Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00020


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Syna Arbeitslosenkasse

Rechtsdienst

Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ war zuletzt seit 2. Juni 2020 als Geschäftsführer/Personalberater bei der Y.___ AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm am 10. Januar 2023 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 2023 gekündigt (Urk. 7/468-469). Am 24. März 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/373) und beantragte mit Eingabe vom 14. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023 (Urk. 7/463-467). Vom 21. Juni bis zum 31. Oktober 2023 war er infolge eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfallversicherung (vgl. etwa Urk. 7/279 und Urk. 7/284), per 31. Oktober 2023 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/479).

    Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 verneinte die Syna Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. April 2023 wegen Aktenunvollständigkeit (Urk. 7/405-407), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/403) und am 21. März 2024 weitere Unterlagen einreichte (Urk. 7/367-368). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 25. Januar 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340). Mit Verfügung vom 5. April 2024 hob sie ihren Einspracheentscheid wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320), wogegen der Versicherte am 15. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/290-292). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. April 2023 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 7/232-235), wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/226-227). Die Arbeitslosenkasse wies diese mit Entscheid vom 10. Januar 2025 ab mit der Begründung, der Versicherte habe den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Februar 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

1.4    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Vom 23. Juni bis 31. Oktober 2023 seien ihm Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden, per 30. Oktober 2023 habe er sich von der Stellenvermittlung abgemeldet. Das Verfahren beschränke sich also auf die Frage, ob ihm vom 1. April bis 22. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2023 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, weitere Aktenstücke erst im Oktober und November 2023. Er habe den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie die dafür erforderlichen Unterlagen also nicht innerhalb dreier Monate nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode eingereicht, womit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erloschen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 10. Juni 2024 seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung abgelehnt, er habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Er habe in seiner Einsprache dargelegt, weshalb dies nicht zutreffe und verschiedene Belege eingereicht. In ihrem Einspracheentscheid gehe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort darauf ein, sondern behaupte, er habe seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht rechtzeitig geltend gemacht. Dies habe sie bereits Monate zuvor mit Verfügung vom 25. Januar 2024 behauptet. Nachdem er auch dagegen Einsprache erhoben habe, habe sie mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 unmissverständlich festgehalten, dass er die verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe seine Einsprache gutgeheissen. Dies widerspreche dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 1-3).


3.    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2024 eine Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023 mit der Begründung, er habe die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht (Urk. 7/405-407). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache einwandte, die Belege rechtzeitig seinem RAV-Berater eingereicht zu haben und weitere Unterlagen auflegte (Urk. 7/403 und Urk. 7/367-368), hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ersatzlos auf (Urk. 7/338-340). Diesen Einspracheentscheid hob sie in der Folge mit Verfügung vom 5. April 2024 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/318-320). Ein Entscheid zur vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/290-292) ist den Akten nicht zu entnehmen. Stattdessen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wiederum die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. April 2023, wobei sie dies nun mit der Nichterfüllung der Beitragszeit begründete (Urk. 7/232-235). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/226-227) und reichte in der Folgezeit zahlreiche Unterlagen ein, um den von der Beschwerdegegnerin angezweifelten Lohnfluss zu belegen (Urk. 7/59-79 und Urk. 7/93-225). Die Beschwerdegegnerin tätigte zudem weitere diesbezügliche Abklärungen (Urk. 7/80-83 und Urk. 7/85-86). Im angefochtenen Einspracheentscheid äusserte sie sich aber mit keinem Wort zum Lohnfluss, zur Beitragszeit, zu ihren zusätzlichen Abklärungen oder zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 14. Juni 2024 sowie zu den von ihm eingereichten zahlreichen Unterlagen, sondern verneinte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zwar ausführlich, aber einzig mit der Begründung, er habe diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht (Urk. 2). Dieses Vorgehen verletzt offenkundig das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, was dieser beschwerdeweise zu Recht rügte, nimmt doch der angefochtene Einspracheentscheid überhaupt keinen Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und setzte sich die Beschwerdegegnerin darin auch nicht ansatzweise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache und den darauffolgenden Eingaben auseinander. Auch äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Umstand, dass sie zuvor die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 (Urk. 7/403) gutgeheissen hatte und damit offenbar von einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ausging (vgl. Einspracheentscheid vom 25. März 2024, Urk. 7/338-340), was dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid diametral widerspricht. Dies hält den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung des Einspracheentscheids nicht stand. Es kann nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen). In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als schwer zu bezeichnen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt, zumal sich auch der Beschwerdeführer einer solchen entgegenstellt. Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. vorstehend E. 1.3) ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Entscheid neu befinde.


4.    Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Syna Arbeitslosenkasse

- SECO - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher