Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. Juli 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, arbeitete zuletzt hauptberuflich seit dem 2. Januar 2013 als Verkäuferin Food/Non Food bei der Y.___ AG, Z.___, in der Filiale in A.___, ehe sie das Arbeitsverhältnis am 8. April per 8. Juli 2024 kündigte (Urk. 11/49 Ziff. 2-3, Ziff. 10, Urk. 11/51, Urk. 11/66, Urk. 11/70).
Am 2. Juli 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/71-72).
Mit Verfügung vom 6. August 2024 (Urk. 11/44) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 9. Juli 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die von der Versicherten am 16. August 2024 erhobene Einsprache (Urk. 11/42) hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 teilweise gut, indem sie die Versicherte ab 9. Juli 2024 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 11/19 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Am 3. Februar 2025 reichte sie ihre unterzeichnete Beschwerdeschrift (Urk. 7) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 19. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert gewesen sei und ihr das überbrückende Verbleiben an der Arbeitsstelle hätte zugemutet werden können (S. 3 Rz. 1 und Rz. 4, S. 5 Rz. 7, S. 3 f. Ziff. 5). Dem eingereichten Arztzeugnis betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August 2024 lasse sich eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht entnehmen. Die Kündigung vom 8. Juli 2024 [richtig: 8. April 2024, Urk. 11/70] sei erst rund sieben Monate nach der das Arbeitsverhältnis betreffenden Konsultation vom 26. September 2023 und noch vor der zweiten Konsultation am 29. April 2024 erfolgt, und eine Krankschreibung liege erst ab dem 29. April 2024, also nach erfolgter Kündigung, vor. Dies entspreche keiner «sofortigen» Kündigung aufgrund eines ärztlichen Rates. Unbeantwortet geblieben sei auch die Frage, weshalb es der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer anderen Arbeitgeberin weiterzuführen (S. 3 f. Rz. 5).
Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV werde die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet, und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermöchten diese Vermutung insgesamt nicht zu widerlegen. Die gesundheitlichen Gründe könnten neben den persönlichen Umständen entsprechend bei der Verschuldensbeurteilung verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Somit rechtfertige sich vorliegend eine Einstelldauer von 31 Tagen, was im untersten Bereich des schweren Verschuldens und unter der durchschnittlichen Einstellungsdauer von 45 Tagen liege (S. 4 f. Rz. 6, S. 5 Rz. 8). Dies führe zur teilweisen Gutheissung der Einsprache (S. 5 Rz. 9).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie der festen Überzeugung sei, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sei. Es müsse überprüft werden, ob alle relevanten Informationen korrekt berücksichtigt worden seien. Sie habe sich am 2. Juli 2024 gemeinsam mit ihrer Schwägerin sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim RAV angemeldet. Die Verfahren seien in allen relevanten Punkten identisch. Sie hätten beide die gleiche Kündigung und ärztliche Bescheinigung eingereicht, und auch das Datum der Anmeldungen stimme überein. Ihre Schwägerin sei jedoch nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Selbst die RAV-Beraterin sei über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verwundert gewesen, da es hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Zudem habe ihre Ärztin aufgrund des gesundheitlichen Zustandes geraten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, was auch der Grund für die Kündigung gewesen sei.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) aus, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Angaben zu ihrer Schwägerin sinngemäss auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) beziehe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Dementsprechend sei daraus zu folgern, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, die Einschätzung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei analog derjenigen ihrer Schwägerin zu behandeln (S. 2 Ziff. 1-2). Bezüglich des eingereichten Formulars «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» betreffend die Schwägerin sei zudem festzuhalten, dass es als äusserst fragwürdig erscheine, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwägerin zu etwa dem gleichen Zeitpunkt den gleichen Arzt betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der gleichen Arbeitgeberin aufgesucht hätten, aufgrund welchem zudem eine Arbeitsunfähigkeit ab genau dem gleichen Datum resultiert sei. Auch in Anbetracht dieser Umstände vermöge das von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen. Zudem sei in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten (S. 2 Ziff. 3).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 9. Juli 2024 selbstverschuldet war und ob sie zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei Y.___ von sich aus am 8. April per 8. Juli 2024 gekündigt hat ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre.
3.2
3.2.1 Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2024 (Urk. 11/58) aus, dass sie bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle bei Y.___ habe kündigen müssen.
3.2.2 Im von der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 unterzeichneten Fragebogen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Urk. 11/52) führte sie aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von Mobbing vom neuen Chef gekündigt habe. Sie sei jahrelang da gewesen und sei eine immer sehr geschätzte und respektierte Mitarbeiterin gewesen. Durch den neuen Chef sei es ihr gesundheitlich, psychisch und physisch sehr schlecht gegangen (S. 1 Ziff. 1.2). Sie habe am 8. April auf den 8. Juli 2024 gekündigt (S. 1 Ziff. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass sieben Mitarbeiter bei Y.___ wegen dem neuen Chef gekündigt hätten. Er habe die Mitarbeiter auf das Übelste gemobbt und gesagt, dass er sie fertig mache und er Gott sei. Er habe die Mitarbeiter psychisch und körperlich kaputt gemacht (S. 2 Ziff. 6).
3.2.3 Dr. B.___ führte in dem am 23. August 2024 unterzeichneten «Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» (Urk. 11/40) zur Frage, ob die Patientin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien oder die sie bei der Arbeit beeinträchtigt hätten, aus, dass sich die Beschwerdeführerin durch den neuen Chef belästigt und gestresst gefühlt habe. Sie habe sich beunruhigt, nervös, gestresst und verfolgt gefühlt und sei schlaflos, lustlos und erschöpft gewesen. Zudem seien die Hände rissig und spröde geworden. Die Patientin habe sie - Dr. B.___ - diesbezüglich erstmals am 26. September 2023 konsultiert (S. 2 Ziff. 2-2.2).
Zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2023 rezidivierend Probleme bei der Arbeit gehabt aber immer weitergearbeitet und versucht habe, unter dem Radar zu bleiben. Eine Zeitlang sei es ruhig gewesen, aber ab dem Jahr 2024 sei die Situation komplett eskaliert. Der neue Chef habe Mobbing betrieben und ohne zu fragen Feiertage (die Fixen) umgestellt, die Ferien umgestellt ohne Plan, und die Beschwerdeführerin habe länger gearbeitet, als dies vorgesehen gewesen sei. Es sei zu Einsätzen an freien Tagen und auch zu privaten Anrufen an freien Tagen gekommen (S. 3 Ziff. 3).
Zur Erläuterung der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Beschwerden, welche das weitere Verbleiben für die Patientin unzumutbar gemacht hätten, führte Dr. B.___ aus, dass es der Beschwerdeführerin irgendwann zu viel geworden sei. Sie sei auch an ihren freien Tagen zu Hause angerufen worden und habe sich geweigert für den neuen Chef zu spionieren. Ferien seien bestätigt und dann einfach umgestellt, also weggestrichen, worden ohne Information. Der Chef habe Streichungen gemacht ohne Information. Zudem sei ihr gesagt worden, dass sie nicht weit kommen werde, wenn sie versuchen würde, sich zu wehren (S. 3 Ziff. 3.1). Unter «weitere Bemerkungen» führte Dr. B.___ aus, dass der Chef der Beschwerdeführerin gedroht habe, dass wenn sie kündigen werde, sie so schnell keine neue Stelle finden werde, indem in Aussicht gestellt worden sei, dass schlechte Auskünfte gegeben würden (S. 5 Ziff. 6).
Dr. B.___ hielt fest, dass besprochen worden sei, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen (S. 3 Ziff. 3.2). Diese Besprechung habe am 29. April 2024 stattgefunden (S. 4 Ziff. 3.3). Sodann führte Dr. B.___ aus, dass die Patientin wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 29. April bis 8. Juli 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Ab dem 9. Juli 2024 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 4 Ziff. 4). Sie könne alle Tätigkeiten ausführen, einfach nicht mehr bei Y.___ (S. 4 Ziff. 5).
3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorliegen, sodass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät.
3.4 Mit Blick auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2, E. 3.2.2), welche auch im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. August 2024 (vorstehend E. 3.2.3) wiedergegeben wurden, erweist es sich zwar als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin über das Verhalten und die Aussagen des Vorgesetzten geärgert und sich dadurch belastet gefühlt hat. Dass hingegen die Situation derart gewesen wäre, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt gewesen wäre, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C_8/04 vom 5. April 2004 E. 2.2.1), muss aus den nachfolgend dargelegten Gründen verneint werden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der generelle ärztliche Rat, das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zu kündigen, weil es wohl auf die Dauer gesehen für die Gesunderhaltung nicht förderlich ist, nicht gleichzusetzen ist mit der hier zu beurteilenden Unzumutbarkeit des Verbleibens im Betrieb bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle infolge einer akuten medizinischen Gefahrenlage (vorstehend E. 3.3).
Wie aus dem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. August 2024 (vorstehend E. 3.2.3) hervorgeht, bestand eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit dem neuen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin seit Anfang 2023 und betraf auch weitere Mitarbeiter. Erstmals angesprochen wurde diese Thematik bei Dr. B.___ im September 2023, ohne dass zu einer sofortigen Kündigung durch die Ärztin aus gesundheitlichen Gründen geraten worden ist.
Die dann am 8. April 2024 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kündigung erfolgte daher nicht auf ärztlichen Rat sondern eigenmächtig, fand die die Arbeitsplatzproblematik betreffende Konsultation bei Dr. B.___ doch erst drei Wochen später, am 29. April 2024 statt (vorstehend E. 3.2.3).
Erst ab der Konsultation vom 29. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vorstehend E. 3.2.3). Entsprechend nahm Dr. B.___ erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin eine retrospektive Beurteilung gestützt auf deren subjektive Angaben vor.
Insgesamt ist die Beurteilung von Dr. B.___ somit nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle im Kündigungszeitpunkt zu belegen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Diese Erfahrungstatsache wird vorliegend weiter durch den Umstand bestätigt, dass Dr. B.___, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) darlegte, der ebenfalls bei Y.___ arbeitenden Schwägerin der Beschwerdeführerin ab dem gleichen Zeitpunkt, dem 29. April 2024, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Unzumutbarkeit der Arbeit attestiert hat (vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 3/2 Ziff. 4).
Gegen eine Unzumutbarkeit sprechen auch die von der Beschwerdeführerin und Dr. B.___ vorgebrachten Gründe zur Kündigung. Zur Erläuterung des Mobbings durch den Vorgesetzten wurde dargelegt, dass er einfach bereits gesetzte Freitage der Beschwerdeführerin (Ferien oder Feiertage) ohne Rücksprache mit ihr umgestellt und auch die Arbeitsplanung ohne Rückfrage geändert und sie an Freitagen eingesetzt habe. Es sei auch zu Mehrarbeit und zu privaten Anrufen an freien Tagen durch den Vorgesetzen gekommen (Urk. 11/40 Ziff. 3).
Dies ist zwar ärgerlich, begründet jedoch keine medizinische Gefahrensituation, welche eine Unzumutbarkeit begründen würde. Zudem liegen keine Dokumente vor, welche bestätigen würden, dass die Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen jemals mit dem Vorgesetzten oder einer anderen leitenden Person das Gespräch gesucht hätte. Darauf hinzuweisen ist, dass Überstunden, ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen (vorstehend E. 1.3; auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, S. 179 f.).
Auch ist in keiner Weise ausgewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin infolge des Arbeitsverhältnisses, wie sie geltend machte (vorstehend E. 3.2.2), auch zu körperlichen Beschwerden gekommen ist. So führte Dr. B.___ diesbezüglich lediglich rissige und spröde Hände auf (vorstehend E. 3.2.3), was für sich aber keine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz zu begründen vermag.
Aus dem Umstand, dass bei gleichzeitiger Kündigung und ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ bei der Schwägerin keine Einstelltage verhängt wurden, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechte für sich abzuleiten.
3.5 Nach dem Gesagten ist eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit der Beschwerdeführerin, die Arbeit bei Y.___ auch nur überbrückungsweise fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vorstehend E. 1.3 und E. 3.3), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer Befundlage, die auf solches schliessen lassen würde und die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Kündigung auch weitergearbeitet. Nach der vorhandenen Aktenlage wäre es der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar gewesen, sich vor der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen und das Arbeitsverhältnis bei Y.___ erst nach Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen.
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.
4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist in einer Gesamtwürdigung von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen, wobei sie als verschuldensmindernd die persönlichen Umstände sowie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte (vorstehend E. 2.1), und hat eine Einstellungsdauer von 31 Tagen angeordnet, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5).
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan