Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00021
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war befristet vom 1. Dezember 2023 bis 30. September 2024 als Reinigungskraft im Y.___ angestellt (Urk. 6/81-90). Am 5. September 2024 meldete sie sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Schärenmoosstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/12) und beantragte am 24. September 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024 (Urk. 6/6 ff.). Das Amt für Arbeit (AFA) stellte die Versicherte mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2024 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/167). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/100 ff.) hiess das AFA mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 in dem Sinne teilweise gut, als es die Einstelldauer von 13 auf sechs Tage reduzierte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2025 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde und machte hierzu ergänzende Ausführungen (Urk. 5). Die ihr mit Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 7) angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen, was dem Beschwerdegegner angezeigt wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes des Sozialversicherungsgerichts, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).
1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner, vorliegend sei die Beschwerdeführerin in den letzten drei Monaten vor Anspruchsstellung (1. Oktober 2024), also seit dem 1. Juli 2024, verpflichtet gewesen, eine Stelle zu suchen. Verlangt würden mindestens 10 Arbeitsbemühungen pro Monat. Die Beschwerdeführerin sei am 27. September 2024 aufgefordert worden, sämtliche Arbeitsbemühungen bis am 4. Oktober 2024 einzureichen. Gemäss Information des letzten Arbeitgebers habe in der Zeit vom 20. August bis 15. September 2024 infolge Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während dieser Zeit seien Versicherte in der Regel von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Der Überprüfungszeitraum daure somit vom 1. Juli bis 19. August 2024 und vom 16. bis 30. September 2024. Für diesen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Erst nachträglich mit ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin 13 Arbeitsbemühungen eingereicht. Selbst unter deren Berücksichtigung seien die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt. Es sei damit von ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen. Bei der Einstelldauer sei zudem zu berücksichtigen, dass infolge der Arbeitsunfähigkeit von einem zwei- und nicht dreimonatigen Überprüfungszeitraum auszugehen sei. Das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) sehe bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen vor. Praxisgemäss sei die Dauer vorliegend auf sechs Einstelltage zu reduzieren (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe sich am 2. Juli 2024 im Z.___ beworben. Die Zusage vom 4. Juli 2024 habe sie jedoch nicht annehmen können, zumal diese Stelle mit jener beim Y.___ nicht vereinbar gewesen wäre. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, was seitens der Arbeitslosenkasse von ihr erwartet werde betreffend Anzahl Bewerbungen. Dies habe man ihr erst nach den Sommerferien im August in der Beratungsstelle A.___ erklärt. Einen Termin vor den Sommerferien habe sie nicht mehr bekommen, weshalb sie zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, sich zu bewerben. Sie könne alleine keine Bewerbung schreiben und habe auch nicht gewusst, was beizulegen sei. Mithin könne sie nichts dafür, dass sie in der zweiten Julihälfte keine Bewerbungen habe verschicken können. Sie habe keine Hilfe gefunden; die Hilfsorganisationen seien geschlossen gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Zudem sei ihre finanzielle Situation angespannt, sie habe vier Kinder (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2024 das Formular zum Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 eingereicht. Daraus ergäben sich acht Arbeitsbemühungen. Zusammen mit der Einsprache habe die Beschwerdeführerin weitere Arbeitsbemühungen für den relevanten Überprüfungszeitraum eingereicht. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um dieselben Arbeitsbemühungen, die bereits im Nachweisformular aufgeführt worden seien. Zwei Bemühungen (B.___ AG und C.___ AG) seien nur auf dem Nachweisformular aufgeführt und im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden. Selbst unter deren Mitberücksichtigung würden für den relevanten Zeitraum lediglich 15 und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne Termin bei der Beratungsstelle möglich und zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit intensiver zu bewerben. Komme hinzu, dass die getätigten Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen vermöchten, da die Angaben und Beilagen teilweise unvollständig seien. Ausserdem stimmten die Daten auf den Bewerbungsschreiben teilweise nicht mit den Angaben auf dem Nachweisformular überein (Urk. 5).
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt praxisgemäss bereits drei Monate vor Anspruchsstellung (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Januar 2024, Rz B314). Den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. September 2024 hat der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der vom 20. August bis 15. September 2024 dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf zwei Monate reduziert. Dies erweist sich unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst zu 100 % arbeitsunfähige versicherte Personen nicht zwangsläufig von der Pflicht zur Stellensuche befreit sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 7), ein entsprechendes Arztzeugnis jedenfalls nicht aktenkundig ist (vgl. immerhin die Aktennotiz vom 8. Januar 2025, womit das Y.___ vorhandene Arztzeugnisse bestätigte, Urk. 6/90) und darauf, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten Bewerbungen datierend vom 27. August 2024 (Urk. 6/117) und 12. September 2024 (Urk. 6/103, Urk. 6/106) während der Dauer ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit augenscheinlich in der Lage war, sich zu bewerben, als wohlwollend. Es ergibt sich daraus jedoch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
3.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2024 aufgefordert, unter anderem sämtliche Arbeitsbemühungen der letzten drei Monate vor Anspruchsstellung (1. Oktober 2024) bis am 4. Oktober 2024 einzureichen (Urk. 6/234). Laut Aktenverzeichnis reichte sie innert Frist am 1. Oktober 2024 die Bewerbung vom 2. Juli 2024 ein (Urk. 6/169). Am 31. Oktober 2024 gab sie zudem das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2024 am Schalter ab. Darin führte sie acht Bewerbungen im September 2024 auf (Urk. 6/165). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Einsprache vom 22. November 2024 (Urk. 6/100) weitere Bewerbungsunterlagen ein (Urk. 6/102 ff.), darunter fraglich neu die Bewerbung vom 27. August 2024 (Urk. 6/117; im Nachweisformular für den Monat September 2024 als identische Arbeitsbemühung vom 20. September 2024 aufgeführt, vgl. Urk. 6/165), zwei Bewerbungen datierend vom 12. September 2024 (Urk. 6/103, Urk. 6/106) sowie die Bewerbung vom 26. September 2024 als Bäckerin (Urk. 6/119).
Diese 12 resp. 13 Bewerbungen sind als Arbeitsbemühungen für einen zweimonatigen Überprüfungszeitraum in quantitativer Hinsicht ungenügend (vgl. hievor E. 1.3). Da die im Nachweisformular verlangten Angaben zu den Kontaktpersonen, Telefonnummern, Adressen fehlen resp. unvollständig sind und die Bewerbung als Bäckerin nicht den beruflichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin entspricht, sind die Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht mangelhaft (vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. B315).
3.3 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, gereicht ihr nicht zum Vorteil. Insbesondere wäre es ihr möglich und auch zuzumuten gewesen, sich auch anderweitig als über die Beratungsstelle A.___ Unterstützung zu holen bei der Stellensuche. So etwa bei einem der Schreibdienste der Stadt D.___. Alsdann bestand die Pflicht zur Stellensuche auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes (vgl. hievor E. 1.2).
3.4 Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor Eintritt in die kontrollierte Arbeitslosigkeit weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht in genügender Weise um Arbeit bemüht, weshalb der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von sechs Tagen, einem leichten Verschulden entsprechend, liegt im Rahmen des einschlägigen Einstellrasters (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79 A1 Ziff. 2) und gibt kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur. Insbesondere darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E.2).
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 60 732 Unia Zürich 3
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger