Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AL.2025.00053


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 20. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Amt für Arbeit (AFA)

Arbeitslosenversicherung

Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt seit dem 7. Februar 2022 als Grafik Designer bei der Y.___ GmbH in Zürich, ehe diese das Arbeitsverhältnis am 20. August 2024 per 31. Oktober 2024 kündigte (vgl. Urk. 6/3; Urk. 6/26-28). Am 24. Oktober 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staffelstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. November 2024 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2; Urk. 6/4).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (Urk. 6/18) stellte das Amt für Arbeit (AFA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab dem 1. November 2024 für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 6/14) wies das AFA mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 6/12 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 11. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Das AFA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

1.3    Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

    Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 111).

    Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4).

    Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 183 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.4    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit, mithin ab dem 20. August 2024, zur Stellensuche verpflichtet gewesen sei. Eine Ferienabwesenheit entbinde nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Der Beschwerdeführer hätte sich daher vor Anspruchstellung vermehrt um eine neue Anstellung bemühen müssen. Folglich sei er wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Kündigung kurz vor Feierabend am Vortag seiner geplanten Sommerferien erfolgt sei. Er habe in keiner Weise mit der Kündigung rechnen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich aus dem Ausland um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Er habe so kurz vor der Abreise keine Gelegenheit gehabt, das mit der Software Z.___ erstellte Bewerbungsdossier zu aktualisieren. Im Zeitpunkt der Kündigung sei er anderthalb Jahre vor dem regulären Rentenalter gestanden. Er habe die Ferien genutzt, um sich auf die neue Situation einzustellen und zu überlegen, wie er in seinem Alter nochmals eine Anstellung finde. Unmittelbar nach der Rückkehr habe er sich intensiv und gezielt um eine Arbeitsstelle bemüht. Die ihm als erforderliches Minimum zugestandenen acht Bewerbungen habe er sowohl im September als auch im Oktober erreicht. Die Einstelltage seien daher nicht gerechtfertigt (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung zu Recht für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.


3.

3.1    Aktenkundig und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin am 20. August 2024 unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2024 gekündigt wurde (Urk. 6/27). Ab Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit - mithin ab dem 20. August 2024 - hatte er sich daher ohne besondere Aufforderung genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (vorstehend E. 1.2). Ab dem 1. November 2024 beantragte er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/2). Gestützt darauf und aufgrund der für die Prüfung der Arbeitsbemühungen ausschlaggebenden drei Monate vor der Anmeldung (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand 1. Januar 2024, B314) ist für die vorliegende Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer vor Anspruchstellung genügend um Arbeit bemüht hat, die Zeit vom 20. August 2024 bis 31. Oktober 2024 massgebend.

3.2    Dem eingereichten Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (Urk. 6/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im August 2024 keine, im September 2024 sechs - davon die ersten zwei erst am 12. des Monats - und im Oktober 2024 zehn Arbeitsbemühungen getätigt hat. Damit kann er insgesamt 16 Arbeitsbemühungen belegen. Praxisgemäss müssen grundsätzlich mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vorstehend E. 1.3). Dies wurde auch anlässlich des Erstgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen RAV-Berater erwähnt (vgl. prozessorientiertes Beratungsprotokoll in Urk. 6/11 S. 2 «Eintrag vom 4. November 2024»). In der Folge wurde der Bewerbungsumfang auf acht bis zehn Bewerbungen pro Monat gesenkt (vgl. Urk. 6/11 S. 1 «Einträge vom 6. Januar und 3. März 2025»; vgl. auch Urk. 6/16). Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Anspruchstellung nicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermag.

    Der geltend gemachte Umstand, wonach er unmittelbar nach der erfolgten Kündigung in die Ferien verreist sei (vgl. Urk. 1 S. 1), entbindet ihn nicht von der Pflicht, sich um eine zumutbare Stelle zu bemühen, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 und C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Dass zur Aktualisierung seines letzten Bewerbungsdossiers, welches mit der Software Z.___ erstellt worden sei, so kurz vor der Abreise keine Gelegenheit bestanden habe und dies auch in den Ferien nicht möglich gewesen sei, da die hierfür benötigte Ausrüstung so kurzfristig nicht habe organisiert werden können (vgl. Urk. 1 S. 2), führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist ein Organisieren respektive Herunterladen der entsprechenden Software ohne weiteres möglich. Welche zusätzliche Ausrüstung für das Aktualisieren des Bewerbungsdossiers benötigt wird, erschliesst sich nicht. Im Übrigen ist es im Rahmen der Schadenminderungspflicht und des Grundsatzes, wonach sich der Versicherte stets so zu verhalten hat, wie wenn es die Arbeitslosenversicherung nicht gäbe, ohne weiteres möglich und zumutbar, das Bewerbungsdossier auch auf andere Weise zu erstellen respektive zu aktualisieren oder aber andernfalls auch die Abreise in die Ferien zu verschieben.

3.3    Nach dem Gesagten ist es demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.


4.    Zu prüfen bleibt die Dauer der verfügten Einstellung. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer für die Dauer von 6 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vorstehend E. 1.4). In Anbetracht der gesamten Umstände sowie unter Beachtung der AVIG-Praxis, wonach bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 6 bis 8 Tagen anzuordnen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/2), erscheint eine Einstellungsdauer von 6 Tagen als gerechtfertigt und den Verhältnissen angemessen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Arbeit (AFA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans