Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00030
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 25. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, war vom 1. Februar 2006 bis am 15. Dezember 2023 bei der Y.___ AG als Verträgerchef angestellt (Urk. 7/4, Urk. 7/5). Am 15. Dezember 2023 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten fristlos auf (Urk. 7/6), worauf sich dieser am 18. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Vulkanstrasse zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/1). Zudem stellte er am 21. Dezember 2023 Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Unia Arbeitslosenkasse den Versicherten aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/41), wogegen der Versicherte am 24. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 7/46). Nachdem das vom Versicherten eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren am 16. September 2024 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war, wobei sich die ehemalige Arbeitgeberin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, dem Versicherten einen Betrag von Fr. 21'000.-- zu bezahlen (Urk. 7/63), hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 die Einsprache des Versicherten teilweise gut und stellte ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2024 für die Dauer von nunmehr 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter sei von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einstelltage seien angemessen zu reduzieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).
1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4, 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl. auch Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 168 ff., und Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz. 837).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe seiner Arbeitgeberin zumindest eventualvorsätzlich Anlass zur Kündigung gegeben, indem er deren explizite Weisung missachtet habe, die Zustellung auf DXP-Fahrzeuge (Dreiradfahrzeuge) umzustellen, und seinen Mitarbeitenden gestattet habe, ihre Touren weiterhin zu Fuss zu absolvieren. Obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er damit gegen die Weisung der Arbeitgeberin handelte, habe er nicht das Gespräch gesucht, sondern ihr die Zustellung zu Fuss erst mitgeteilt, als klar wurde, dass dies durch einen Wechsel des Verträgerchefs auffallen würde. Dieses Verhalten gehe mit einem massiven Vertrauensverlust der Arbeitgeberin in den Beschwerdeführer einher. Damit habe der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (Urk. 2 S. 4). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – insbesondere der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch die Arbeitgeberin - sei eine Einstelldauer von 25 Tagen und damit im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens, gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Kündigung sei ungerechtfertigt und nichtig gewesen. Das Arbeitsgericht habe ihm eindeutig recht gegeben und seine ehemalige Arbeitgeberin habe ihm Fr. 21'000.-- bezahlen müssen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher nicht rechtmässig. Falls ihm überhaupt ein Verschulden anzulasten sei, könne dieses höchstens als leicht eingestuft werden (Urk. 1 S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.
3.1 Gemäss dem Kündigungsschreiben vom 15. Dezember 2023 erfolgte die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da der Beschwerdeführer seit November 2020 gezielt 16 Zustelltouren systemtechnisch auf das Elektro-Dreiradfahrzeug DXP umgestellt hatte, die betroffenen Mitarbeitenden ihre Touren aber wie bisher zu Fuss verrichtet hätten. Damit habe er die Arbeitgeberin massiv geschädigt. Alleine durch die Fahrzeugmiete sei ein Schaden von über Fr. 50'000.-- entstanden. Zudem habe er gezielt die jährlich zwischen ihm und der Standortleitung vereinbarte Zielerreichung beziehungsweise den daraus resultierenden variablen Lohnanteil manipuliert. Diesen Sachverhalt habe er anlässlich eines Gesprächs vom 14. Dezember 2023 gestanden. Mit diesem Verhalten habe er das Vertrauen der Arbeitgeberin in ihn als Führungsperson missbraucht und zudem gegen den Verhaltenskodex verstossen, weshalb eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne (Urk. 7/6).
3.2 In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 25. Januar 2024 schilderte der Beschwerdeführer, er sei mehr als 13 Jahre für die Arbeitgeberin tätig gewesen. In seiner Funktion als Verträgerchef habe er jährliche Ziele gehabt, die er habe umsetzen müssen. Der Fokus sei immer gewesen, Stunden/Minuten zu sparen und viele Routen auf DXP-Fahrzeuge umzustellen. Es sei nicht immer einfach gewesen, die Erwartungen und Ziele der Arbeitgeberin zu erfüllen, er sei immer unter Druck gestanden, um seine Stelle behalten zu können. In seinem Zustellgebiet seien viele Routen zu Fuss erledigt worden, er habe jedoch die Anweisung erhalten, so viele wie möglich auf DXP-Fahrzeuge umzustellen. Viele Mitarbeitende seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten die Routen weiterhin zu Fuss erledigen wollen. Er sei in einer Zwickmühle gewesen, indem er zum einen die Erwartungen der Arbeitgeberin habe erfüllen wollen und andererseits den Mitarbeitenden, welche nicht hätten umstellen wollen, nicht habe kündigen wollen. Deshalb habe er die Routen zwar auf DXP-Fahrzeuge umgestellt, jedoch einigen Mitarbeitenden die Möglichkeit gegeben, ihre Routen weiterhin zu Fuss zu absolvieren. Da er sein Gebiet im Dezember 2023 habe wechseln müssen, habe er seinen Vorgesetzten am 11. Dezember 2023 darüber informiert. Nach einem weiteren Gespräch sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Er habe keine bösen Absichten gehabt und habe niemandem schaden wollen. Er bedauere, was vorgefallen sei (Urk. 7/18/1 f.).
3.3 Die Arbeitgeberin führte in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2024 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/22) aus, in ihrem Verträgermanagementsystem habe der Beschwerdeführer 16 Zustellbezirke mit dem Zustellfahrzeug DXP hinterlegt. Somit hätten diese Zustellbezirke nur mit dem hinterlegten Zustellfahrzeug bedient werden dürfen. Diese Regelung sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Je nach Zielerreichung habe der Beschwerdeführer zusätzlich zum vereinbarten Jahreslohn einen variablen Lohnanteil von maximal 4.15 % dazuverdienen können. Die Umstellung der Touren auf das Elektro-Dreirad sei in den letzten Jahren stets Teil der Ziele gewesen. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Beschäftigungsdauer nie verwarnt worden (Urk. 7/25, vgl. Urk. 7/22).
3.4 In seiner Einsprache vom 24. April 2020 legte der Beschwerdeführer dar, die fristlose Kündigung nach 18 Jahren ohne vorgängige Verwarnung sei nicht angebracht gewesen. Der von der Arbeitgeberin als Kündigungsgrund angeführte Schaden von Fr. 50'000.-- sei weder belegt noch aufgezeigt worden. Dieser Betrag hätte jedoch ohnehin nicht eingespart werden können, da die Fahrzeugmiete auch angefallen wäre, wenn die Mitarbeitenden die Routen mit den Fahrzeugen absolviert hätten. Die 16 Routen seien korrekt mit dem DXP-Fahrzeug gemessen worden und die Lohnzahlung an die Mitarbeitenden sei anhand dieser Zeit erfolgt. Es sei somit keine Zeit manipuliert worden. Er habe lediglich den Mitarbeitenden die Möglichkeit gegeben, ihre Routen weiterhin zu Fuss zu erledigen. Ein Verschulden sei ihm daher nicht bewusst gewesen. Sodann seien die Zielvereinbarungen in den Jahren 2021 und 2022 - als die meisten Routen umgestellt worden seien - Teamziele gewesen, weshalb in Bezug auf die Bonuszahlung keine Eigennützigkeit vorgelegen habe. Er habe kein Geld veruntreut oder gestohlen, ein schweres Verschulden sei nicht gegeben (Urk. 7/46). Die Kündigung habe ihm psychische und physische Probleme bereitet und ihn in finanzielle Schwierigkeiten gebracht (Urk. 7/46/1 f.).
3.5 Mit Verfügung vom 16. September 2024 schrieb das Einzelgericht des Arbeitsgerichts Dietikon das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin als durch Vergleich erledigt ab. Die Parteien vereinbarten, dass der Beschwerdeführer die eingeklagte Forderung (von Fr. 22'509.--) auf Fr. 21'000.-- reduziere und die Arbeitgeberin sie in diesem Umfang ohne Anerkennung einer Rechtspflicht akzeptiere. Sie erklärten, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein und vereinbarten über das Verfahren gegenüber Dritten, mit Ausnahme der Unia Arbeitslosenkasse, Stillschweigen zu bewahren (Urk. 7/63).
3.6 Auf Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 führte die Arbeitgeberin am 21. Oktober 2024 aus, der Vergleich sei nicht detaillierter schriftlich festgehalten worden. Es handle sich beim Vergleichsbetrag weder um Lohnersatz für die Kündigungsfrist noch um einen Bonus, sondern um einen Anteil an der eingeklagten Pönale, welche sie aus prozessökonomischen Gründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht akzeptiert habe. Dieser Betrag sei direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden. Betreffend die fristlose Kündigung sei nichts vereinbart worden. Weitere Abmachungen mit dem Beschwerdeführer seien nicht getroffen worden (Urk. 7/67, vgl. auch Urk. 7/66).
4.
4.1 Nach dem Gesagten erfolgte die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin, nachdem der Beschwerdeführer gegen ihre Weisung, für möglichst viele Zustellrouten das DXP-Fahrzeug zu verwenden, verstossen hatte, indem er ihr angegeben hatte, die Routen umgestellt zu haben, indessen den Mitarbeitenden weiterhin ermöglichte, die Zustellung zu Fuss zu absolvieren (Urk. 7/6). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er nicht weisungsgerecht handelte, und er sich dennoch für das ihm vorgeworfene Vorgehen entschied (vgl. Urk. 1, Urk. 7/46). Zwar mag er dafür nachvollziehbare Gründe gehabt haben, namentlich wollte er vermeiden, den Mitarbeitenden, welche die Zustellung nicht mit dem neuen Fahrzeug durchführen wollten, beziehungsweise allenfalls mangels des entsprechenden Führerscheines nicht durchführen konnten (vgl. Urk. 7/62 S. 10), die Kündigung aussprechen zu müssen (Urk. 7/18/1). Nicht nachvollziehbar erscheint indessen – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte (Urk. 2 S. 4) - dass er nicht das Gespräch mit der weisungsbefugten Arbeitgeberin gesucht hat, um diese Problematik in ihrem Sinne zu lösen, sondern eigenmächtig handelte und sein Vorgehen gar vertuschte, indem er die Routen im System als per DXP-Fahrzeug absolviert angab, obwohl dies nicht der Fall war (Urk. 7/46/1). Sein Fehlverhalten meldete er darüber hinaus nicht von sich aus, sondern erst als aufgrund eines Wechsels bei der Zuständigkeit für das betreffende Gebiet offensichtlich wurde, dass die Arbeitgeberin die Diskrepanzen entdecken würde (Urk. 7/18/1 f.), so dass aus seiner Meldung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer angibt, sich keines Verschuldens bewusst gewesen zu sein (Urk. 7/46/1). Vielmehr hat er direkte Weisungen der Arbeitgeberin missachtet, welche nach seinen eigenen Angaben immer wieder thematisiert und auch Teil der jeweiligen jährlichen Zielsetzungen waren (Urk. 7/18/1, Urk. 7/46/2), weshalb ihm offensichtlich bewusst war, dass deren Umsetzung für die Arbeitgeberin einen hohen Stellenwert einnahm. Indem er ihnen dennoch wissentlich zuwiderhandelte und mit seinem weisungswidrigen Verhalten den Anlass für die Kündigung setzte, nahm er mit dem damit einhergehenden Vertrauensbruch eine Kündigung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf.
4.2 Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 OR ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt war beziehungsweise ob die Arbeitgeberin eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Frist hätte aussprechen müssen. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten des Beschwerdeführers berechtigten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gab (vgl. E. 1.2 f. vorstehend sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_873/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.3; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. D17). Nicht massgeblich kann somit vorliegend sein, dass die Arbeitgeberin anlässlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zugestimmt hat, dem Beschwerdeführer Fr. 21'000.-- zu bezahlen, zumal dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist (vgl. Urk. 7/63). Die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung, und dabei etwa die Frage, ob der Arbeitgeberin durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist damit vorliegend unerheblich, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.4 Bei dieser Ausgangslage steht folglich mit der geforderten Klarheit fest, dass der Beschwerdeführer ausdrücklichen Anweisungen der Arbeitgeberin wissentlich zuwidergehandelt und ihr damit Anlass zur Kündigung gegeben hat. Dadurch hat er seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Verschulden aus und stellte den Beschwerdeführer für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2 S. 5). Dieser ersucht in seinem Eventualbegehren um eine Reduktion der Anzahl Einstelltage, da höchstens von einem leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 1 S. 2).
5.2 Im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer gilt es den Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 25 Tagen entspricht einer Sanktion im mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens (vgl. E. 1.4) und erweist sich in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen), nicht als unangemessen. Die Beschwerdegegnerin trug bei der Festlegung der Sanktion namentlich dem Umstand Rechnung, dass die ohne Verwarnung erfolgte fristlose Kündigung wohl nicht gerechtfertigt war (Urk. 2 S. 2). Weitere verschuldensmindernde Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Gesamthaft kann in der verfügten Einstelldauer weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser