Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00040


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 10. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war vom 1. Oktober 2023 bis 30. Juni 2024 als Assistenzarzt bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 5/1 Ziff. 14 und 16, Urk. 5/16, Urk. 5/36) und meldete sich am 13. August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung ab selbigen Datum an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 12. August 2024 (Urk. 5/1 Ziff. 2, Urk. 5/3).

    Mit Verfügung Nr. «…_»vom 30. September 2024 (Urk. 5/30) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten für die Dauer von zwölf Tagen ab dem 13. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Weiter stellte das AFA den Versicherten mit Verfügung Nr. «…» vom 30. September 2024 (Urk. 5/31) für die Dauer von fünf Tagen ab 27. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein.

    Auf die gegen die Verfügungen vom Versicherten am 13. Dezember 2024 (Datum Poststempel, Urk. 5/14/13) erhobene Einsprache (Urk. 5/14/1) trat das AFA mit Einspracheentscheiden vom 3. Februar 2025 mit der Nr. «…» (Urk. 5/10 = Urk. 2/1) und der Nr. «…» (Urk. 5/11 = Urk. 2/2) nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 19. Februar 2025 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 3. Februar 2025 (Urk. 2/1-2) und beantragte, dass von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 (Urk. 4) beantragte das AFA, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 26. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit. a-c).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

1.3    Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit, nicht aber bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsüberlastung (SK ATSG-Kommentar-Kieser, Rz 13 f. zu Art. 41).

1.4    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.    

2.1    Der Beschwerdegegner begründete in seinen Einspracheentscheiden (Urk. 2/1-2) das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 30. September 2024 Nr. «…» und Nr. «…» (Versanddatum: 1. Oktober 2024) damit, dass die Einsprache am 16. Dezember 2024 (Poststempel 13. Dezember 2024) und damit verspätet und nicht innert der gesetzlichen Frist eingegangen sei. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 12. August bis 30. November 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht erstellt, dass ihm aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung während der Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen wäre. Im Weiteren habe er trotz Arbeitsunfähigkeit die Beratungsgespräche vom 25. September und 22. November 2024 persönlich auf dem RAV wahrnehmen können. Somit stehe fest, dass er die Frist zur Einreichung der Einsprache versäumt und diese verspätet eingereicht habe (Urk. 2/1 und Urk. 2/2 jeweils S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass gemäss verschiedener Urteile des Bundesgerichts mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden könne, dass eine erkrankte Person durch die Erkrankung davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung (rechtzeitige Einsprache innert Frist) zu betrauen. Seine Erkrankung sei zur betreffenden Zeit eine derartige Erkrankung gewesen. Es könne eine Akteneinsicht in die ärztliche Dokumentation vorgenommen werden.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.

    Die Rechtmässigkeit der Einstellungen in der Anspruchsberechtigung bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vorstehend E. 1.4). Auf das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist deshalb nicht weiter einzugehen.


3.

3.1    Gemäss Angaben des Beschwerdegegners wurden die Verfügungen vom 30. September 2024 (Urk. 5/30-31), mit welchen der Beschwerdeführer aufgrund von ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühung vor Anspruchsstellung respektive aufgrund des Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen jeweils in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, am 1. Oktober 2024 versendet (vgl. Poststempel Versanddatum Urk. 5/14/2-3). Dass seine am 13. Dezember 2024 der Post übergebene (Urk. 5/14/13) und am 16. Dezember 2024 beim Beschwerdegegner eingegangene Einsprache (Urk. 5/14/1) nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen (vorstehend E. 1.2) erhoben worden ist, und damit verspätet war, bestritt der Beschwerdeführer vorliegend nicht (vorstehend E. 2.2).

3.2

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1.3) vorliegt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass bei ihm im relevanten Zeitraum der laufenden Einsprachefrist eine Krankheit vorgelegen habe, die ihn im Sinne der Rechtsprechung daran gehindert habe, innert Frist zu handeln (vorstehend E. 2.2).

3.2.2    Rechtsprechungsgemäss kann eine Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1-2).

    Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3-4 jeweils mit Hinweise).

3.2.3    Dr. med. univ. B.___, praktischer Arzt und Facharzt für Kardiologie, C.___, Praxis D.___, attestierte dem Beschwerdeführer vom 12. August bis 30. November 2024 aufgrund von Krankheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/14/4-7). Damit liegt für den hier relevanten Zeitraum der Einsprachefrist von anfangs Oktober bis anfangs November 2024 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit vor.

3.2.4    Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit genügt alleine nicht, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Vielmehr muss, wie ausgeführt (vorstehend E. 3.2.2), aus der Erkrankung eine gänzliche Handlungsunfähigkeit resultieren. Eine solche Handlungsunfähigkeit ist vorliegend mit den unbegründeten, vom Hausarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattesten nicht ausgewiesen.

    Dass beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit vorgelegen hat, bestätigt sich insbesondere mit Blick auf das prozessorientierte Beratungsprotokoll (Urk. 5/5). Gemäss Eintrag vom 25. September 2024 (Urk. 5/5 S. 3 f.) äusserte der Beschwerdeführer zwar, dass er seit dem 12. August bis vorerst 8. September 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei, teilte seiner Beraterin jedoch gleichzeitig mit, dass er am 14. November 2024 die Facharztprüfung zum Hausarzt in E.___ absolvieren werde und falls diese gelinge, er die Praxis «C.___» in F.___ als selbständiger Arzt übernehmen werde.

    Aus dem Protokolleintrag vom 22. November 2024 (Urk. 5/5 S. 2 f.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben noch bis am 30. November 2024 wegen Schlafproblemen krankgeschrieben werde. Sodann teilte er der Beratungsperson mit, dass die Facharztprüfung gut gelaufen sei.

    Von einer im hier relevanten Zeitraum der laufenden Einsprachefrist von anfangs Oktober bis anfangs November 2024 bestehenden kompletten Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Krankheit kann mit Blick auf die gemäss der geltenden Rechtsprechung genannten Beispiele (vorstehend E. 3.2.2) bei Schlafproblemen mit gleichzeitiger Vorbereitung auf die Facharztprüfung und Übernahmeplänen einer Praxis aus der gleichen Praxiskette seines die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Hausarztes nicht die Rede sein. Auf weitere Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024 (Urk. 5/14/1, vgl. Urk. 5/14/13) gegen die Verfügungen vom 30. September 2024 (Urk. 5/30-31) verspätet erfolgt, wobei kein entschuldbarer Grund hierfür vorliegt. Die angefochtenen Nichteintretensentscheide (Urk. 2/1-2) erweisen sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse ALK_01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerSchucan