Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AL.2025.00041
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 20. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeit (AFA)
Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, bezog in einer vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 5/315-317). Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Urk. 5/94-95) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode November 2024 für die Dauer von 16 Tagen ab 1. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten dagegen am 30. Januar 2025 erhobene Einsprache (Urk. 5/67) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (Urk. 5/33-35 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Februar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 (Urk. 4) beantragte das AFA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, ob die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer für November 2024 innert der Frist bis zum 5. Dezember 2024 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Eine nicht eingeschrieben versandte Postsendung reise auf Gefahr des Absenders. Der Beschwerdeführer müsse beweisen, dass er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen fristgerecht bei der Post zum Versand aufgeben habe. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Es sei somit von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitsbemühungen für November 2024 seien zu spät eingereicht worden und würden nicht mehr berücksichtigt (Urk. 2 S. 1 unten, Urk. 4 S. 2). Bei der Anzahl der Einstelltage sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2024 wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung habe eingestellt werden müssen. Bei einer zweiten Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen sehe das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zehn bis 19 Einstelltage vor. Praxisgemäss würden die Einstelltage auf 16 festgesetzt (Urk. 2 S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er habe seine Bewerbungsbemühungen für den Monat November 2024 fristgerecht per Post an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gesendet. Das angebliche «Nichtankommen» seiner Bewerbungsbemühungen liege ausserhalb seines Einflussbereichs (Ziff. 1-2). Weder das RAV noch die Arbeitslosenversicherung verlangten ausdrücklich, dass Bewerbungsbemühungen per A-Post Plus oder eingeschrieben versendet werden müssten. Würde dies verlangt, müsste dies im Voraus klar kommuniziert werden. Die Sanktionierung verstosse daher gegen das Prinzip von Treu und Glauben (Ziff. 3). Die Beweislast liege nicht allein bei ihm. Die Verwaltung müsse nachweisen, dass eine Pflichtverletzung vorliege. Dass sie die Unterlagen (angeblich) nicht erhalten habe, sei kein Beweis dafür, dass er seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Ihm könne kein Verschulden nachgewiesen werden (Ziff. 4). Die Anzahl der Einstelltage sei unangemessen hoch. Eine Sanktionierung nach standardisierten Werten ohne individuelle Einzelfallabwägung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ziff. 5). Die Sanktionierung aufgrund eines angeblich nicht nachgewiesenen Postversands stelle eine unverhältnismässige Massnahme dar (Ziff. 6). Die 16 Einstelltage führten zu einer erheblichen finanziellen Belastung, die in keinem Verhältnis zur angeblichen Pflichtverletzung stehe (Ziff. 7). Der bürokratische Aufwand stehe in keinem Verhältnis zum eigentlichen Sachverhalt (Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer betreffend die Kontrollperiode November 2024 zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 16 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1 Für den Monat November 2024 findet sich in den Akten kein Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen». Dieses dient dazu, für jede Kontrollperiode (Kalendermonat) die Bemühungen um Arbeit bis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag der zuständigen Amtsstelle im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV nachzuweisen (vgl. den entsprechenden Hinweis auf S. 2 beispielsweise der Formulare betreffend die Kontrollperioden Oktober und Dezember 2024, Urk. 5/143 und Urk. 5/97). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Kontrollperiode November 2024 das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» oder andere Belege betreffend im November 2024 vom Beschwerdeführer getätigte Arbeitsbemühungen bis am Donnerstag, 5. Dezember 2024 beim zuständigen RAV Zürich Vulkanstrasse (vgl. Urk. 5/18) eingegangen sind. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 bestätigte die zuständige RAV-Beraterin zu Handen des mit der Einsprache des Beschwerdeführers betrauten Fachspezialisten, bis heute weder per Post noch per E-Mail oder via Jobroom persönliche Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers von November 2024 erhalten zu haben (Urk. 5/31 oben).
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seine Arbeitsbemühungen für November 2024 fristgerecht per Post an das RAV gesendet. Einen Beweis für diese Behauptung legte er nicht vor.
Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 183 E. 3b). Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1), wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2024 eingeschrieben oder per A-Post plus versandt zu haben, kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel aber auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2022 vom 13. September 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). Der (allfällige) Versand des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2024 als nicht eingeschriebene Sendung erfolgte somit auf Risiko des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweislosigkeit hinsichtlich des behaupteten Versands wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode November 2024 innert der Frist bis zum 5. Dezember 2024 (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer machte weder einen entschuldbaren Grund geltend, der ihn am rechtzeitigen Einreichen des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2024 gehindert hätte, noch ergibt sich ein solcher aus den Akten.
3.4 Die vom Beschwerdeführer (erst) mit der Einsprache vom 30. Januar 2025 (Urk. 5/67) eingereichte E-Mail-Korrespondenz, aus welcher hervorgeht, dass er am 6. November 2024 zwei Personaldienstleistern seinen Lebenslauf zukommen liess, verbunden mit der Anfrage nach einer temporären Anstellung oder einer Festanstellung (Urk. 5/70, Urk. 5/73), und dass andere (potenzielle) Arbeitgeber im November 2024 den Eingang einer Bewerbung bestätigten (Urk. 5/71, 5/74-80), hat der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV zu Recht nicht mehr berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 1.3). Auch sind diese verspätet eingereichten Nachweise nicht mehr inhaltlich darauf zu prüfen, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der Kontrollfrist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2024 ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht nachgewiesen hat, hat der Beschwerdegegner ihn zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Entgegen seiner Auffassung hat der Beschwerdegegner nach dem vorstehend Gesagten (E. 3.2) insbesondere nicht nachzuweisen, dass eine Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers vorliegt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer, wobei es den Grundsatz zu beachten gilt, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 353 E. 5d mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2 Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362 E. 2.4; Urteil des Bundegerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (Stand 1. Januar 2025) ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode anderseits. Bei zu spät eingereichten Nachweisen über die Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode gilt das Verschulden erstmals als leicht (5 bis 9 Einstelltage), zweitmals als leicht bis mittel (10 bis 19 Einstelltage) und ab dem dritten Mal ist die Sache an die kanntonale Amtsstelle zum Entscheid zu überweisen (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.E). Das Gleiche gilt, wenn während einer Kontrollperiode keine Arbeitsbemühungen getätigt wurden (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.D).
4.3 Der Beschwerdegegner ging unter Verweis auf eine frühere Einstellungsverfügung vom 14. März 2024 betreffend die Kontrollperiode Dezember 2023 (Urk. 5/258-259) hinsichtlich der Kontrollperiode November 2024 von zum zweiten Mal fehlenden Arbeitsbemühungen aus und setzte die Einstellungsdauer im diesfalls vom Einstellraster des SECO vorgesehenen Rahmen von zehn bis 19 Tagen auf 16 Tage fest (vorstehend E. 2.1).
Festzuhalten ist, dass mit der Verfügung vom 14. März 2024 nicht fehlende, sondern mengenmässig ungenügende Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Kontrollperiode Dezember 2023 mit vier Einstelltagen sanktioniert worden waren (Urk. 5/258; vgl. auch Urk. 5/214). Vorliegend ist aufgrund der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten E-Mail-Korrespondenz (Urk. 5/70-80) davon auszugehen, dass er auch im November 2024 Bewerbungsbemühungen tätigte, die diesbezüglichen Nachweise aber zu spät einreichte und seine Bemühungen insbesondere auch nicht mittels des einschlägigen Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» dokumentierte. Insofern erscheint es zutreffender, hinsichtlich der Kontrollperiode November 2024 von «zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode» (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.E) auszugehen, wobei bei dieser Ausgangslage von einer inhaltlichen Prüfung der Arbeitsbemühungen abzusehen ist (vgl. vorstehend E. 3.4).
Die Frage, welcher tatbeständlichen Grundlage die im Streite stehende Einstellung zuzuordnen ist, kann letztlich offen bleiben, da die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellungsdauer von 16 Tagen mit Blick auf die nach dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu beurteilende Schwere des Verschuldens (vgl. vorstehend E. 4.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Ziff. D63d) als angemessen erscheint. Die verfügte Einstellungsdauer von 16 Tagen entspricht der gesetzlich vorgesehenen Minimalsanktion bei Vorliegen eines mittelschweren Verschuldens (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren vor der strittigen Einstellung bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste – so in einer ab 8. März 2021 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 5/315) mit Verfügung vom 12. April 2023 wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2023 für die Dauer von acht Tagen (vgl. Urk. 5/331 Mitte) sowie in der ab 1. Dezember 2023 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 5/315) mit Verfügung vom 14. März 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Dezember 2023 für die Dauer von vier Tagen (Urk. 5/258, vgl. auch Urk. 5/214), mit Verfügung vom 20. März 2024 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von drei Tagen (Urk. 5/256) und mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wegen Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme für die Dauer von 15 Tagen (Urk. 5/152, vgl. auch Urk. 5/128) –, ist sanktionserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Art. 45 Abs. 5 Abs. 5 AVIV). Dass der Beschwerdegegner unter diesen Umständen von einem mittelschweren Verschulden ausging und die hierfür vorgesehene Minimalsanktion von 16 Tagen aussprach, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte finanzielle Belastung (vorstehend E. 2.2) ist bei der Festlegung der Sanktion nicht entscheidend.
4.4 Die angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Arbeit (AFA)
- seco - Direktion für Arbeit
- Arbeitslosenkasse 01 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerBarblan