Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00037


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 25. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa

Rechtskraft Advokatur

Badenerstrasse 21, Postfach 354, 8021 Zürich 1


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1977, war vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 bei der Y.___ GmbH, Z.___ (bis 31. Dezember 2023: A.___ GmbH), als Leiter Finanzen und Administration tätig (Urk. 7/42-43, Urk. 7/79 und Urk. 7/102-103 Ziff. 4). Mit Mail vom 23. Mai 2023 (Urk. 7/21) teilte der Versicherte der Y.___ GmbH mit, dass er seine offenen Lohnzahlungen gesplittet und den Rest der ausstehenden Löhne in der Lohnbuchhaltung vorerst «auf hold» gesetzt habe, bis sich die Liquiditätssituation stabilisiert haben werde, und dass die Ausstände danach dringend ausgeglichen werden sollten, wobei er, sollte es bis Juni 2023 nicht zu einem Ausgleich kommen, einen konkreten Lösungsvorschlag erwarte. In der Folge vereinbarte der Versicherte am 13. Juni 2023 mit seiner Arbeitgeberin, dass ihm die ausstehenden Löhne erst nach dem Zeitraum vom Juni bis Oktober 2023, während dem der Restaurationsbetrieb der Y.___ GmbH geschlossen sein werde, beziehungsweise nach der voraussichtlichen Neueröffnung des Restaurationsbetriebs im November 2023 schrittweise und in Teilzahlungen nachbezahlt werden sollten (Urk 7/44). Am 27. Februar 2024 kündigte die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. März 2024. 

1.2    Mit Urteil vom ..April 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur über die Y.___ GmbH den Konkurs. Mit Urteil vom ..Juli 2024 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Am 31. Mai 2024 meldete der Versicherte beim Konkursamt Winterthur-Altstadt eine Forderung im Umfang von Fr. 47'721.-- im Konkurs über die Y.___ GmbH, in Liquidation, an (Urk. 7/90-92).

1.3    Am 31. Mai 2024 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. März 2024 im Betrag von insgesamt Fr. 22'549.-- (inklusive Anteil Ferien und Anteil 13. Monatslohn; Urk. 7/102-103 Ziff. 15). Mit Verfügung vom 27. August 2024 (Urk. 7/37-40) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung. Die vom Versicherten am 27. September 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/29-34) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Urk. 7/22-27 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 31. März 2024 Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe, und es sei die Sache zur Bemessung der Insolvenzentschädigung in masslicher Hinsicht an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 6) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a)    gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b)    der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c)    sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

    oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts, OR) wird im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung gleichgestellt (BGE 141 V 372 E. 5.2).

    Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 141 V 372 E. 5.1, 131 V 196 E. 4.1.2).

1.3    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).

    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

1.4    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).

1.5    Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3 und 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.2).

1.6Nach der Rechtsprechung wird von der versicherten Person nicht verlangt, dass sie sich juristisch fehlerlos verhält; verlangt ist ein Verhalten, das einem vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls als selbstverständlich erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 und C 231/06 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung erfüllte ein Versicherter die Schadenminderungspflicht, als er nach einer ersten schriftlichen Mahnung drei Monate zuwartete, bis er unzuständigenorts eine Lohnklage einreichte und nach dem Unzuständigkeitsentscheid nach weiteren ca. 50 Tagen beim zuständigen Gericht klagte (Urteil des Bundesgerichts C 63/05 vom 21. Dezember 2005). Ebenso wenig beanstandete das Bundesgericht ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung als schweres Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 4). Des Gleichen erfüllte ein Versicherter die Schadenminderungspflicht, welcher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während rund 4 1/2 Monaten nichts Aktenkundiges unternommen, hingegen glaubhaft gemacht hat, dass er verschiedentlich telefonisch intervenierte (Urteil des Bundesgerichts C 163/06 vom 19. Oktober 2006). In einem weiteren Fall erfüllte ein Versicherter die Schadenminderungspflicht, welcher seine Arbeitgeberin mehrfach aufgefordert hat, den ausstehenden Lohn zu begleichen, wobei der Umstand, dass die Kommunikation mit der Arbeitgeberin mehrheitlich per WhatsApp stattgefunden hatte, daran nichts änderte, da die Rechtsprechung auch telefonische Nachfragen als Handlungen zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht anerkennt. Zudem sei, selbst wenn dem Versicherten ein qualitativ ungenügendes Fordern der Lohnzahlung in den WhatsApp-Nachrichten vorzuwerfen gewesen wäre, gemäss dem Bundesgericht in diesem Fall die Zeitspanne des angeblichen Untätigbleibens von lediglich zwei Monaten bis zur Einleitung der Betreibung jedenfalls nicht so lange gewesen, dass dies als schweres Verschulden zu werten gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2).

1.7Demgegenüber wurde auf ein schweres Verschulden der versicherten Person bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen erkannt in einem Fall, in dem die versicherte Person ihre Arbeitgeberin zwar mündlich und insgesamt fünfmal innerhalb eines Zeitraums von sieben Monaten schriftlich gemahnt hatte und unter Androhung der Betreibung über den gesamten geschuldeten Betrag dazu aufgefordert hatte, einen wesentlichen Anteil der ausstehenden Lohnforderung innert einer bestimmten Frist zu bezahlen. Denn die versicherte Person wäre mit Blick auf die erheblichen Ausstände gehalten gewesen, bereits während eines Zeitraums von acht Monaten zwischen der ersten Mahnung und dem Konkurs der Arbeitgeberin gehalten gewesen, ihre Lohnforderungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Daran änderte nichts, dass die Arbeitgeberin in unregelmässigen Abständen Lohnzahlungen machte, da die Ausstände trotzdem immer höher geworden seien. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin der Aufforderung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von mindestens den offenen Spesen und einem Monatslohn kein einziges Mal innert der jeweils angesetzten Frist nachgekommen. Entschiedeneres Handeln, wobei damit unter den vorliegenden Umständen namentlich die unverzügliche Anhandnahme betreibungsrechtlicher Schritte gemeint gewesen sei, wäre in Nachachtung der Schadenminderungspflicht notwendig gewesen, zumal die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig zugenommen habe. Zudem könne es unter insolvenzentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgsversprechend seien oder nicht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, wonach Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung, oder auch erst einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung, ihren Zahlungspflichten nachkommen würden. Dass es der Beschwerdeführer trotz der mehrmals angedrohten Betreibung und der kontinuierlich anwachsenden, erheblichen Ausstände bei mündlichen und schriftlichen Mahnungen habe bewenden lassen, sei nicht nachvollziehbar gewesen und habe als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.3). Zudem habe die versicherte Person auch aus der Bitte der Arbeitgeberin, auf die Einleitung von Betreibungen zu verzichten, da sich diese bei den Verhandlungen mit potentiellen Investoren und Kunden sehr störend ausgewirkt hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten können (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.6).

1.8    In einem weiteren Fall wurde auf ein schweres Verschulden bei der Verletzung der Schadenminderungspflicht geschlossen, weil die versicherte Person, nachdem die Arbeitgeberin durch standhafte Nichtbegleichung des Salärs unter Verweis auf finanzielle Schwierigkeiten signalisiert gehabt habe, dass sie zu weiteren Zahlungen nicht bereit gewesen sei, Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten ihrer Arbeitgeberin gehabt habe, und deshalb hätte wissen müssen, dass ihr Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet gewesen sei, und dass weiter reichende Schritte notwendig gewesen seien. Insbesondere hätte die versicherte Person nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin Anlass gehabt, die offenen Lohnforderungen unverzüglich und konsequent auf dem Betreibungsweg und notwendigenfalls auch durch Einleitung von gerichtlichen Schritten durchzusetzen. Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin als offensichtlich erschienen sei, sei es keineswegs ausgeschlossen gewesen, dass sie die Lohnforderungen der Arbeitnehmenden kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung dennoch hätte begleichen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 196 E. 4.1.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Urk. 2) davon aus, dass einem Auszug aus dem Lohnkonto zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer, welcher als Leiter Finanzen und Administration bei der Y.___ GmbH beschäftigt gewesen sei, von seiner Arbeitgeberin bereits im Januar 2023 nicht mehr den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten habe, und dass ihm ab März 2023 kein Lohn beziehungsweise nurmehr noch minime Teilbeträge des geschuldeten Lohnes ausbezahlt worden seien. In der Folge habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem ihm am 27. Februar 2024 per 31. März 2024 gekündigt, worauf im April 2024 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer, welcher verpflichtet gewesen sei, bereits während der Dauer der Anstellung auf Grund des monatlich wachsenden Lohnausstandes seine Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen, habe dies unterlassen und sei damit der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen (S. 2 Ziff. 4, S. 3 f. Ziff. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass die Y.___ GmbH im Juni 2023 die Arbeitsverhältnisse mit allen Angestellten, ausser mit ihm, gekündigt habe, und dass er nur deshalb weiterbeschäftigt worden sei, weil er die Gesellschaft bei der Umstrukturierung und der anschliessenden Neueröffnung des von ihr geführten Restaurationsbetriebs habe unterstützen sollen. Er habe den diesbezüglichen Plänen seiner Arbeitgeberin vertraut und geglaubt, dass sich das Restaurant nach der Umstrukturierung schnell erholen werde. Aus diesem Grunde habe er auch in Teilzahlungen seines Lohns eingewilligt. Demgegenüber habe er nicht mit einem Konkurs der Gesellschaft gerechnet. Dass die Arbeitgeberin den Betrieb habe einstellen müssen, habe an der Nichtverlängerung des Pachtvertrages und nicht an der schlechten Geschäftslage gelegen. Eine konkrete Gefahr des Lohnverlusts habe nicht bestanden und es hätten keine erhebliche Lohnausstände vorgelegen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Ausstände mehrfach mündlich und per E-Mail gemahnt (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Leiter Finanzen und Administration dem Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Mail vom 23. Mai 2023 (Urk. 7/21 = Urk. 3) mitteilte, dass er seine offenen Lohnzahlungen gesplittet und den Rest der ausstehenden Löhne in der Lohnbuchhaltung vorerst «auf hold» gesetzt habe, bis sich die Liquiditätssituation der Gesellschaft stabilisiert haben werde. Anschliessend müssten die Lohnausstände dringend ausgeglichen werden, wobei er, sollte es bis Juni 2023 nicht zu einem Ausgleich der Lohnausstände beziehungsweise der offenen Positionen kommen, einen konkreten Lösungsvorschlag erwarte.

3.2    Bei den Akten befindet sich sodann ein Protokoll betreffend eine Sitzung der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH (beziehungsweise der A.___ GmbH) vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/44), wonach beschlossen wurde, dass die ausstehenden Löhne des Beschwerdeführers von der Arbeitgeberin nach der Neustrukturierung beziehungsweise nach der Schliessung des Restaurants während der Zeit von Juni bis Oktober 2023 sowie der anschliessenden Neueröffnung des Betriebs im November 2023 zeitversetzt und schrittweise in Teilzahlungen sowie «im Verhältnis der Umsatzgenerierung» an den Beschwerdeführer nachzubezahlen seien.

3.3    Mit Schreiben vom 15. August 2024 (Urk. 7/72) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass die Y.___ GmbH die Mitarbeitenden beim Austritt aus der Gesellschaft infolge der Kündigung darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass mit einer Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft im April 2024 zu rechnen sei. Aus diesem Grunde habe er zugewartet bis zur Konkurseröffnung, welche im April 2024 erfolgt sei, um seine Lohnforderungen im Konkurs über die Y.___ GmbH beim Konkursamt anzumelden.

3.4    Bei den Akten befindet sich sodann ein Auszug aus der Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 7/84), wonach Letzterem für die Zeit vom Januar bis Dezember 2023, abgesehen von den Monaten Februar und November 2023, jeweils entweder kein Lohn oder nur ein geringer Teilbetrag seines vereinbarten Monatslohnes von Fr. 4'000.-- ausbezahlt wurde. Sodann geht daraus hervor, dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 31. März 2024 eine offene Lohnforderung des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 44'273.38 resultierte (Urk. 7/85).


4.

4.1    Auf Grund des sich bei den Akten befindenden Auszugs aus der Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer (vorstehend E. 3.4) ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft dem Beschwerdeführer für die Zeit vom Januar bis Dezember 2023, abgesehen von den Monaten Februar und November 2023, jeweils entweder keinen Lohn oder nur einen geringen Teilbetrag seines vereinbarten Monatslohnes von Fr. 4'000.-- ausbezahlte, und dass am 31. März 2024 bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH eine offene Lohnforderung von insgesamt Fr. 44'273.38 resultierte. Obwohl die Y.___ GmbH dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Aussicht gestellt habe, dass mit einer Konkurseröffnung über die Gesellschaft im April 2024 zu rechnen sei (vorstehend E. 3.3), hat der Beschwerdeführer dennoch davon abgesehen, die Y.___ GmbH unmissverständlich zur Begleichung der ausstehenden Löhne aufzufordern und die Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg beziehungsweise durch die Einleitung von gerichtlichen Schritten durchzusetzen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH bis zur Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft im April 2024 ist der Beschwerdeführer vielmehr untätig geblieben und hat bis zur Konkurseröffnung zugewartet, um seine Lohnforderungen anschliessend beim Konkursamt anzumelden.

4.2    Gestützt auf die erwähnten Akten steht daher fest, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer während des Zeitraums vom Januar bis Dezember 2023, abgesehen vom Monat November 2023, keinen Lohn beziehungsweise lediglich einen Teilbetrag seines Monatslohns ausbezahlte (vorstehend E. 3.4). Dem Mail des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2023 (vorstehend E. 3.1) ist sodann zu entnehmen, dass sich seine Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich in einem Liquiditätsengpass befand und mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Dennoch erklärte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin mit einem Aufschub der Lohnauszahlung bis zu einer allfälligen Stabilisierung der Liquiditätssituation der Gesellschaft einverstanden. Er teilte der Arbeitgeberin lediglich mit, dass er bis im Juni 2023 einen Lösungsvorschlag erwarte. In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung der Geschäftsleitung der Y.___ GmbH vom 13. Juni 2023 (vorstehend E. 3.2) damit einverstanden, dass ihm die ausstehenden Löhne lediglich im Sinne zeitversetzter und schrittweiser Teilzahlungen nachzuzahlen seien, wobei ein Ratenzahlungsplan nicht vereinbart wurde. Vielmehr habe die Nachzahlung «im Verhältnis der Umsatzgenerierung» zu erfolgen. Anschliessend hat die Y.___ GmbH einige wenige Nachzahlungen von geringem Umfang geleistet, wobei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2024 noch Löhne im Betrag von Fr. 44'273.38 ausstehend waren (vorstehend E. 3.4).

4.3    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welchem erstmals bereits im Januar 2023 nicht mehr der vollständige Monatslohn ausgerichtet wurde, als Leiter Finanzen und Administration bei seiner Arbeitgeberin wissen musste, dass sich Letztere in finanziellen Schwierigkeiten befand. In der Folge hätte der Beschwerdeführer, nachdem die Lohnzahlungen und die Nachzahlungen der ausstehenden Löhne bis Dezember 2023 lediglich in Teilbeträgen von geringem Umfang erfolgten, wissen müssen, dass sein Lohnanspruch in höchstem Masse gefährdet war. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, seine Arbeitgeberin entschieden zu mahnen und unter Androhung der Betreibung aufzufordern, die ausstehenden Löhne innert einer bestimmten Frist zu bezahlen. Anschliessend wäre der Beschwerdeführer mit Blick auf die erheblichen Ausstände bereits nach einem Zeitraum von acht Monaten ab Beginn der Lohnausstände und mithin spätestens im Oktober 2023 gehalten gewesen, seine Lohnforderungen auf dem betreibungsrechtlichen Weg beziehungsweise dem Rechtsweg durchzusetzen. Daran änderte nichts, dass die Arbeitgeberin in unregelmässigen Abständen einige wenige Teilzahlungen ausrichtete. Denn die Lohnausstände nahmen trotzdem weiter zu. Entschiedenes Handeln, wobei unter den vorliegenden Umständen namentlich die Anhandnahme betreibungsrechtlicher Schritte zu verstehen ist, wäre in Nachachtung der Schadenminderungspflicht notwendig gewesen, zumal die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem Zeitablauf stetig zugenommen hat. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin weiterhin möglich gewesen, die offenen Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg und notwendigenfalls auch durch Einleitung von gerichtlichen Schritten durchzusetzen. Selbst wenn eine Überschuldung der Arbeitgeberin offensichtlich gewesen wäre, war es keineswegs ausgeschlossen, dass die Y.___ GmbH die Lohnforderungen noch vor der Konkurseröffnung hätte begleichen können. Diesbezüglich ist auf die bereits erwähnte Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen (vgl. vorstehend E. 1.8).

4.4    Dass es der Beschwerdeführer trotz der kontinuierlich anwachsenden, erheblichen Ausstände dabei bewenden liess, weitgehend untätig zu bleiben und bis zur Konkurseröffnung über seine Arbeitgeberin zuzuwarten, um anschliessend die Lohnforderungen im Konkurs anmelden zu können, ist nicht nachvollziehbar und muss als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Y.___ GmbH ihr Geschäft neu ausgerichtet, und dass sie in der Zeit von Juni bis Oktober 2023 eine Neustrukturierung des Betriebs durchgeführt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn in Anbetracht der erheblichen Ausstände und des verhältnismässig langen Zeitraums, während dem die Lohnausstände nicht beglichen wurden, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, unabhängig vom Umstand, dass seine Arbeitgeberin eine Neustrukturierung und Neuausrichtung ihres Betriebes durchführte, entschiedene Vorkehren zur Realisierung seiner Lohnansprüche, insbesondere auch betreibungsrechtliche Schritte, einzuleiten.

4.5    Nach Gesagtem hat sich der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise nicht hinreichend um die Wahrung seiner Lohnansprüche gegenüber der Y.___ GmbH bemüht. Demzufolge ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG in grobfahrlässiger Weise nicht hinreichend nachgekommen, weshalb von einem schweren Verschulden auszugehen ist.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint hat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cidem Kisa

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Arbeit (AFA)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz