterschrift zu zweien, ab Oktober 2023 bis zur Löschung im Juli 2024 gar mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Zudem sei er mit Aktien an der Gesellschaft beteiligt und in verschiedenen Medien als Gründer der Unternehmung beziehungsweise als Partner derselben aufgetreten. Auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2023 sei er unbestritten weiterhin für die Gesellschaft tätig gewesen und habe sich unentgeltlich und ohne arbeitsvertragliche Basis um die Aufrechterhaltung des Unternehmens bemüht und massgeblichen Einfluss auf den Betrieb und dessen Entscheidungen genommen. Die Gesamtumstände sprächen daher dafür, dass er zumindest bis zur Löschung im Handelsregister im Juli 2024 eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe.

    Ob eine Gesellschaft inaktiv, vorübergehend stillgelegt oder überschuldet oder ob bereits eine Liquidation beschlossen oder angeordnet sei, tauge für sich allein nicht, dass Ausscheiden einer Person aus der arbeitgeberähnlichen Stellung zu belegen. Vielmehr müsse dieses endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsregister erkennbar sei (S. 2 f.).

    Entsprechend sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom Juli 2022 bis Juli 2024 festzulegen. Im Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst vom Juli 2023 bis Juli 2024 sei ein Lohnfluss von Fr. 9'487.50 für die Monate Juli und August 2023 erstellt, womit der versicherte Verdienst auf Fr. 1'581.--festzusetzen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich nicht rechtfertige, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Y.___ sei seit der Sanktionierung durch die B.___ per 19. Mai 2023 nicht mehr operativ tätig gewesen. Ihre Geschäftskonten seien seither gesperrt, die Depotbanken hätten ihre Zusammenarbeitsverträge gekündigt und der Antrag bei der FINMA auf eine Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) habe zurückgezogen werden müssen, wodurch die Vermögensverwalterlizenz per Ende 2023 erloschen sei. Die Gesellschaft habe somit keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben und keine Mitarbeitenden beschäftigen können. Mithin sei ein Missbrauch aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung seither denkunmöglich (Urk. 1 S. 2).

    Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bankenbereich habe er sich bereit erklärt, weiterhin für die administrativen Massnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Gesellschaft zur Verfügung zu stehen, weshalb er auch bis Juli 2024 zeichnungsberechtigt gewesen sei. Seine Tätigkeit sei unentgeltlich erfolgt und habe ausschliesslich dem Zweck gedient, eine Löschung der Gesellschaft aus der B.___-Sanktionsliste zu erwirken. Dies nicht zuletzt im eigenen Interesse, um einerseits zu erreichen, dass nach der Aufhebung der Sanktionen die Deblockierung des Geschäftskontos erfolgen und Lohnrückstände bezahlt werden könnten und um den Reputationsschaden an seiner Person zu beenden (Urk.1 S. 2). Die Löschung im Handelsregister sei erfolgt, nachdem immer klarer erschienen sei, dass die Eingaben beim C.___ B.___ in absehbarer Zeit nicht fruchten würden. Eine vorherige Löschung hätte zur Folge gehabt, dass die Bemühungen um Entfernung aus der Sanktionsliste nicht weiterverfolgt worden wären. Seine einschlägige Tätigkeit und Zeichnungsberechtigung seien insofern zur Interessenwahrung erforderlich gewesen und dürften nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Entsprechend könne ein Missbrauch ausgeschlossen werden und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung 8. März 2024 könne nicht wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung verneint werden (Urk. 1 S. 3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vor dem Juli 2024 zu Recht zufolge einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers verneint hat; bejahendenfalls ist die Frage zu klären, ob der versicherte Verdienst für die Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2024 zu Recht auf Fr. 1'581.-- festgelegt wurde (Urk. 2).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Eingabe in diesem Verfahren nicht in Abrede, dass er zumindest bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses als CIO der Aktiengesellschaft Y.___ per 31. August 2023 mit im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragener Zeichnungsberechtigung (kollektiv zu zweien) eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne des materiellen Organbegriffs innehatte. Mit Blick auf seinen arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgaben- und Kompetenzbereich (Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2008, Urk. 6/6), welcher ihm die Gesamtverantwortung für das Portfolio Investment und das Private Equity Co-Investment und damit das Kerngeschäft der Gesellschaft übertrug, welche den Betrieb eines Multi-Family Office insbesondere mittels Erbringung von Finanzdienstleistungen bezweckte (Urk. 10), sowie unter Berücksichtigung seiner finanziellen Beteilung an der Gesellschaft (vgl. dazu: Urk. 6/11), seiner Zeichnungsberechtigung (Urk. 10) und seinen unbestrittenen Auftritten gegen aussen als Gründer beziehungsweise Partner des Unternehmens (vgl. dazu: Urk. 2 S. 3), drängen sich hieran denn auch keine Zweifel auf.

3.2    Sodann steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2023 beziehungsweise selbst noch nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. März 2024 für die Y.___ tätig war und dass er ab Oktober 2023 bis zur Löschung des Eintrags im Handelsregister im Juli 2024 gar über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, wobei dannzumal neben ihm einzig noch E.___, Mitglied des Verwaltungsrates, im Handelsregister eingetragen war, ab Oktober 2023 ebenfalls mit Einzelunterschrift (Urk. 10). Der Beschwerdeführer bemühte sich seinen Angaben zufolge um die Aufrechterhaltung des Unternehmens, indem er eine Löschung der Gesellschaft aus der B.___-Sanktionsliste zu erwirken versuchte, dies unter anderem um zu erreichen, dass nach der Aufhebung der Sanktionen die Deblockierung des Geschäftskontos erfolgen und Lohnrückstände bezahlt werden könnten (E. 2.2).

    Wenn auch nicht in Frage zu stellen ist, dass das Unternehmen zufolge der Sanktionierung durch die B.___ im Mai 2023 mit der Aufnahme auf der D.___ faktisch in eine zumindest vorübergehende Inaktivität gezwungen wurde und gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit Ende 2023 auch über keine Vermögensverwalterlizenz mehr verfügte (E. 2.2), so steht doch fest, dass der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung jedenfalls bis zur Löschung seiner Zeichnungsberechtigung im Juli 2024 nicht aufgegeben hat und daher zumindest theoretisch die Möglichkeit seiner Wiederanstellung bei der Y.___ bestand, was gemäss Rechtsprechung für den Ausschluss vom Anspruch auf Anspruchsberechtigung genügt (vgl. E. 1.1.3 hievor). Ob eine Gesellschaft inaktiv, vorübergehend stillgelegt oder überschuldet ist, ändert hieran nichts (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Von der Möglichkeit einer allenfalls auch nur vorübergehenden Reaktivierung des Betriebs zumindest im Hinblick auf dessen Auflösung schien der Beschwerdeführer bis zur Löschung seines Eintrags im Handelsregister zudem selber auszugehen.

3.3    Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung zu den Liquidatoren und der unter Umständen während der konkursamtlichen Liquidationsphase vorzunehmenden konkreten Beurteilung des Missbrauchsrisikos beruft (Urk. 1 S. 2 mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2), ist diese im vorliegenden Fall schon mangels eines hängigen Konkursverfahrens nicht einschlägig. Im Übrigen ist der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen von der Anspruchsberechtigung absolut zu verstehen (BGE 123 V 234  E. 7; 122 V 270  E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3, 8C_574/2017 vom 4. September 2018 E. 5.2). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263  E. 4.1 mit Hinweis). Demgemäss kann für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung auch nicht berücksichtigt werden, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers in seiner arbeitgeberähnlichen Stellung möglicherweise im Dienste der Schadenminderung standen und zudem unentgeltlich erfolgten (vgl. diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in: Urk. 1 S. 3).

    Zusammenfassend erweist sich die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung erst ab Löschung seiner Zeichnungsberechtigung im Juli 2024 zu bejahen ist und bis dahin zufolge der mit BGE 123 V 234  begründeten Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen (E. 1.1.3), ein Anspruch ausgeschlossen ist, als zutreffend.

3.4    Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den Juli 2024 (E. 1.2). Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob der versicherte Verdienst für die Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2024 zu Recht auf Fr. 1'581.-- festgelegt wurde (Urk. 2 S. 2 und S. 5).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging von einem massgeblichen Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst vom Juli 2023 bis Juli 2024 aus und legte ihrer Berechnung einen aktenmässig ausgewiesenen Lohnfluss während dieses Zeit-raums für die Monate Juli und August 2023 von jeweils Fr. 9’487.50 zugrunde, woraus der versicherte Verdienst von Fr. 1'581.-- (2 x Fr. 9’487.50 : 12) resultierte (Urk. 2 S. 2 und S. 5).

4.2    Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs respektive - soweit günstiger für den Versicherten - der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist (E. 1.3), wobei als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zählt, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).

4.3    Der Beschwerdeführer verlor seine Stelle als Chief Investment Officer bei der Y.___ per 31. August 2023. Seither ging er gemäss seinen Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. März 2024 keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/4 S. 2). Die weiterhin ausgeübte arbeitgeberähnliche Tätigkeit für die Y.___ erfolgte unentgeltlich und belief sich unbestritten auf maximal ein bis zwei Stunden pro Woche (Urk. 1 S. 2). Beitragsmonate im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV wurden dadurch keine gebildet.

4.4    Ab Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Juli 2022, E. 3.4) bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2023 weist der Beschwerdeführer aktenmässig ausgewiesen zwölf Beitragsmonate im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AVIV auf (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 20. März 2024, Urk. 6/5 S. 2; Lohnjournal, Urk. 6/10; Lohngutschriften auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Z.___ Kantonalbank bis April 2023, Urk. 6/12; Lohnausweis 2023 als Beilage zu Steuererklärung kompakt 2023, Urk. 6/30; Barzahlung für die Monate Mai bis August 2023: Urk. 2 S. 5, 6/33, 6/36, 6/37; Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 6/14). Einen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne von Art. 11 AVIG erlitt der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 2023, er meldete sich jedoch erst am 8. März 2024 und somit einiges später zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Der Bemessungszeitpunkt, ab dem der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt wird, ist nach Art. 37 Abs. 3 AVIV der 31. August 2023, beginnt der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst doch unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung am Tag vor dem Eintritt des anrechenbaren Verdienstausfalls, soweit die Voraus-setzungen gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV - wie hier - erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.4). Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst erstreckt sich folglich nicht - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - vom Juli 2023 bis Juli 2024, sondern vom 1. März 2023 bis 31. August 2023 (Art. 37 Abs. 1 AVIV) respektive vom 1. September 2022 bis 31. August 2023 (Art. 37 Abs. 2 AVIV; vgl. auch AVIG-Praxis ALE C22 1. Abschnitt, Stand 1. Januar 2025, Staatssekretariat für Wirtschaft Seco).

4.5    Massgebend sind hier für die Berechnung des versicherten Verdienstes die letzten sechs Beitragsmonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 37 Abs. 1 AVIV), mithin März bis August 2023. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, ist bei Gesamtwürdigung der Aktenlage (zitiert in: E. 4.4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer während dieser Zeit ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 9'487.50 (nach-)bezahlt wurde und der Lohnfluss in dieser Höhe erstellt ist. Aus dem Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV resultiert kein höherer Durchschnittslohn.

    Der versicherte Verdienst ist folglich auf gerundet Fr. 9'487.-- festzusetzen.

4.6    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder basierend auf einem versicherten Verdienst von gerundet Fr. 9'487.-- hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 9'487.-- hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer