Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00029
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, arbeitete vom 1. Januar bis 30. September 2020 bei der Y.___ und vom 28. September (richtig wohl: 1. Oktober) bis 20. November 2020 bei der Z.___ AG. Am 30. November 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte am 5. Dezember 2020 bei der Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia) Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/7). Die Unia richtete ihm ab Dezember 2020 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5’295. Arbeitslosenentschädigung aus (vgl. Urk. 7/20).
Laut Arbeitsvertrag vom 5./6. Februar 2021 ging der Versicherte ab dem 1. März 2021 erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ein (Urk. 7/29), welches seitens der Arbeitgeberin am 30. März 2022 auf den 30. April 2022 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/33).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, der Unia am 10. November 2022 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte für die Monate Januar und Februar 2021 Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmer habe (Urk. 7/52), korrigierte sie die mit Abrechnungen vom 21. Juni 2021 zugesprochenen Taggelder, indem sie dem Versicherten einen Zwischenverdienst anrechnete, was zu einer Entschädigung für Januar 2021 von 4.1 Taggeldern im Betrag von Fr. 800.30 brutto und für Februar 2021 von 3.1 Taggeldern im Betrag von Fr. 605.10 brutto führte (Urk. 7/56 S. 1-4). Mit Verfügung vom 21. November 2022 forderte sie zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 5'924.25 zurück (Urk. 7/55), wobei sie noch nicht ausgerichtete Taggelder für Mai 2022 von Fr. 991.30 verrechnete und daher einen Rückforderungsbetrag von Fr. 4'932.95 errechnete. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/59 und Urk. 7/64). Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wies die Unia die Einsprache ab (Urk. 7/79). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2023 Beschwerde (Urk. 7/89/1), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 in dem Sinne guthiess, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Unia zurückwies, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide (Urk. 7/93).
1.2 In der Folge unterbreitete die Unia dem Versicherten und dessen Arbeitgeber am 13. Juni 2024 Fragen zum Sachverhalt (Urk. 7/97-98), welche der Versicherte am 9. Oktober 2024 beantwortete (Urk. 7/109). Der Arbeitgeber äusserte sich innert erstreckter Frist nicht (vgl. Urk. 7/99-100). Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 wies die Unia die Einsprache vom 23. Dezember 2022 erneut ab (Urk. 7/110 = Urk. 2).
2. Am 17. Februar 2025 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Unia (S. 2 Ziff. 2), eventualiter dessen ersatzlose Aufhebung (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 schloss die Unia auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren hin, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier nicht zur Diskussion stehende – prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Bei einer Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs und anschliessenden neuen Entscheidung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und – wenn gegen diese Einsprache erhoben wird – Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn mit der Aufhebung des Einspracheentscheids und der Rückweisung der Angelegenheit durch das Gericht wird entsprechend das gesamte Verwaltungsverfahren aufgehoben und werden die Parteien in den Ausgangszustand (und nicht etwa in das Einspracheverfahren) zurückversetzt (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 70 zu Art. 52 mit Hinweis auf Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4).
2.3 Mit Urteil vom 3. Mai 2024 im Prozess Nr. AL.2023.00164 hob das Sozialversicherungsgericht den in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Rückforderung zu entscheiden. Diese erliess nach den erfolgten Abklärungen am 16. Januar 2025 direkt einen Einspracheentscheid (Urk. 2), ohne zuvor eine Verfügung zu erlassen. Damit hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwedeführers eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde – ungeachtet ihrer materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten – gutzuheissen.
3. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptantrag kein materielles Rechtsbegehren, sondern lediglich die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin formuliert hat, erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung als entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2).
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer im vorliegend kostenlosen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Anwendung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Romero-KäserTiefenbacher