Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00031


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 27. Juni 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst

Mlaw Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner









Sachverhalt:

1.    Am 13. November 2024 reichte die X.___ AG für ihre Betriebsabteilung Z.___, die auf die Vermietung von Maschinen und Werkzeugen im Bereich Industrie und Haustechnik spezialisiert ist, beim Amt für Arbeit des Kantons Zürich (AFA) für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 31. März 2025 für 8 Arbeitnehmer eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, wobei sie den voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall mit 30 % bezifferte (Urk. 3/5, Urk. 7/9-13). Gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob das AFA mit Verfügung vom 19. November 2024 Einspruch (Urk. 7/7). Hiergegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 21. November 2024 Einsprache (Urk. 7/4), welche das AFA mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 erhob die X.___ AG am 19. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsent-schädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 31. März 2025 zu entsprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Arbeit-nehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

    Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2    Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 121 V 371 E. 2a sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2407 f. Rz 472 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die «gewöhnlichen» Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Recht-sprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie für den betroffenen Betrieb ausserordentlicher Natur sind, sind sie anrechenbar (SECO, AVIG-Praxis KAE, Rz. D3).

1.4    Arbeitsausfall bedeutet Wegfall oder Fehlen einer Arbeitsgelegenheit für eine versicherte Person, zu deren Wahrnehmung diese verpflichtet oder berechtigt wäre. Er muss einen Verdienstausfall zur Folge haben (vgl. Art. 34 Abs. 1 AVIG). Auch im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung ist er erst anrechenbar, wenn er ein bestimmtes Mindestausmass erreicht. Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. Der Mindestarbeitsausfall muss je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmachen, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG).

    Zeitliche Bezugsgrösse des Mindestarbeitsausfalls ist die Abrechnungsperiode. Als solche gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG).

1.5    Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchs-voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs-voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).


2.

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025 führte der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, der geltend gemachte Arbeitsausfall sei nicht als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, sondern sei dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen bzw. sei branchen-, betriebs- oder berufsüblich und daher nicht anrechenbar. Es sei damit zu Recht Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben worden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Februar 2025 im Wesentlichen zu geltend, sie habe sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs bei den Hauptkunden, des Verlusts eines Hauptkunden, des tiefen Euro-Kurses und damit verbunden der tiefen Einkaufspreise im EU-Raum zur Kurzarbeit angemeldet. Soweit der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stelle, dass sie, die Beschwerdeführerin, in der Baubranche tätig sei und diese sich nach wie vor in einer stabilen Konjunkturphase befinde, sei zu entgegnen, dass die Betriebsabteilung Z.___ als Dienstleisterin für Werkzeugvermietung auch anderen Markteinflüssen ausgesetzt sei. Eine wesentliche Rolle spiele, wie sich der Euro-Kurs und die Einkaufspreise im EU-Raum entwickelten. Diese bewegten sich seit Jahresbeginn auf neuesten Tiefständen, was die Anmietung von einzelnen Komponenten [für potentielle Kunden] unattraktiver mache. Saisonale Schwankungen seien üblich. Dieses Jahr [gemeint: 2024] sei jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Erholung der Nachfrage eingetreten. Als Massnahme gegen den Negativtrend habe sie unter anderem den Standort A.___ geschlossen und entsprechend Mitarbeiter abgebaut. Ein Grossteil ihrer Kunden in der Haustechnik-Branche beschäftige temporäres Installationspersonal, welches mit angemietetem Werkzeug arbeite. Die Entwicklung in der Temporärvermittlung zeige für dieses Jahr eine Verschlechterung von weit über 10 % gegenüber dem Vorjahr. Sie sei jedoch überzeugt, dass die Nachfrage nach Mietmaschinen und
-werkzeugen wieder steigen werde (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Arbeitsausfälle zwischen dem 1. Dezember 2024 und 31. März 2025 für 8 Angestellte der Betriebsabteilung Z.___ der Beschwerdeführerin anrechenbar sind.

3.2    Eine Betriebsabteilung ist gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht (lit. a) oder die Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen (Abs. 2).

    Organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls kann somit der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung sein, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Letzteres ist in Bezug auf die Betriebsabteilung Z.___ der Fall (Urk. 7/10). Es ist denn auch unbestritten, dass organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls die Betriebsabteilung Z.___ ist.

3.3    In der Voranmeldung vom 13. November 2024 begründete die Beschwerdeführerin die veränderte Auftragslage für die Betriebsabteilung Z.___ damit, dass seit einigen Jahren ein markanter Rückgang im Vermietungsgeschäft zu verzeichnen sei. Da das Hauptkundensegment in der Baubranche tätig sei, seien saisonale Schwankungen, insbesondere in den kalten Wintermonaten, normal. In diesem Jahr sei der erwartete Aufschwung jedoch ausgeblieben. Nebst dem schlechten Geschäftsgang, den die Kunden zu gewärtigen hätten, fehle es an Grossbaustellen in der Region. Zudem habe die Z.___ im Bereich Arbeitsschutz, einer Zusatzdienstleistung von ihr, den Hauptkunden verloren (Urk. 3/5, Urk. 7/13).

    Zur Frage nach der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls führte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung aus, dass sie mit einer wirtschaftlichen Entspannung rechne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass insbesondere das Vermietungsgeschäft stark von Bautätigkeiten in der Region abhängig sei und sich die Nachfrage rasch erhöhen könne.

3.4    In der Umsatztabelle der Beschwerdeführerin wird dargelegt, dass der Umsatz der Betriebsabteilung Z.___ im Jahr 2021 Fr. 2'228014.--, im Jahr 2022 Fr. 2'490'061.-- und im Jahr 2023 Fr. 2'798'577.-- betrug. Die Umsatzzahlen der einzelnen Monate von Januar 2021 bis Dezember 2023 zeigen erhebliche Umsatzschwankungen von Fr. 127'899.-- im Februar 2021 bis zu Fr. 276’344.-- im August 2023. Für Januar 2024 deklarierte die Beschwerdeführerin einen Umsatz von Fr. 193'038.--, für Februar 2024 von Fr. 191'104.--, für März 2024 von Fr. 229'191.--, für April 2024 von Fr. 206'883.--, für Mai 2024 von Fr. 170'056.--, für Juni 2024 von Fr. 186'518.--, für Juli 2024 von Fr. 223'925.--, für August 2024 von Fr. 154'884.--, für September 2024 von Fr. 159'601.-- und für Oktober 2024 einen solchen von Fr. 188'829.-- (Urk. 7/12).

    Das Vorjahr, das Jahr 2023, war im Zeitraum 2021 bis 2024 das umsatzstärkste Jahr. Für die Monate Januar bis Oktober 2023 wurden folgende Umsätze deklariert: Fr. 179'642.-- im Januar 2023, Fr. 179'324.-- im Februar 2023, Fr. 211'847.-- im März 2023, Fr. 248'964.-- im April 2023, Fr. 213'013.-- im Mai 2023, Fr. 224'957.-- im Juni 2023, Fr. 264'135.-- im Juli 2023, Fr. 276'344.-- im August 2023, Fr. 246'268.-- im September 2023 und Fr. 257'179.-- im Oktober 2024 (Urk. 7/12). Demzufolge war in den Monaten Januar bis März 2024 keine Umsatzeinbusse zu verzeichnen. Ab April 2024 waren die monatlichen Umsätze geringer als im 2023. Bezogen auf die Quartale ist festzuhalten, dass der Umsatz im 1. Quartal 2024 (Fr. 613'333.--) höher war als in den Vorjahren (1. Quartal 2023: Fr. 570’813.--, 1. Quartal 2022: Fr. 580'323.--, 1. Quartal 2021: Fr. 446'855.--). Der Umsatz im 2. Quartal 2024 (Fr. 563'457.--) war zwar erheblich tiefer als im 2. Quartal 2023 (Fr. 686'934.--), nur aber unwesentlich tiefer als im 2. Quartal 2022 (Fr. 575'520.--) und gar höher als im 2. Quartal 2021 (Fr. 542'285.--). Ein Umsatzeinbruch ergab sich dann jedoch im 3. Quartal 2024 (Fr. 548’410.--) gegenüber den Vorjahren (3. Quartal 2023: Fr. 786'747.--; 3. Quartal 2022: Fr. 684'106.--; 3. Quartal 2021: Fr. 620'255.--), was einer Umsatzeinbusse von 30 %, 20 % respektive 12 % entspricht.

    Der von der Beschwerdeführerin behauptete markante Auftragsrückgang seit einigen Jahren lässt sich anhand der Umsatzzahlen somit so nicht nachvollziehen. Jedoch zeigt sich doch ein erheblicher Umsatzrückgang ab dem 3. Quartal 2024. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin lag die Anzahl offener Mietverträge Ende Oktober 2024 denn auch tiefer als in den Vorjahren (Ende Oktober 2024: 111, Ende Oktober 2023: 159, Ende Oktober 2022: 197, Ende Oktober 2021: 259; Urk. 7/13).

3.5    Entsprechend stellt sich unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG die Frage, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ab 1. Dezember 2024 zufolge Einbruchs des Auftragsbestands auf ausserordentlichen Umständen beruht oder als branchen-, berufs- oder betriebsüblich zu betrachten ist. Zu prüfen gilt es dabei insbesondere, ob er die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt und sich die Annahme rechtfertigt, dass er auf die geltend gemachten konjunkturellen Einflüsse zurückzuführen ist.

3.6    Die Beschwerdeführerin ist in der Baubranche tätig. Die Betriebsabteilung Z.___ ist in die Bereiche Mietmaschinen und Werkzeuge sowie Arbeitsschutz unterteilt (Urk. 7/12). Die Baubranche befindet sich nach wie vor in einer stabilen Konjunkturphase, wenngleich die Bautätigkeit nach einem Höchst-stand im 2023 wieder nachgelassen hat (vgl. dazu Bauindex Schweiz, heraus-gegeben vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV), 1. Quartal 2025 [https://baumeister. swiss/baumeister-5-0/konjunktur-statistiken/bauindex]; Me-dienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 26. Februar 2025 [https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104322]). Dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 1, Urk. 7/4). Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Betriebsabteilung Z.___ weiteren Markteinflüssen ausgesetzt sei und insbesondere unter dem tiefen Euro-Kurs leide, was die Anmietung ihrer Geräte unattraktiv mache (Urk. 1), ist festzuhalten, dass die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 den Mindestkurs von Fr. 1.20 pro Euro aufgegeben hat. Seither hat der Euro gegenüber dem Schweizer Franken an Wert verloren. Anfang Juli 2022 trat eine Parität der beiden Währungen ein. Am 20. Januar 2025 (Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids) lag der Kurs Euro/CHF schliesslich bei 0.9397 (vgl. https://wise.com/ch/currency-converter/eur-to-chf-rate). Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_267/2012 vom 28. September 2012 entschieden, dass Währungsschwankungen von rund 10 % gegenüber dem jahrelang üblichen Wechselkurs Euro/CHF von 1.50 zum normalen Betriebsrisiko gehörten. Nachdem die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs inzwischen aufgegeben hat und der Euro gegenüber dem Schweizer Franken zumindest in den letzten Jahren stetig an Wert verliert, seit Juli 2022 indes weniger als 10 %, ist der für die Beschwerdeführerin nachteilige Wechselkurs dem Betriebsrisiko zuzurechnen.

3.7    Schwankungen im Auftragsbestand sind im Jahresverlauf einer Bauunternehmung üblich. Ebenso verhält es sich bei einer Verminderung der Beschäftigungslage in den Wintermonaten. Sie gelten als saisonal und betriebsüblich (ARV 1999 N 10 S. 51 E. 4a). Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin blieb eine Erholung der Nachfrage im Jahr 2024 vollends aus (Urk. 1, Urk. 7/4). Wie dargelegt, ist aufgrund der Umsatzzahlen ein Einbruch erst ab dem 3. Quartal ausgewiesen, auf die Monate bezogen gar erst ab August 2024. Die Umsatzzahlen im Juli 2024 waren mit Fr. 233'925.-- zwar tiefer als im Juli 2023 (Fr. 264'135.--), aber höher als im Juli 2022 (Fr. 209'904.--) und im Juli 2021 (Fr. 206'675.--; Urk. 7/12). Die Baubranche als solche erfuhr im 2024 zwar einen Abschwung, was aber mit Blick auf den Höchststand im 3. Quartal 2023 zu erwarten und damit vorhersehbar war (vgl. dazu Bauindex Schweiz, herausgegeben vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV), 1. Quartal 2025 [https://baumeister.swiss/baumeister-5-0/konjunktur-statistiken/bauindex]). So-weit die Beschwerdeführerin einen allfälligen Arbeitsausfall damit begründen will, dass ein Grossteil ihrer Kunden in der Haustechnik-Branche temporäres Installationspersonal beschäftige, welches für die Einsätze mit angemietetem Werkzeug arbeite, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1, Urk. 7/4). In Bezug auf Temporärarbeitsverhältnisse ist im Einzelfall nicht zuverlässig festzustellen, wieweit die Beschäftigungslücke wirtschaftlich bedingt ist und wieweit sie sich aus den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ergibt, weshalb in der Regel ein entschädigungsberechtigter Arbeitsausfall zu verneinen ist. Denn in solchen Fällen ist der Eintritt von Beschäftigungslücken das normale, branchenübliche Unternehmerrisiko einer solchen Temporärarbeitsfirma, welches nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden darf (BGE 119 V 360 E. 3a). Dies hat auch insoweit zu gelten, als die Beschwerdeführerin von der Vermietung von Geräten an Temporärfirmen lebt. Soweit die Beschwerdeführerin angesichts der stabilen Konjunkturphase im Baugewerbe stärkere Umsatzeinbrüche erlitt als ihre Konkurrenz, dürfte dies somit wesentlich auf die Konkurrenzsituation zurückzuführen sein. Es leuchtet ein, dass für potentielle Kunden bei einem tiefen Eurokurs die in Schweizer Franken zu bezahlende Miete von Geräten unattraktiver wird. Durch verstärkte Konkurrenzsituation verursachte Beschäftigungsschwankungen gelten indes als normales Betriebsrisiko (Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Des Weiteren dürfte auch die Schliessung des Standorts A.___ zum Umsatzrückgang beigetragen haben. Insofern handelt es sich jedoch um Arbeitsausfälle, die vorhersehbar und kalkulatorisch erfassbar und damit nicht anrechenbar sind. Gleich verhält es sich mit dem Verlust eines Hauptkunden im Bereich Arbeitssicherheit (Urk. 7/13). Die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden beinhaltet das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (ARV 2008 Nr. 9 S. 159 E. 2.3).

3.8    Die Beurteilung des Beschwerdegegners, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 31. März 2025 primär auf zu berücksichtigende wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei, erweist sich demgemäss als zutreffend. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit



sowie an:

- Arbeitslosenkasse ALK 01 000 Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger