Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 13. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2024 als Manager/Berater bei der Y.___ mit Sitz in Avenches angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2018, Urk. 6/59, sowie Kündigung vom 26. April 2024, Urk. 6/58). Vom 2. Oktober 2018 bis zum 17. Juli 2024 war er zudem als Gesellschafter der Y.___ im Handelsregister eingetragen, seit dem 17. Juli 2024 als Liquidator (vgl. Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Waadt, Urk. 6/47, Urk. 6/50). Des Weiteren war der Versicherte seit dem 21. Juni 2018 als Gesellschafter und Präsident bei der Z.___, Lausanne, im Handelsregister eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Waadt, Urk. 6/54).
1.2 Am 2. Juli 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Stellenvermittlung an (Urk. 6/60) und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (vgl. Urk. 6/52). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. August 2024 (Urk. 6/35) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2024 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung. Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2024 Einsprache (Urk. 6/34). Die Arbeitslosenkasse hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 fest, dass der Versicherte auch in der Z.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe (Urk. 6/30). Dazu nahm der Versicherte am 13. Oktober 2024 Stellung (Urk. 6/29). In der Folge holte die Arbeitslosenkasse bei A.___, Gesellschafter der Z.___, eine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 6/27-28). Anschliessend setzte sie dem Versicherten Frist an, um die Löschung seines Eintrages bei der Z.___ aus dem Handelsregister zu beantragen (Urk. 6/26). Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 reichte der Versicherte die Bestätigung der Mutation im Handelsregister ein, wonach sein Eintrag bei der Z.___ per 3. Dezember 2024 gelöscht worden sei (Urk. 6/14-15). Schliesslich nahm der Versicherte mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 aufforderungsgemäss Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/8-13). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 6/7 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Januar 2025 Beschwerde und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juli 2024 (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
1.3 Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungsgemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3, C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3, C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3 [BJM 2003 S. 131]).
Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2024 als Manager/Berater bei der Y.___ angestellt gewesen sei. Zudem sei er bis zum 17. Juli 2024 als Gesellschafter bei seiner Arbeitgeberin eingetragen gewesen. Bis zum 17. Juli 2024 habe er somit sowieso keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3 oben). Seit dem 18. Juli 2024 sei er als Liquidator bei der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen. Das Bundesgericht lehne den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung jeweils bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens ab, weil eine Reaktivierung der Geschäftstätigkeit nicht auszuschliessen sei. Es bestehe eine Vermutung für das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos (S. 3 Mitte). Vorliegend sei aufgrund der gesamten Aktenlage weiterhin von einem Missbrauchspotential auszugehen (S. 3 unten). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 3. Dezember 2024 müsste auch aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ verneint werden (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei als Gesellschafter und Präsident im Handelsregister eingetragen gewesen und habe somit eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Es sei nicht auszuschliessen, dass über die Z.___ Tätigkeiten ausgeführt worden seien beziehungsweise weiterhin würden, ansonsten würde es keinen Sinn ergeben, wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeit explizit als Berufserfahrung in seinem Lebenslauf aufführe (S. 4 Mitte). Die beiden Firmen wiesen einen engen sachlichen Zusammenhang auf, da beide Firmen den gleichen Zweck verfolgten (Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen). Sie seien durch den Beschwerdeführer auch personell miteinander verbunden. Die beiden Gesellschaften erschienen als ein einziges, kompaktes Ganzes, ein sogenanntes Konglomerat, innerhalb dessen der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung und seine Einflussnahme beibehalten habe (S. 4 unten). Schliesslich sei ein allfälliger Anspruch für den Monat August 2024 sowieso erloschen, da der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» für diesen Monat nicht rechtzeitig eingereicht habe (S. 5 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er vor 47 Jahren begonnen habe zu arbeiten und seit seiner Arbeitslosenmeldung vom 2. Juli 2024 alle Informationen mitgeteilt und alle Fragen beantwortet habe. Ihm zu unterstellen, er wolle das System missbrauchen, empfinde er als nicht angemessen (S. 1 Mitte). Betreffend Y.___ GmbH verfüge er über keinerlei Kompetenzen im Bereich der Liquidation der Gesellschaft, und sein Treuhänder sei für das Verfahren und die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich. Wenn es möglich gewesen wäre, wäre die Gesellschaft sofort liquidiert worden. Das Geschäftsmodell sei nicht nachhaltig gewesen. Sein Hauptmarkt sei in der Westschweiz gewesen. Mit der Schliessung seines Büros in der Westschweiz und der dadurch fehlenden Nähe und informellen Kontakte sei die Akquisition sehr schwierig geworden. Das Kontaktnetz habe darüber informiert werden müssen, dass sich die Y.___ in Liquidation befinde (offizielle Information), was eine Reaktivierung unglaubwürdig, wenn nicht unmöglich gemacht habe (S. 1 unten). Was seine Telefonnummer angehe, habe er immer nur diese Nummer gehabt und auch bei Anstellungen bei grossen Firmen immer diese Nummer auf den Visitenkarten gehabt. Inzwischen könne die Liquidation abgeschlossen werden, der Notar habe am 14. Januar 2025 die Löschung im Handelsregister beantragt. Aus all diesen Informationen gehe klar hervor, dass eine Reaktivierung der Firma Y.___ ausgeschlossen gewesen sei (S. 2 oben).
Des Weiteren sei die Firma Z.___ eine leere Hülle. Sie habe weder Kunden noch Umsatz noch Mitarbeiter gehabt. Den Lebenslauf, wonach er Mitbegründer der Firma Z.___ sei und in dem kein Enddatum aufgeführt sei, habe er vor dem Verkauf seiner Anteile im Juli 2024 hochgeladen. Im Übrigen handle es sich nicht um ein Rechtsdokument. Die Webseite sei in den Jahren 2018/2019 erstellt und seither nicht mehr verändert worden. A.___ habe ihn 2018 kontaktiert, um ein neues Unternehmen zu gründen, mit einem ganz anderen Ziel als das seines eigenen Unternehmens Y.___. Die Dinge seien nicht wie geplant verlaufen und das Projekt sei schnell zu einer Totgeburt geworden. Übrig geblieben seien eine Website und unnötige Kosten. Da er nur 50 % der Firmenanteile besessen habe, habe er keine freie Hand gehabt. Erst Ende Juli 2024 habe sich A.___ bereit erklärt, seine Anteile zu übernehmen. Es werde bestritten, dass sie sich in einer Form von Konglomerat befunden hätten, da es sich bei der zweiten Gesellschaft um eine inaktive gehandelt habe (die nur existiere, weil sein Ex-Partner das so wolle; S. 2 unten). Zusammengefasst habe er beim Unternehmen Z.___ nie als unselbständig Erwerbender Lohn erzielt und befinde sich somit nicht in einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Zudem seien seine Anteile am 30. Juli 2024 an A.___ übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Miteigentümer gewesen und habe keine Befugnisse mehr gehabt (S. 3 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. bzw. ab dem 17. Juli 2024.
3.
3.1 Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2024 war der Beschwerdeführer bis zum 17. Juli 2024 weiterhin als alleiniger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der Y.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/50, Urk. 6/47).
Der Beschwerdeführer gab zum Unternehmen Y.___ an, dass dieses schon lange bestehe, zuerst als Einzelfirma und seit 2018 als GmbH. Er habe so seine Leistungen in Rechnung gestellt und sei der einzige Angestellte gewesen (vgl. E-Mail vom 25. November 2024, Urk. 6/25). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses - über die er selber entschieden hatte - amtete der Beschwerdeführer weiterhin als (einziger) geschäftsführender Gesellschafter der Y.___ GmbH. Die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der GmbH ergibt sich von Gesetzes wegen (Urteil des Bundesgerichts C 12/07 vom 28. September 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behielt somit nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und konnte dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen. Damit hatte er die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Bis zum 17. Juli 2024 besteht somit infolge arbeitgeberähnlicher Stellung kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies wird beschwerdeweise denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
3.2 Seit dem 17. Juli 2024 ist der Beschwerdeführer als Liquidator der Y.___ in Liquidation im Handelsregister eingetragen (Urk. 6/47). Soweit der Beschwerdeführer darlegte, dass er über keinerlei Kompetenzen im Bereich der Liquidation der Gesellschaft verfüge, trifft dies somit nicht zu.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Liquidatoren nach ständiger Praxis «nur» in der Regel vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten können sie zwar weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen und sind daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden. Das Missbrauchsrisiko beruht bei Liquidatoren in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn allerdings aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und verfügt über das gesamte Stammkapital der Y.___ GmbH in Liquidation (Urk. 6/47). Da er zudem als Liquidator eingesetzt wurde, wurden seine Befugnisse als Gesellschaftsorgan nicht eingeschränkt.
Die Y.___ hat die Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen für in- und ausländische Unternehmen zum Zweck (vgl. Handelsregisterauszug in Urk. 6/50 und Urk. 6/47). Für die Ausübung dieser Tätigkeit brauchte der Beschwerdeführer kein spezielles Inventar und auch kein separates Büro. Die Beschwerdegegnerin führte zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit seinen eigenen, bereits vorhandenen technischen Geräten (Laptop, Mobiltelefon, etc.) ausüben kann (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). Des Weiteren verwendete der Beschwerdeführer für die Arbeitstätigkeit seit jeher sein privates Mobiltelefon (vgl. Urk. 1 S. 2 oben), so dass er wohl ohne Weiteres seine bisherigen Kunden kontaktieren könnte und Letztere ihn. Auch wenn sein Kontaktnetz über die Liquidation der Y.___ benachrichtigt worden war, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 1), wäre es ihm ohne grossen Aufwand möglich, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen und die Kunden entsprechend zu informieren. Mit der Beschwerdegegnerin vermag daran auch seine Abmeldung bei der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), zumal eine Anmeldung jederzeit wieder vorgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte somit auch in der Liquidationsphase noch die Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen. Folglich kann ein Missbrauch nicht mit einem hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden. Festzuhalten bleibt, dass es um das theoretische Missbrauchspotential geht. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er die Reaktivierung der Arbeitstätigkeit konkret geplant hätte respektive das System habe missbrauchen wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, dass die Möglichkeit einer Gesetzesumgehung beziehungsweise ein Missbrauchsrisiko besteht (vgl. vorstehend E. 1.2).
Nach dem Gesagten liegt kein Ausnahmefall vor, in welchem ein Missbrauch praktisch ausgeschlossen ist. Folglich hat der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.3 Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung auch aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers bei der Z.___ GmbH. Der Beschwerdeführer war seit dem 21. Juni 2018 als «associé gérant président» (geschäftsführender Gesellschafter und Präsident) der Z.___, Lausanne, im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 6/54). Dieser Eintrag wurde per 3. Dezember 2024 gelöscht (vgl. Urk. 6/14).
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH innegehabt habe und sich die Y.___ GmbH und die Z.___ GmbH in einem Firmenkonglomerat befunden hätten (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er keine freie Hand gehabt habe, da er nur 50 % der Firmenanteile besessen habe (vgl. Urk. 1 S. 2). Für die arbeitgeberähnliche Stellung ist indessen nicht erforderlich, dass die versicherte Person alleine entscheiden kann. Es reicht aus, wenn die versicherte Person die Entscheidungen des Unternehmens massgeblich beeinflussen kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Als geschäftsführender Gesellschafter war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die Unternehmensentscheidungen massgeblich zu beeinflussen, auch wenn mit A.___ noch eine zweite Person als geschäftsführender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen war (vgl. Urk. 6/54). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich. Dem Gesellschafter steht unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zu, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (BGE 145 V 200 E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer hatte somit zweifellos eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Z.___ GmbH inne.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er beim Unternehmen Z.___ nie als unselbständig Erwerbender Lohn erzielt habe und sich somit nicht in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befunden habe (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 6/15). Dazu ist festzuhalten, dass der Lohnbezug keine Voraussetzung für das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist. Ausserdem müssen sich der Lohnbezug und die arbeitgeberähnliche Stellung im Falle eines Firmenkonglomerats nicht auf dasselbe Unternehmen beziehen. So kann die Anstellung mit Lohnbezug bei einem Betrieb bestehen und die arbeitgeberähnliche Stellung bei einem anderen, zum gleichen Konglomerat gehörenden Betrieb.
Damit stellt sich die Frage, ob die Y.___ GmbH und die Z.___ GmbH ein Firmenkonglomerat bildeten. Ein Konglomerat liegt vor, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die Y.___ GmbH hat im Wesentlichen die Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen für in- und ausländische Unternehmen im Bereich des strategischen und operativen Managements sowie die Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung von Unternehmen und Organisationen bei der Konzeption und Durchführung von Projekten zum Zweck (vgl. Handelsregisterauszug in Urk. 6/50). Die Z.___ GmbH bezweckt insbesondere die Erbringung von Interim-Management-Dienstleistungen für das Management von Unternehmen und/oder Organisationen; sie kann auch alle Tätigkeiten der Beratung und Unterstützung von Unternehmensleitungen, Verwaltungsräten und Aktionären ausüben (vgl. Handelsregisterauszug in Urk. 6/54).
Inhaltlich ist der Zweck der beiden Unternehmen sehr ähnlich, bei beiden geht es um Beratungs- und Managementdienstleistungen, die Beratung und Unterstützung von Unternehmensleitungen, wobei bei der Z.___ GmbH speziell von Interim-Dienstleistungen die Rede ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Z.___ GmbH ein ganz anderes Ziel gehabt habe als sein eigenes Unternehmen Y.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), ist dies zumindest aus dem Zweck der beiden Unternehmen nicht ersichtlich.
Beide Unternehmen sind eng mit dem Beschwerdeführer verknüpft. Dieser ist bei der Y.___ der einzige Gesellschafter mit Einzelunterschrift und verfügt über das gesamte Stammkapital. Bei der Z.___ war der Beschwerdeführer einer von zwei Gesellschaftern mit Kollektivunterschrift zu zweien und verfügte über die Hälfte des Stammkapitals. Auf der Homepage der Z.___ GmbH war unter «Kontakt» zumindest noch bis Mitte Januar 2025 die Telefonnummer des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an A.___, Urk. 3/3). Somit hatten auch beide Unternehmen die gleiche Geschäftsnummer, nämlich die Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers.
Nach dem Gesagten kann angesichts der engen sachlichen und personellen Verknüpfung von einem Firmenkonglomerat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer, der von seiner Arbeitgeberin Y.___ GmbH entlassen wurde, hatte weiterhin beim zum gleichen Konglomerat gehörenden Betrieb Z.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und hätte sich folglich bei Bedarf bei der Z.___ GmbH anstellen lassen können.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Z.___ GmbH eine leere Hülle gewesen sei; sie habe weder Kunden noch Umsatz noch Mitarbeiter gehabt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 6/25). Dazu reichte er die Bestätigung eines Treuhänders vom 24. November 2024 ein, wonach die Z.___ seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2018 bis heute keine Umsätze mit Dritten verzeichnet habe (Urk. 6/24). Die bisherige Geschäftstätigkeit ist indessen nicht entscheidend, vielmehr geht es um das Missbrauchsrisiko. Der Beschwerdeführer hätte die Tätigkeit (re)aktivieren und sich selbst einstellen können. Der Beschwerdeführer war bei der Y.___ GmbH der einzige Angestellte und stellte über diese Firma seine Leistungen in Rechnung. Dasselbe Vorgehen wäre ohne Weiteres auch bei der Z.___ GmbH möglich gewesen, selbst wenn diese bisher keine (grosse) Geschäftstätigkeit wahrgenommen hätte.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Z.___ GmbH zu Recht verneint. Die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers endete mit der Löschung des entsprechenden Eintrags im Handelsregister am 3. Dezember 2024.
3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Juli 2024 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni