Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00038
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Am 28. Februar 2024 kündigte er das Arbeitsverhältnis schriftlich auf Ende Februar 2024 (Ur. 7/34). Die Vertragsparteien vereinbarten in der Folge die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2024 (Urk. 7/31, Urk. 7/38 = Urk. 7/40). Der Versicherte meldete sich am 4. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse (RAV) an und beantragte am 13. Juni 2024 per 1. Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/42, Urk. 7/36 Ziff. 2).
Der Versicherte reichte der Syna Arbeitslosenkasse am 22. September 2024 (Urk. 7/16) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/17) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 30. September 2024 (Urk. 7/13) stellte die Syna Arbeitslosenkasse ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 31. Oktober 2024 gegen dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Syna Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 21. Januar 2025 (Urk. 7/6 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 21. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 (Urk. 2). Er beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu prüfen und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventuell sei das Verschulden von schwer auf gering zu reduzieren und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-3).
Die Syna Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 22. April 2025 reichte er eine Replik (Urk. 9) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht dazu vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist frühzeitig gekündigt. Für die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden habe er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. April 2024 eingereicht. Sie bestätige, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen und der vorgelegten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung daher naheliegend gewesen sei. Dieser habe sie im April 2024 wegen Mobbing am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Schlaf- und Konzentrationsstörungen konsultiert (S. 2 f.). Aus dem Bericht ergebe sich jedoch keine fundierte Diagnose, die in ein anerkanntes Klassifikationssystem eingeordnet werden könne, wie es die Praxis verlange. Die Ärztin attestiere sodann keine Arbeitsunfähigkeit und äussere lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers. Entscheidend sei sodann, dass Dr. Y.___ nicht einmal bestätige, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Weiter werde auch nicht festgehalten, dass sie dem Patienten vor der Kündigung aus medizinischer Sicht zur sofortigen Aufgabe der Arbeitsstelle geraten hätte. Unbeantwortet bleibe sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, die Arbeitsstelle überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber weiterzuführen. Das Arztzeugnis erfülle die erforderlichen Voraussetzungen nicht, und es fehle an rechtsgenügenden Beweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gestützt auf den Ratschlag eines Arztes gekündigt hätte, weil ihm diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, da er sich mit seiner direkten Vorgesetzten in einer Mobbingsituation befunden habe. Es habe sich seit seinem Arbeitsantritt im Oktober 2011 bis zum Austritt im Mai 2024 um dieselbe Vorgesetzte gehandelt. In diesem Zeitraum sei ihr Verhältnis von einer anfänglichen Sympathie in die Mobbingsituation gekippt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7). In den letzten Jahren sei ihm von der Vorgesetzten das Gefühl vermittelt worden, dass er ein Störfaktor sei, im Team und im Einzelgespräch. Er sei für Spezialaufgaben und Projektarbeiten übergangen worden, obwohl er von anderen Teamleitern und Mitarbeitern für diese Aufgaben vorgeschlagen worden sei und er sich aus freien Stücken dafür gemeldet habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nicht gemeldet habe. Falls er auf E-Mails habe verweisen können, sei ihm gesagt worden, dass sie ihn vergessen habe. Die geäusserte Kritik sei mehrheitlich sehr pauschal gehalten worden, damit er diese nicht habe nachvollziehen und an einem Beispiel festmachen können. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses sei er in der direkten Kommunikation mit der Vorgesetzten mehrheitlich «geschnitten» worden. Weiter seien ihm Zusicherungen und Versprechungen gemacht worden, welche von ihrer Seite nicht eingehalten, ignoriert und schlicht vergessen worden seien (S. 3 Ziff. 9).
Das Arztzeugnis von Dr. Y.___ sei bis zum Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 nicht bemängelt worden (S. 4 Ziff. 15). Daraus gehe klar hervor, dass ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz gemäss der Ärztin nicht zumutbar gewesen sei (S. 5 Ziff. 17). Bei der Übergabe der Kündigungsbestätigung sei es sodann zu einem demütigenden körperlichen Übergriff durch die Vorgesetzte gekommen (S. 5 Ziff. 20). Der Übergriff am 28. Februar 2024 sei schwerwiegend genug, dass die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass dies der Gipfel der Eskalation gewesen sei, welcher sich über längere Zeit angebahnt habe (S. 6 Ziff. 27).
Er habe gewisse Vorfälle vor seinem Austritt mit dem Abteilungsleiter thematisiert. Es sei diesem anzurechnen, dass er, der Beschwerdeführer, während der Kündigungsfrist in den Monaten März bis Mai 2024 ihm gegenüber habe rapportieren können. Die Situation am Arbeitsplatz habe ihn ab Oktober/November 2023 psychisch so belastet, dass er die erwähnten Symptome gezeigt habe. Er habe auch keine Nacht mehr durchschlafen können (S. 7 Ziff. 2830). Die Vorgesetzte habe ihm anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2023 eine bessere Bewertung gegeben, da er in den Jahren 2021 und 2022 gesundheitlich angeschlagen und nun wieder voll einsatzfähig gewesen sei. Sie habe jedoch unzulässigerweise seine Gesundheitsdaten verwendet, obwohl er ihr mitgeteilt habe, dass sie von dieser Anpassung absehen solle. Ab diesem Zeitpunkt sei das bis anhin schon angespannte beziehungsweise schlechte Verhältnis massiv schlechter geworden. Es sei ihm bei jedem Kontakt eine regelrechte Feindseligkeit entgegengeschlagen. Die Kommunikation habe mehrheitlich per E-Mail stattgefunden. Die Stresssymptome hätten zugenommen, und er habe Ein- und Schlafstörungen und letztlich auch Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt (S. 8 Ziff. 30-32).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass die von der behandelnden Ärztin festgestellten Beschwerden erst aufgetreten seien, nachdem er das Arbeitsverhältnis am 28. Feburar 2024 bereits gekündigt habe. Er habe diese erstmals im April 2024 konsultiert (Urk. 6 S. 2 f.). Nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde seien die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die belastende Arbeitssituation zurückzuführen, da sie sich erst nach der Kündigung vom 28. Februar 2024 manifestiert hätten. Die Ärztin habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, obschon das Arbeitsverhältnis auf Intention und Wunsch des Beschwerdeführers noch bis Ende Mai 2024 gedauert habe. Er habe in der Beschwerde angegeben, dass er während der verkürzten Kündigungsfrist von März bis Mai 2024 direkt gegenüber dem Abteilungsleiter habe rapportieren können. Die Arbeitgeberin habe somit entsprechende Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Mobbingvorwürfe des Beschwerdeführers getroffen. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein solle, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende August 2024 weiterzuführen. Zusammenfassend seien keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich (S. 3).
2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die im Formular angegebenen Symptome, welche in der ärztlichen Konsultation vom 16. April 2024 festgestellt worden seien, hätten bereits seit Anfang des Jahres bestanden (Urk. 9 S. 1 unten). Der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte, welche seine Stellvertreterin sei, wiederholt in Schutz genommen. Aus dieser Haltung lasse sich leicht ableiten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessert hätte. Mit der Verharmlosung ihres Verhaltens durch den Abteilungsleiter sei dem Beschwerdeführer vor Augen geführt worden, dass ihm ein Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht habe zugemutet werden können. Der Abteilungsleiter habe von sich aus sodann keine Massnahmen getroffen, obwohl er um das Eskalationspotential gewusst habe (S. 2 oben). Die ärztliche Bestätigung sowie der Fragebogen vom 8. Juli 2024 seien in Zusammenhang mit dem dokumentierten Übergriff zusammen zu würdigen (S. 3).
2.5 Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Februar 2024 gekündigt und die Kündigungsfrist auf drei Monate (31. Mai 2024) verkürzt hatte, blieb unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab Ende Mai 2024 selbstverschuldet war und ob er dafür zu Recht für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Oktober 2011 als Juristischer Sekretar bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1-3, Urk. 7/37). Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zunächst per Ende Februar 2024 (Urk. 7/34). Gemäss dem vorliegenden E-Mail-Verkehr vereinbarte er mit seinen Vorgesetzten, dass das Arbeitsverhältnis unter Reduktion der ordentlichen Kündigungsfrist auf drei Monate per Ende Mai 2024 aufgelöst wird (Urk. 7/31, Urk. 7/32 Ziff. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache vom 31. Oktober 2024 einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seiner Vorgesetzten vom 29. Februar und vom 1. März 2024 (Urk. 7/8 S. 19) ein.
Der Beschwerdeführer gab in der E-Mail vom 29. Februar 2024 an seine Vorgesetzte an, nach der Übergabe der Kündigungsbestätigung am Vortag habe ihn etwas sehr beschäftigt beziehungsweise beschäftige es ihn immer noch. Sie habe ihm gestern bei der erwähnten Übergabe aus dem Nichts durch die Haare «gewuschelt», was er als Grenzüberschreitung empfunden habe. Er würde dieses Verhalten gerne mit ihr persönlich besprechen. Sie solle sich für einen Termin melden.
Die Vorgesetzte antwortete in der E-Mail vom 1. März 2024 an den Beschwerdeführer: «Um Himmelswillen, was habe ich da angerichtet. Ich entschuldige mich in aller Form für diesen meinen Übergriff. Das hatte und hat von meiner Seite keinerlei Bedeutung und war eine spontane Geste aus dem Nichts ohne jeden Hintergedanken. Es tut mir sehr leid, dass du das als derart massive Grenzüberschreitung empfunden hast und ich entschuldige mich nochmals dafür. Ich bin gerne zu einem persönlichen Gespräch bereit, werde dir aber weder mehr noch etwas anderes sagen können.»
3.3 Dr. Y.___ hielt in einer Bestätigung vom 16. April 2024 (Urk. 7/33) fest, sie bestätige, dass sich der Patientin gemäss seinen Schilderungen und der vorgelegten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses daher naheliegend sei.
3.4 Dr. Y.___ füllte am 8. Juli 2024 (Urk. 3/2) das Formular «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» aus. Sie gab darin an, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2022 bei ihr in ärztlicher Behandlung (Ziff. 1). Es wurde die Frage gestellt, ob der Patient gegenüber der Ärztin gesundheitliche Probleme geschildert habe, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien. Weiter wurde die Frage gestellt, welcher Art die Probleme gewesen seien und wann der Patient die Ärztin diesbezüglich konsultiert habe. Dr. Y.___ gab an, die Konsultation sei im April 2024 erfolgt wegen Mobbing am Arbeitsplatz mit dadurch bedingten Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Ziff. 2). Sie bejahte sodann, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss komme, dass es dem Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (Ziff. 3). Der Patient sei aus gesundheitlichen Gründen zu 0 % arbeitsunfähig (Ziff. 4). An einer neuen oder anderen Position könne er sämtliche Tätigkeiten weiterhin ausführen (Ziff. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverantwortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorliegen, so dass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur sofortigen Stellenaufgabe rät (Urteil des Sozialversicherungsgerichts AL.2024.00068 vom 8. November 2024 E. 3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der Z.___ angestellt. Nach § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes des Kantons Zürich (LS 177.10) galt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Kündigungsfirst auf drei Monate reduziert, so dass das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2024 endete (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass er aufgrund der Situation am Arbeitsplatz im Verlauf Ein- und Schlafstörungen und auch Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 32). Dr. Y.___ stützte sich in der Bestätigung vom 16. April 2024 im Wesentlichen auf die Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers zu einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz. Sie legte jedoch nicht dar, dass ihm ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen und aufgrund ihrer Einschätzung nicht länger möglich gewesen wäre und sie ihm zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geraten hätte. Sie stellte sodann keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit. Die Bestätigung erfolgte sodann nicht echtzeitlich, sondern rund eineinhalb Monate nach der Kündigung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, womit es am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den angegebenen Beschwerden und einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz fehlt. Der Beschwerdeführer verblieb nach der Kündigung vom 28. Februar 2024 denn auch noch bis Ende Mai 2024 ohne Krankschreibung an seinem Arbeitsplatz.
Der Beschwerdeführer übergab das Kündigungsschreiben beziehungsweise eine Bestätigung am 28. Februar 2024 seiner Vorgesetzen. Nach dem Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vorgesetzten vom 29. Februar und vom 1. März 2024 «wuschelte» ihm die Vorgesetzte dabei durch die Haare (E. 3.2). Dabei handelt es sich - wie vom Beschwerdeführer festgehalten (Urk. 3/4 unten) - um eine Grenzüberschreitung von Seiten seiner Vorgesetzten. Nach seinen Angaben konnte er in der Folge während der laufenden Kündigungsfrist jedoch direkt gegenüber dem Abteilungsleiter rapportieren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 28). Der Kontakt mit der direkten Vorgesetzten, zu der ein belastetes Verhältnis bestand, konnte damit auf ein Minimum beschränkt werden. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleiben an der Arbeitsstelle über den Mai 2024 hinaus zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darlegte (Urk. 6 S. 2 oben), ergriff die Arbeitgeberin damit Schutzvorkehrungen bezüglich der Mobbingvorwürfe des Beschwerdeführers. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte in Schutz genommen (vgl. vorstehend E. 2.4), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist von keinen weiteren Mobbingsituationen berichtete, mithin davon auszugehen ist, dass die Schutzvorkehrungen auch während der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Finden einer neuen Stelle funktioniert hätten. Auch Dr. Y.___ erwähnte in ihren Schreiben weder die Grenzüberschreitung noch weitere entsprechende Vorkommnisse.
Der Beschwerdeführer reichte sodann das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» vom 8. Juli 2024 ein. Die Ärztin bejahte darin, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzungen zum Schluss kam, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Formular wurde jedoch mehrere Monate nach Beendigung der Anstellung bei der Z.___ ausgefüllt. Die Hausärztin attestierte zudem auch darin keine Arbeitsunfähigkeit. Nachdem Dr. Y.___ in der Bestätigung vom April 2024 eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht bestätigen konnte und sie darin im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers wiederholte, sind die späteren Angaben von Dr. Y.___ vom Juli 2024 zurückhaltend zu bewerten. Von Bedeutung ist dabei, dass sowohl die Bestätigung vom 16. April 2024 als auch die Angaben im Formular vom 8. Juli 2024 nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer vom 28. Feburar 2024 erfolgten. Sie lassen damit keine direkten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände (Urk. 1 S. 2 f.) belegten ein schlechtes Arbeitsklima und Schikanen im Verhältnis mit seiner direkten Vorgesetzten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen derartige Umstände (vgl. E. 1.3) jedoch eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Anstellung nicht zu begründen.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2025 nicht auf das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular vom 8. Juli 2024 eingegangen. Sie setzte sich jedoch eingehend mit der Bestätigung von Dr. Y.___ vom 16. April 2024 auseinander. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides damit gleichwohl möglich. Zudem konnte er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 14) ist daher zu verneinen.
Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer auch mit Replik vom 22. April 2025 keinen weiteren Bericht von Dr. Y.___ ein (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), und es ist angesichts des Ausgeführten vom Beizug eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, da es sich bei dieser Sachlage nicht erschliesst, inwiefern daraus weitere entscheidrelevante Erkenntnisse erwachsen sollten (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
4.4 Nach dem Gesagten ist eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit, die Arbeit bei der Z.___ über Ende Mai 2024 hinaus beziehungsweise auch nur überbrückungsweise oder bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vorstehend E. 1.3 und 4.1), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung und über den Ablauf der verkürzten Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer entsprechenden Befundlage. Der Beschwerdeführer hat nach der Kündigung denn auch noch bis Ende Mai 2024 weitergearbeitet.
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt, so dass der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
4.5
4.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befristung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ist mit einer Einstelldauer von 48 Tagen von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen. Nachdem der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der Z.___ ohne Zusage einer neuen Anstellung von sich aus und unter Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gekündigt hat, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV ein schweres Verschulden vor. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.5). Das von Dr. Y.___ ausgefüllte Formular vom 8. Juli 2024, auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einging, führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen ist daher zu bestätigen.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Arbeit (AFA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger